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id: lb-beh-04
batch: 2
title: "Behinderte Arbeitnehmer - Schutz vor Diskriminierung"
work: "Lexis Briefings Personalrecht"
chapter: "Beschäftigungsverhältnisse"
topic: behinderte
author: "Vinzenz/David"
stand: 2026-08
source:
pdf: ".lexis360/Lexis360_behinderte_arbeitnehmer_schutz_vor_diskriminierung.pdf"
text: ".lexis360/md/behinderte_arbeitnehmer_schutz_vor_diskriminierung.md"
legal_bases: ["BEinstG §§ 7a, 7b, 7c, 7k, 7p", "BGStG §§ 14 ff"]
tags: [behinderte, diskriminierungsschutz, belastigung, schadenersatz, beinstg, bgstg]
cross_refs: ["lb-beh-01", "lb-beh-02", "lb-beh-03", "lb-glb-02", "lb-glb-03", "lb-glb-07"]
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# Behinderte Arbeitnehmer Schutz vor Diskriminierung
*Lexis Briefings Personalrecht, Vinzenz/David, Stand August 2026 (lb-beh-04).*
## Zusammenfassung
- **Umfang:** §§ 7a ff BEinstG gewähren Behinderten einen besonderen
Diskriminierungsschutz über den gesamten Lebensbereich eines
Beschäftigungsverhältnisses — von der Bewerbung bis zur Beendigung. Der
Schutz stellt **nicht** auf den Status „begünstigt behindert" ab, sondern
gilt für jede Behinderung unabhängig vom Grad (§ 7a BEinstG; erfasst auch
Heimarbeiter, arbeitnehmerähnliche Personen und dauerhaft nach Österreich
entsandte Arbeitnehmer). Nahestehende Personen sind über § 7b Abs 5
BEinstG mitgeschützt.
- **Verbotskatalog (§§ 7b ff):** ua Diskriminierung bei Begründung des
Arbeitsverhältnisses, Festsetzung des Entgelts, freiwilligen
Sozialleistungen ohne Entgeltcharakter, Aus- und Weiterbildung,
beruflichem Aufstieg, sonstigen Arbeitsbedingungen, Beendigung (inkl.
Probezeit und Nichtverlängerung) sowie im außerberuflichen Bereich.
- **Formen:** unmittelbare (§ 7c Abs 1, geprüft an einer hypothetischen
Vergleichsperson) und mittelbare (§ 7c Abs 2: dem Anschein nach
neutrale Kriterien; Vorsatz und Kenntnis der Behinderung unerheblich).
Mittelbare Diskriminierung ist bei sachlicher Rechtfertigung durch
rechtmäßige Ziele (zB Gesundheitsschutz) zulässig; § 7c Abs 4: keine
Diskriminierung, wenn die Beseitigung rechtswidrig oder unzumutbar ist
— zumutbare Verbesserungen bleiben zu treffen. Unterlassene
**angemessene Vorkehrungen** können mittelbare Diskriminierung
begründen (→ lb-beh-01).
- **Belästigung** ist eine Diskriminierung; beurteilt wird sie nach dem
subjektiven Empfinden der betroffenen Person; der Arbeitgeber ist zur
Abhilfe verpflichtet. „Positive Diskriminierung" (Gleichstellungsmaßnahmen)
ist keine Diskriminierung (§ 7c Abs 9).
- **Rechtsfolgen:** Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens bzw
Einbeziehung in die begünstigende Maßnahme; bei Beendigungsdiskriminierung
Anfechtung oder Schadenersatz; vor Klage zwingend Schlichtung beim
Sozialministeriumservice (§ 7k Abs 1 BEinstG iVm §§ 14 ff BGStG); vor
Gericht Beweislastumkehr (§ 7p BEinstG).
## Kernwerte & Fristen (Stand 2026-08)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| Belästigung | Mindestersatz **€ 1.000,** zum Ausgleich der persönlichen Beeinträchtigung, zuzüglich Vermögensschaden; gegen den Belästiger und den Arbeitgeber (bei schuldhaft unterlassener Abhilfe) |
| Begründungsdiskriminierung | mind. **2 Monatsentgelte**, wenn der Arbeitnehmer die Stelle erhalten hätte; **€ 500,**, wenn die Diskriminierung nur in der Nichtberücksichtigung der Bewerbung bestand |
| Aufstiegsdiskriminierung | mind. **3 Monate** des Differenzbetrags zwischen tatsächlichem Entgelt und dem der Beförderungsstelle; **€ 500,** bei bloßer Nichtberücksichtigung der Bewerbung |
| Beendigungsdiskriminierung | Anfechtung der Beendigungserklärung oder Schadenersatz; Beendigung in der Probezeit und Nichtverlängerung befristeter Verträge gelten als diskriminierende Beendigung |
| Schlichtungsverfahren | vor Klage beim Sozialministeriumservice (§§ 14 ff BGStG); Klage erst nach gescheiterter gütlicher Einigung, Bestätigung des Sozialministeriumservice vorausgesetzt (§ 7k Abs 1 BEinstG) |
| Einigungsfrist | **3 Monate** ab Einleitung (allgemein); **1 Monat** bei Kündigung oder Entlassung |
| Klagetermine (§ 7k Abs 2) | **14 Tage** Anfechtung/Feststellung einer diskriminierenden Beendigung · **6 Monate** Begründung/Aufstieg · **6 Monate** Schadenersatz nach diskriminierender Beendigung · **1 Jahr** Belästigung · **3 Jahre** Entgeltfestsetzung (§ 7b Abs 1 Z 2), freiwillige Sozialleistungen (Z 3), Aus-/Weiterbildung/Umschulung (Z 4), sonstige Arbeitsbedingungen (Z 6), außerberufliche Tatbestände (Z 810) |
| Beweislast | Arbeitnehmer macht die Diskriminierung glaubhaft; der Arbeitgeber muss beweisen, dass ein anderes Motiv wahrscheinlicher ist (§ 7p BEinstG) |
## Rechtsgrundlagen
- **BEinstG:** § 7a (persönlicher Geltungsbereich), § 7b (Verbotskatalog,
Abs 5 Naheverhältnisse), § 7c (Abs 1 unmittelbare, Abs 2 mittelbare,
Abs 4 Zumutbarkeitsgrenze, Abs 9 positive Diskriminierung), § 7k
(Schlichtung, Fristen), § 7p (Beweislastumkehr).
- **BGStG §§ 14 ff:** Schlichtungsverfahren beim Sozialministeriumservice.
- ⚠ Die Mindestbeträge nennt das Briefing ohne §-Zitat — Zuordnung vor
Implementierung gegen RIS verifizieren. lb-glb-07 (Stand 2026-08)
formuliert den Aufstiegsschaden als „mindestens **drei Monatsentgelte**"
(statt „3 Monate des Differenzbetrags") und nennt in einem Hinweis
**€ 1.000,** als Mindestanspruch des Bestbewerbers — Bemessungsgrundlage
und Zuordnung des €-1.000-Mindestbetrags gegen RIS klären.
Judikatur: 9 ObA 165/13z = ARD 6406/13/2014 (mittelbare
Diskriminierung ohne Kenntnis möglich).
In der Schadenersatztabelle nennt das Briefing in Z 2 erneut
„materiellen" Schaden — nach der Einleitung (materiell und
immateriell) offenbar Tippfehler.
## Payroll-Relevanz (Odoo)
- **Entgeltsensible Verbote:** Festsetzung des Entgelts, freiwillige
Sozialleistungen und höher entlohnte Verwendungen (Aufstieg) stehen im
Verbotskatalog — bei Entgeltgruppen-, Prämien- und
Beförderungsentscheidungen ist Gleichbehandlung als Prozessanforderung
abzusichern (Plausibilitäts-/Dokumentationsprüfung), nicht als
automatische Salary-Regel.
- **Nachzahlungsszenarien** (3 Monate Entgeltdifferenz beim Aufstieg,
Einbeziehung in die begünstigende Maßnahme) sind einzelfallbezogene,
manuelle Korrekturbezüge; ihre lohnsteuerliche/SV-Einordnung folgt dem
Grundcharakter des nachgezahlten Bezugs.
- **Fristen und Haftungsgrößen:** die 3-Jahres-Frist (§ 7k Abs 2) ins
Fristen-/Verjährungsmanagement; Mindestentschädigungen (€ 1.000,/
€ 500,/Monatsentgelte) sind Schadenersatzwerte, nicht regelbasiert
abrechenbar.
## Verweise
- **KB-intern:** lb-beh-02 (Entgeltschutz § 7 BEinstG, Kündigungsschutz) ·
lb-beh-03 (Begünstigtenstatus, Ausgleichstaxe) · lb-beh-01 (angemessene
Vorkehrungen, Barrierefreiheit) · lb-glb-02 (Diskriminierung) ·
lb-glb-03 (Diskriminierung Belästigung; **schließt die hier früher
vermerkte Beschaffungslücke „Belästigung"**) · lb-glb-07 (Verletzung
Gleichbehandlungsgebot Rechtsfolgen)
- **Projekt:** `personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md` (Gleichbehandlungs-
und Diskriminierungskontext der Privatwirtschaft).
- *Hinweis:* Das Briefing verweist auf Folgebriefinge „Belästigung",
„Diskriminierung" und „Rechtsfolgen von Diskriminierungen", die im
Batch-2-Export fehlten (Beschaffungslücken) — **mit Batch 6 im Korpus
geschlossen**: lb-glb-03 (Belästigung), lb-glb-02 (Diskriminierung),
lb-glb-07 (Rechtsfolgen); Export-Footer ignoriert.