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id: lb-krs-05
batch: 7
title: "Krankheit, Arbeitsunfähigkeit und Kuraufenthalt"
work: "Lexis Briefings Personalrecht"
chapter: "Krankenstand & Arbeitsunfall"
topic: krankenstand
author: "Heinz-Ofner/Radauer"
stand: 2026-07
source:
pdf: ".lexis360/Lexis360_krankheit_arbeitsunfahigkeit_und_kuraufenthalt.pdf"
text: ".lexis360/md/krankheit_arbeitsunfahigkeit_und_kuraufenthalt.md"
legal_bases: ["EFZG § 2 Abs 1", "EFZG § 2 Abs 2", "EFZG § 2 Abs 7", "AngG § 8 Abs 1", "ASVG § 120 Abs 1 Z 1", "ASVG § 45 Abs 1"]
tags: [arbeitsunfahigkeit, krankheit, kuraufenthalt, krankenstand, berufskrankheit]
cross_refs: ["lb-krs-03", "lb-krs-08", "lb-asc-16", "lb-dvh-01"]
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# Krankheit, Arbeitsunfähigkeit und Kuraufenthalt
*Lexis Briefings Personalrecht, Heinz-Ofner/Radauer, Stand Juli 2026 (lb-krs-05).*
## Zusammenfassung
- **Krankheit ≠ Arbeitsunfähigkeit:** EFZG und AngG verwenden den Begriff
Krankheit (§ 2 EFZG, § 8 AngG), definieren ihn aber nicht. Das
Sozialversicherungsrecht versteht darunter einen „regelwidrigen Körper- oder
Gesundheitszustand, der eine Krankenbehandlung notwendig macht"
(§ 120 Abs 1 Z 1 ASVG); arbeitsrechtlich kommt es dagegen nur auf die
**Arbeitsunfähigkeit** an, nicht auf Behandlungsbedürftigkeit.
- **Arbeitsunfähigkeit ist relativ:** Die medizinische Beurteilung ist in
Relation zur arbeitsvertraglichen Pflicht zu setzen (Stimmbandentzündung:
Sänger arbeitsunfähig, Buchhalter nicht). Der Ursache der Krankheit kommt
keine Bedeutung zu, doch entfällt der EFZ-Anspruch bei vorsätzlicher oder
grob fahrlässiger Herbeiführung (§ 2 Abs 1 EFZG; § 8 Abs 1 AngG).
- **Vertrauensschutz:** War der AN von einem zuständigen Arzt krankschreiben
lassen, ist sein Fernbleiben grundsätzlich entschuldigt, auch wenn objektiv
keine Veranlassung bestand; dem AG bleibt der (schwer führbare)
Gegenbeweis, etwa bei bewusst unrichtigen Angaben gegenüber dem Arzt oder
Krankschreibung ohne Untersuchung.
- **Unglücksfall:** Auch Unfälle im Privatbereich begründen Arbeitsunfähigkeit;
für Arbeitsunfall und Berufskrankheit gelten Sonderbestimmungen.
- **Kuraufenthalt = Krankenstand:** Von der Sozialversicherung **bewilligte
oder angeordnete** Kuraufenthalte, Erholungsaufenthalte, Aufenthalte in
Heil- und Pflegeanstalten, Rehabilitationszentren und
Rekonvaleszentenheimen gelten als Krankenstand (§ 2 Abs 2 EFZG für
Arbeiter, gilt analog für Angestellte) — ohne Krankschreibung durch einen
Vertragsarzt; die Mitteilungspflicht bleibt. Kuraufenthalte wegen
Arbeitsunfalls sind als Arbeitsunfall abzurechnen.
- **Ausnahme:** Leistet die SV nur einen Zuschuss **unter der halben
Höchstbeitragsgrundlage**, gilt der Aufenthalt nicht als Krankenstand
(§ 2 Abs 7 EFZG iVm § 45 Abs 1 ASVG) — dann ist eine Vertragsarzt-
Krankschreibung erforderlich; freiwillige Weiterzahlung bleibt vereinbar.
## Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| Krankheitsbegriff (Arbeitsrecht) | regelwidriger Körper-/Geisteszustand + Arbeitsunfähigkeit; Krankenbehandlung **nicht** Voraussetzung (✅ Quelltext) |
| Krankheitsbegriff (SV) | § 120 Abs 1 Z 1 ASVG: regelwidriger Zustand, der Krankenbehandlung notwendig macht |
| Ausschluss EFZ | vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung (§ 2 Abs 1 EFZG; § 8 Abs 1 AngG) |
| Arbeitsunfähigkeit | relativ zur geschuldeten Arbeitsleistung; ärztliche Beurteilung maßgeblich, Gegenbeweis des AG möglich |
| Kuraufenthalt | bewilligt/angeordnet durch SV = Krankenstand (§ 2 Abs 2 EFZG, analog für Angestellte); Mitteilungspflicht strikt einzuhalten |
| Grenze | SV-Zuschuss < halbe Höchstbeitragsgrundlage → kein Krankenstand (§ 2 Abs 7 EFZG iVm § 45 Abs 1 ASVG) |
| Arbeitsunfall-/BK-Kuren | als Arbeitsunfall abzurechnen (Sonderregime) |
## Rechtsgrundlagen
- **EFZG §§ 2 Abs 1 (Ausschluss), Abs 2 (Kuraufenthalt), Abs 7 (Zuschuss-
Grenze)** und **AngG § 8 Abs 1** ausdrücklich zitiert (✅); die analoge
Geltung des § 2 Abs 2 EFZG für Angestellte folgt der Fußnote des Briefings.
- **§§ 120 Abs 1 Z 1, 45 Abs 1 ASVG** für die sv-rechtliche Definition bzw.
die Zuschuss-Grenze (✅).
- ❓ offen (Quelltext): ob ein gegen eine ärztliche Krankschreibung
unternommener „Arbeitsversuch" die Arbeitsunfähigkeit entfällt — Lehre
teils unerheblich, AG-Gegenbeweis bleibt.
## Payroll-Relevanz (Odoo)
- **Verhinderungsart als Work-Entry-Datum:** Krankheit, Unglücksfall,
Kuraufenthalt und Arbeitsunfall sind unterschiedliche Abrechnungsanlässe
(Kontingente, AUVA-Zuschuss ab 1. Tag nur bei Unfall) — das Vermerken
der Ursache (Krankheit vs. (Arbeits-)Unfall) ist bereits in der
ELDA-Rückmeldung enthalten (→ lb-krs-03) und sollte strukturiert in den
Work-Entry-Typ einfließen.
- **Kuraufenthalt ohne Krankschreibung** darf nicht an der Bestätigungs-Logik
scheitern: Bewilligung durch die SV begründet den Krankenstand — Abrechnung
ohne Bestätigungspflicht-Ereignis ermöglichen.
- **Zuschuss-Grenzfälle:** Entscheidung „Krankenstand ja/nein" nach
HBG-Vergleich braucht die aktuelle Höchstbeitragsgrundlage als
`hr.rule.parameter`-Jahreswert; kein Krankenstand → reguläres Entgelt bzw.
unbezahlte Abwesenheit.
- Keine Entgeltsonderlogik: Der Krankheitsbegriff selbst wirkt nur über
Anspruchsvoraussetzungen, nicht über eigene Bezüge.
## Verweise
- **KB-intern:** lb-krs-08 (EFZ-Anspruch und Ausschluss groben Verschuldens) ·
lb-krs-03 (Mitteilungspflicht auch für Kuraufenthalte) · lb-asc-16
(Begriffe Arbeitsunfall/Berufskrankheit) · lb-dvh-01 (ABC der
Dienstverhinderungsgründe)
- **Projekt:** `personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md`
(UrlG-/ASVG-Abgrenzungen des Privatregimes)