feat(kb): ingest rechtsprechung corpus

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id: rj-rjs-090
batch: 1
title: "OGH 9ObA113/87 vom 16.09.1987"
work: "RIS Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)"
chapter: "OGH-Erkenntnis (Volltext)"
topic: rechtsprechung
author: "OGH"
stand: 1987-09
source:
text: ".rechtsprechung/originale/JJT_19870916_OGH0002_009OBA00113_8700000_000.md"
legal_bases: []
tags: ["rechtsprechung", "ogh", "volltext"]
cross_refs: []
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# OGH 9ObA113/87 vom 16.09.1987
*RIS Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 16.09.1987, GZ 9ObA113/87.*
*Wissensbasis-ID: rj-rjs-090*
## Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
## Begründung
## Rechtliche Beurteilung
Die Begründung der Entscheidung des Berufungsgerichtes ist zutreffend, so daß es ausreicht, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzt sei lediglich, daß sich der Geschäftsführer der beklagten Partei mit der Erklärung des Klägers, der bei einem Konkurrenzunternehmen gekaufte Spiegel könne auf Grund des Schliffes der Kanten nicht von der beklagten Partei stammen, nicht zufriedengeben mußte. Der Geschäftsführer der beklagten Partei hatte gar keine Möglichkeit, sofort zu überprüfen, ob dieser Spiegel einer jener war, bei dessen Abladen vom Firmen-LKW der beklagten Partei er den Kläger beobachtet hatte. Da sich der Kläger weiterhin weigerte, den Verkäufer der Spiegel zu nennen, war das Verlangen des Geschäftsführers der beklagten Partei, der Kläger möge bis zum nächsten Morgen darüber Auskunft geben, wo er die Spiegel erworben habe, widrigenfalls er Anzeige wegen des Verdachtes des Diebstahles erstatten werde, berechtigt, zumal der Kläger über die Herkunft der Spiegel vorher unrichtige Angaben gemacht hatte. Der Kläger hat die Erstattung einer Strafanzeige durch den Geschäftsführer der beklagten Partei seinem eigenen Verhalten zuzuschreiben, das mit Recht das Mißtrauen des Arbeitgebers hervorrufen mußte. Der von ihm wegen der Anzeigeerstattung gemäß § 26 Z 4 AngG erklärte vorzeitige Austritt ist daher unberechtigt.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41, 50 ZPO.