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id: rj-rjs-345
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batch: 1
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title: "Strafgesetzbuch (StGB) – § 115"
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work: "RIS – Originalwortlaut zitierte Norm"
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chapter: "Zitierte Norm (Originalwortlaut)"
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topic: rechtsprechung
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author: "StGB"
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stand: 2022-10
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source:
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text: ".rechtsprechung/gesetze/StGB_§115.md"
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legal_bases: ["StGB § 115"]
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tags: ["rechtsprechung", "norm", "stgb"]
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cross_refs: []
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# Strafgesetzbuch (StGB) – § 115
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*RIS – Originalwortlaut zitierte Norm, Stand 2022-10. Strafgesetzbuch (StGB), Gesetzesnummer 10002296 – Originalwortlaut aus dem RIS, zitiert in der Rechtsprechung dieses Korpus.*
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*Wissensbasis-ID: rj-rjs-345*
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## Beleidigung (Index)
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§ 115. (1) Wer öffentlich oder vor mehreren Leuten einen anderen beschimpft, verspottet, am Körper mißhandelt oder mit einer körperlichen Mißhandlung bedroht, ist, wenn er deswegen nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.
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(2) Eine Handlung wird vor mehreren Leuten begangen, wenn sie in Gegenwart von mehr als zwei vom Täter und vom Angegriffenen verschiedenen Personen begangen wird und diese sie wahrnehmen können.
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(3) Wer sich nur durch Entrüstung über das Verhalten eines anderen dazu hinreißen läßt, ihn in einer den Umständen nach entschuldbaren Weise zu beschimpfen, zu verspotten, zu mißhandeln oder mit Mißhandlungen zu bedrohen, ist entschuldigt, wenn seine Entrüstung, insbesondere auch im Hinblick auf die seit ihrem Anlaß verstrichene Zeit, allgemein begreiflich ist.
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