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| lb-bes-06 | 1 | Geringfügige Beschäftigung | Lexis Briefings Personalrecht | Beschäftigungsverhältnisse | beschaftigungsformen | Thöny-Maier | 2026-07 |
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Geringfügige Beschäftigung
Lexis Briefings Personalrecht, Thöny-Maier, Stand Juli 2026 (lb-bes-06).
Zusammenfassung
- Begriff: Eine Beschäftigung ist geringfügig, wenn das Entgelt die monatliche Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreitet. 2026 beträgt die Grenze 551,10 € und bleibt gegenüber 2025 unverändert (Historie: 2024: 518,44 € · 2023: 500,91 € · 2022: 485,85 €). Seit 1. 1. 2017 gibt es nur mehr die Monatsgrenze (zuvor zusätzlich eine tägliche).
- Maßgebliches Entgelt: Bei unbefristeten oder auf mind. einen Monat befristeten Verhältnissen zählt das Entgelt eines ganzen Kalendermonats (Hochrechnung bei untermonatigem Beginn/Ende); bei Verhältnissen kürzer als ein (Natural-)Monat das Gesamtentgelt der Beschäftigung direkt gegen die Monatsgrenze (keine Hochrechnung). Jedes befristete Verhältnis ist gesondert zu betrachten; fallweise Beschäftigung: jeder Tag ein eigenes Dienstverhältnis (keine Zusammenrechnung).
- Entgeltbegriff (§ 49 ASVG): reine Entgelthöhe, keine generelle Stundengrenze; neben Lohn/Gehalt zählen Sachbezüge, Zulagen, Abgeltung der Mehrarbeit. Sonderzahlungen sind nicht einzubeziehen (kein Überschreiten im Auszahlungsmonat, keine Umlage); Einmalprämien hingegen schon (keine SZ im SV-Sinn). Liegt der KV-Anspruch über der Grenze, ist die „geringfügige“ Anstellung rechtswidrig (Sozialdumping; SV geht von über-GFG aus, egal ob der Arbeitnehmer nachfordert).
- Ausnahmen von der Geringfügigkeit (§ 5 Abs 3 ASVG): Wird die Grenze nur wegen untermonatlichen Beginns/Endes oder einer Unterbrechung nicht überschritten, liegt keine Geringfügigkeit vor. Die GFG gilt weiters nicht für Lehrlinge, bei Kurzarbeit sowie für Hausbesorger (außer während Karenz nach MSchG/VKG, Beschäftigungsverbot §§ 3, 5 MSchG und Wochengeldbezug).
- SV-Status: Geringfügig Beschäftigte sind nur unfallversichert, nicht kranken-, pensions- und arbeitslosenversichert; Selbstversicherung in KUV nach § 19a ASVG möglich (2026: 83,49 €/Monat; 2025: 77,81 €; ausgeschlossen ua für Eigenpensionsbezieher, anderweitig Pflichtversicherte, Kammerangehörige der freien Berufe und Grenzgänger).
- Dienstgeberabgabe: Überschreitet die Summe der monatlichen Beitragsgrundlagen (ohne SZ) aller geringfügig Beschäftigten das Eineinhalbfache der monatlichen GFG, ist eine pauschalierte Abgabe von 19,4 % zu entrichten (2026/2025: Grenzwert 826,65 €; zudem müssen mindestens zwei geringfügig Beschäftigte im Kalendermonat sein).
- Mehrfachbeschäftigung: Überschreitet die Summe mehrerer geringfügiger Einkünfte bei verschiedenen Dienstgebern die GFG, tritt Vollversicherung ein — je Verhältnis Kranken-, Pensions- und (seit 1. 4. 2024) Arbeitslosenversicherung; Beiträge trägt der Dienstnehmer (Nachzahlung/ Vorauszahlung, erst über die Lohnzettel des Folgejahrs feststellbar). Für den einzelnen Dienstgeber bleibt das Verhältnis geringfügig.
- Statuswechsel: Über GFG: Vollversicherung ab Beginn dieses Beitragszeitraums (korrigierte mBGM: Storno + Neuanmeldung; sonst Änderungsmeldung binnen 7 Tagen für den KV-Schutz). Unter GFG: Ende der Vollversicherung mit Ende des Beitragszeitraums — steht schon am Ersten fest, dass nur mehr geringfügig gearbeitet wird, endet sie mit Ende des vorangegangenen Beitragszeitraums (unverzügliche Änderungsmeldung).
- Arbeitsrechtlich ist der geringfügig Beschäftigte Teilzeitbeschäftigter mit allen Teilzeitrechten (→ lb-tzb-02 ff.).
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)
| Wert / Frist | Detail |
|---|---|
| Monatliche Geringfügigkeitsgrenze | 2026: 551,10 € (unverändert ggü. 2025); Historie: 2024: 518,44 € · 2023: 500,91 € · 2022: 485,85 € |
| Selbstversicherung § 19a ASVG | 2026: 83,49 €/Monat (2025: 77,81 €) |
| Dienstgeberabgabe (DAG) | 19,4 % pauschaliert; Grenze: 1,5 × monatliche GFG — 2026/2025: 826,65 € · 2024: 777,66 € · 2023: 751,37 € (lb-bes-02 nennt 751,36 €) · 2022: 728,78 €; nur wenn mindestens 2 geringfügig Beschäftigte im Kalendermonat |
| Statuswechsel über GFG | Vollversicherung ab Beginn des Beitragszeitraums; korrigierte mBGM (Storno + Neuanmeldung), sonst Änderungsmeldung binnen 7 Tagen |
| Statuswechsel unter GFG | Vollversicherung endet mit Ende des Beitragszeitraums (bei Feststellung ab Monats-Erstem: mit Ende des vorangegangenen Beitragszeitraums) |
| Mehrfach-GFG-Überschreitung | Vollversicherung in allen geringfügigen Verhältnissen (seit 1. 4. 2024 inkl. Arbeitslosenversicherung); Beiträge vom Dienstnehmer |
| SZ/Einmalprämien | Sonderzahlungen zählen nicht zur GFG-Ermittlung; Einmalprämien zählen |
Rechtsgrundlagen
- § 5 Abs 3 ASVG (Ausnahmen von der Geringfügigkeit — untermonatiger
Beginn/Ende, Unterbrechung; Lehrlinge, Kurzarbeit, Hausbesorger) — ✅
zitiert. ⚠ Die Definitionsnorm der geringfügigen Beschäftigung selbst wird
im Briefing nicht zitiert; das Projekt führt sie als § 5 Abs 2 ASVG
(
RECHTSQUELLEN-Privat.md) — vor Implementierung gegen RIS bestätigen. - § 49 ASVG (Entgeltbegriff inkl. SZ-Ausnahme) — ✅ zitiert.
- § 19a ASVG (Selbstversicherung in Kranken- und Pensionsversicherung) — ✅ zitiert.
- MSchG §§ 3, 5 (Beschäftigungsverbot als Hausbesorger-Ausnahme) und VKG — ✅ im Rahmen der Hausbesorger-Ausnahme genannt.
- Die pauschalierte Dienstgeberabgabe wird ohne §-Zitat des DAG beschrieben; § 1 DAG ist in lb-bes-02 zitiert.
Payroll-Relevanz (Odoo)
- Mitarbeitergruppe „Geringfügig Beschäftigte“ ist im Projekt-Inventar
verankert (
RECHTSQUELLEN-Privat.mdAbschnitt 1: GFG 551,10 €/Monat 2026, § 53a-Beitrag 14,12 €/Monat DN-Vorschreibung; Abschnitt 4 SV-Werte) — dieses Briefing liefert die Abgrenzungs- und Statuswechsel-Regeln dazu. - SV-Status als versioniertes Attribut am Beschäftigungsverhältnis (geringfügig vs. Vollversicherung), abgeleitet aus dem hochgerechneten Monat- bzw. Tag-Entgelt; der Statuswechsel (Storno + Neuanmeldung, 7-Tage-Änderungsmeldung) ist ein Prozess des Meldelaufs, nicht nur der Abrechnung.
- GFG und DAG-Grenzwert als
hr.rule.parameter-Jahreswerte (2026: 551,10 € / 826,65 €) — niemals als Literal in Regelcode; die DAG-Prüfung aggregiert alle geringfügig Beschäftigten des Dienstgebers je Kalendermonat vor dem Beitragslauf. - SZ-Entgeltbegriff: Entgeltbausteine brauchen eine Kennzeichnung „Sonderzahlung vs. Einmalprämie“ (→ § 49 ASVG); Mehrarbeitszuschläge (→ lb-tzb-04) können die GFG überschreiten — GFG-Prüfung daher nach der Zuschlagsberechnung. Mehrfachbeschäftigung verschiedener Dienstgeber bleibt mandantenseitig unsichtbar (Lohnzettel-Folgejahr) — bewusst nicht im Modell abbilden.
Verweise
- KB-intern: lb-bes-02 (fallweise Beschäftigung; dort 2025er-Wert 551,10 €) · lb-tzb-04 (Mehrarbeit und Überstunden) · lb-tzb-05 (Sonderfälle der Teilzeit) · lb-tzb-06 (Wechsel Vollzeit/Teilzeit)
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.mdAbschnitt 1 (Mitarbeitergruppe Geringfügig Beschäftigte) und Abschnitt 4 (SV-Werte 2026, Geringfügigen-Beitrag § 53a ASVG 14,12 €/Monat) - Hinweis: Verweise auf „Beschäftigung neben der Karenz“ und Mehrarbeitszuschläge-Beitrag führen auf nicht im Batch 1 enthaltene Briefings; nicht rekonstruiert.