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lb-krs-05 7 Krankheit, Arbeitsunfähigkeit und Kuraufenthalt Lexis Briefings Personalrecht Krankenstand & Arbeitsunfall krankenstand Heinz-Ofner/Radauer 2026-07
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EFZG § 2 Abs 1
EFZG § 2 Abs 2
EFZG § 2 Abs 7
AngG § 8 Abs 1
ASVG § 120 Abs 1 Z 1
ASVG § 45 Abs 1
arbeitsunfahigkeit
krankheit
kuraufenthalt
krankenstand
berufskrankheit
lb-krs-03
lb-krs-08
lb-asc-16
lb-dvh-01

Krankheit, Arbeitsunfähigkeit und Kuraufenthalt

Lexis Briefings Personalrecht, Heinz-Ofner/Radauer, Stand Juli 2026 (lb-krs-05).

Zusammenfassung

  • Krankheit ≠ Arbeitsunfähigkeit: EFZG und AngG verwenden den Begriff Krankheit (§ 2 EFZG, § 8 AngG), definieren ihn aber nicht. Das Sozialversicherungsrecht versteht darunter einen „regelwidrigen Körper- oder Gesundheitszustand, der eine Krankenbehandlung notwendig macht" (§ 120 Abs 1 Z 1 ASVG); arbeitsrechtlich kommt es dagegen nur auf die Arbeitsunfähigkeit an, nicht auf Behandlungsbedürftigkeit.
  • Arbeitsunfähigkeit ist relativ: Die medizinische Beurteilung ist in Relation zur arbeitsvertraglichen Pflicht zu setzen (Stimmbandentzündung: Sänger arbeitsunfähig, Buchhalter nicht). Der Ursache der Krankheit kommt keine Bedeutung zu, doch entfällt der EFZ-Anspruch bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Herbeiführung (§ 2 Abs 1 EFZG; § 8 Abs 1 AngG).
  • Vertrauensschutz: War der AN von einem zuständigen Arzt krankschreiben lassen, ist sein Fernbleiben grundsätzlich entschuldigt, auch wenn objektiv keine Veranlassung bestand; dem AG bleibt der (schwer führbare) Gegenbeweis, etwa bei bewusst unrichtigen Angaben gegenüber dem Arzt oder Krankschreibung ohne Untersuchung.
  • Unglücksfall: Auch Unfälle im Privatbereich begründen Arbeitsunfähigkeit; für Arbeitsunfall und Berufskrankheit gelten Sonderbestimmungen.
  • Kuraufenthalt = Krankenstand: Von der Sozialversicherung bewilligte oder angeordnete Kuraufenthalte, Erholungsaufenthalte, Aufenthalte in Heil- und Pflegeanstalten, Rehabilitationszentren und Rekonvaleszentenheimen gelten als Krankenstand (§ 2 Abs 2 EFZG für Arbeiter, gilt analog für Angestellte) — ohne Krankschreibung durch einen Vertragsarzt; die Mitteilungspflicht bleibt. Kuraufenthalte wegen Arbeitsunfalls sind als Arbeitsunfall abzurechnen.
  • Ausnahme: Leistet die SV nur einen Zuschuss unter der halben Höchstbeitragsgrundlage, gilt der Aufenthalt nicht als Krankenstand (§ 2 Abs 7 EFZG iVm § 45 Abs 1 ASVG) — dann ist eine Vertragsarzt- Krankschreibung erforderlich; freiwillige Weiterzahlung bleibt vereinbar.

Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)

Wert / Regel Detail
Krankheitsbegriff (Arbeitsrecht) regelwidriger Körper-/Geisteszustand + Arbeitsunfähigkeit; Krankenbehandlung nicht Voraussetzung ( Quelltext)
Krankheitsbegriff (SV) § 120 Abs 1 Z 1 ASVG: regelwidriger Zustand, der Krankenbehandlung notwendig macht
Ausschluss EFZ vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung (§ 2 Abs 1 EFZG; § 8 Abs 1 AngG)
Arbeitsunfähigkeit relativ zur geschuldeten Arbeitsleistung; ärztliche Beurteilung maßgeblich, Gegenbeweis des AG möglich
Kuraufenthalt bewilligt/angeordnet durch SV = Krankenstand (§ 2 Abs 2 EFZG, analog für Angestellte); Mitteilungspflicht strikt einzuhalten
Grenze SV-Zuschuss < halbe Höchstbeitragsgrundlage → kein Krankenstand (§ 2 Abs 7 EFZG iVm § 45 Abs 1 ASVG)
Arbeitsunfall-/BK-Kuren als Arbeitsunfall abzurechnen (Sonderregime)

Rechtsgrundlagen

  • EFZG §§ 2 Abs 1 (Ausschluss), Abs 2 (Kuraufenthalt), Abs 7 (Zuschuss- Grenze) und AngG § 8 Abs 1 ausdrücklich zitiert (); die analoge Geltung des § 2 Abs 2 EFZG für Angestellte folgt der Fußnote des Briefings.
  • §§ 120 Abs 1 Z 1, 45 Abs 1 ASVG für die sv-rechtliche Definition bzw. die Zuschuss-Grenze ().
  • offen (Quelltext): ob ein gegen eine ärztliche Krankschreibung unternommener „Arbeitsversuch" die Arbeitsunfähigkeit entfällt — Lehre teils unerheblich, AG-Gegenbeweis bleibt.

Payroll-Relevanz (Odoo)

  • Verhinderungsart als Work-Entry-Datum: Krankheit, Unglücksfall, Kuraufenthalt und Arbeitsunfall sind unterschiedliche Abrechnungsanlässe (Kontingente, AUVA-Zuschuss ab 1. Tag nur bei Unfall) — das Vermerken der Ursache (Krankheit vs. (Arbeits-)Unfall) ist bereits in der ELDA-Rückmeldung enthalten (→ lb-krs-03) und sollte strukturiert in den Work-Entry-Typ einfließen.
  • Kuraufenthalt ohne Krankschreibung darf nicht an der Bestätigungs-Logik scheitern: Bewilligung durch die SV begründet den Krankenstand — Abrechnung ohne Bestätigungspflicht-Ereignis ermöglichen.
  • Zuschuss-Grenzfälle: Entscheidung „Krankenstand ja/nein" nach HBG-Vergleich braucht die aktuelle Höchstbeitragsgrundlage als hr.rule.parameter-Jahreswert; kein Krankenstand → reguläres Entgelt bzw. unbezahlte Abwesenheit.
  • Keine Entgeltsonderlogik: Der Krankheitsbegriff selbst wirkt nur über Anspruchsvoraussetzungen, nicht über eigene Bezüge.

Verweise

  • KB-intern: lb-krs-08 (EFZ-Anspruch und Ausschluss groben Verschuldens) · lb-krs-03 (Mitteilungspflicht auch für Kuraufenthalte) · lb-asc-16 (Begriffe Arbeitsunfall/Berufskrankheit) · lb-dvh-01 (ABC der Dienstverhinderungsgründe)
  • Projekt: personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md (UrlG-/ASVG-Abgrenzungen des Privatregimes)