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lb-lsd-03 4 Meldepflichten bei grenzüberschreitendem Arbeitseinsatz Lexis Briefings Personalrecht Entgelt: Anspruch & Abrechnung lohndumping Burger 2026-07
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LSD-BG § 19
LSD-BG § 19a
LSD-BG § 23
LSD-BG § 26 Abs 1a
AuslBG
RL 2020/1057/EU
lohndumping
lsd-bg
meldepflicht
zko3
entsendung
arbeitskraefteueberlassung
lb-lsd-01
lb-lsd-02
lb-lsd-07
lb-lsd-10
lb-ent-10

Meldepflichten bei grenzüberschreitendem Arbeitseinsatz

Lexis Briefings Personalrecht, Burger, Stand Juli 2026 (lb-lsd-03).

Zusammenfassung

  • Ausländische Arbeitgeber müssen jede Entsendung von Arbeitnehmern nach Österreich, Überlasser jede grenzüberschreitende Überlassung von Arbeitnehmern und arbeitnehmerähnlichen Personen, gemäß § 19 LSD-BG vor der jeweiligen Arbeitsaufnahme elektronisch an die Zentrale Koordinationsstelle (ZKO) des BMF melden. Die Meldung verschafft den Kontrollbehörden (Amt für Betrugsbekämpfung, BUAK) Kenntnis von grenzüberschreitenden Einsätzen. Keine Meldepflicht, wenn das LSD-BG wegen eines Ausnahmetatbestandes gar nicht anwendbar ist (→ lb-lsd-07).
  • Meldepflichtig: Arbeitgeber/Überlasser mit Sitz in einem EU-/EWR- Staat oder der Schweiz (inländische Zweigniederlassung schließt die Pflicht nicht aus) sowie ausländische Beschäftiger, die im Ausland überlassene Arbeitskräfte in Österreich einsetzen.
  • Meldevarianten: Einzelmeldung je Entsendung/Überlassung vor Arbeitsaufnahme; Rahmenmeldung für wiederholte Einsätze binnen bis zu 6 Monaten (Dienstleistungs-/Dienstverschaffungsverträge oder konzernintern; nicht in der Baubranche; mobile Transportarbeitnehmer: Meldung vor erstmaliger Einreise inkl. behördlichem Fahrzeug-Kennzeichen); Sammelmeldung über mehrere Auftraggeber, wenn die gleichartigen Dienstleistungsverträge durchgehend in Österreich innerhalb einer Woche erfüllt werden; Änderungsmeldung unverzüglich.
  • Formularwesen (nur automationsunterstützt, E-Mail unzulässig): ZKO 3 (Entsendung), ZKO 3 AE-M (Änderung), ZKO 3-Trans/-Trans AE-M (Transport), ZKO 4 (Überlassung), ZKO 4 AE-M (Änderung). Irrtümlich falsches Formular erfüllt die Meldepflicht gleichwohl (§ 26 Abs 1a LSD-BG). Für mobile Arbeitnehmer im Straßenverkehr iSd RL 2020/1057/EU gilt das Standardformular über die öffentliche Schnittstelle des Binnenmarkt-Informationssystems (§ 19a LSD-BG).
  • Inhalt: u. a. Arbeitgeber-/Überlasserdaten (UID, Gewerbeberechtigung), Vertretungsbefugte, Ansprechperson am Einsatzort (Aufgaben nach § 23 LSD-BG), Auftraggeber, Arbeitnehmerdaten (Geburtsdatum, SV-Nummer, Träger, Staatsangehörigkeit), Entsendezeitraum und Beschäftigungsdauer je Arbeitnehmer, Dauer und Lage der Normalarbeitszeit, Höhe des nach österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts, Einsatzorte, Bereithaltungsort der Unterlagen, Tätigkeit, allfällige Beschäftigungs-/Aufenthaltsgenehmigungen.
  • Verletzung (nicht, nicht rechtzeitig, unvollständig, vorsätzlich unrichtig, keine Änderungsmeldung) = Verwaltungsübertretung.

Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)

Wert / Regel Detail
Meldezeitpunkt je Entsendung/Überlassung gesondert vor der Arbeitsaufnahme (Stand 2026-07)
Rahmenmeldung für wiederholte Einsätze innerhalb eines Zeitraums von bis zu 6 Monaten (Stand 2026-07); nicht in der Baubranche; mobile Transportarbeitnehmer: vor erstmaliger Einreise nach Österreich
Sammelmeldung mehrere Auftraggeber in einer Meldung, wenn die Vertragserfüllung durchgehend in Österreich und innerhalb einer Woche erfolgt (Stand 2026-07)
Änderungsmeldung nachträgliche Änderungen unverzüglich zu melden
Strafrahmen bis zu € 20.000 (Stand 2026-07); mehrere betroffene Arbeitnehmer = eine einzige Verwaltungsübertretung, Anzahl der unterlassenen Meldungen aber strafbemessungsrelevant
Kostenbeitrag pauschal 10 % der Strafe; bei gänzlicher Bestätigung durch das LVwG 20 % (Stand 2026-07)

Rechtsgrundlagen

  • § 19 LSD-BG (Meldepflicht Entsendung/Überlassung; Abs 3 Z 3: Ansprechperson), § 19a (mobile Arbeitnehmer im Straßenverkehr, Standardformular Binnenmarkt-Informationssystem), § 23 (Aufgaben der Ansprechperson), § 26 Abs 1a (falsches Formular unschädlich).
  • AuslBG erscheint im Namen der ZKO („Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungs- gesetz und dem LSD-BG des BMF").
  • RL 2020/1057/EU für die Abgrenzung der transportbezogenen Meldefälle. alle Zitate ausdrücklich im Quelltext genannt.

Payroll-Relevanz (Odoo)

  • Meldewesen-Erweiterung: ZKO3/ZKO4-Meldungen als file-basierte Datensätze analog L16/eSV (Prämisse P7: Erzeugung und Validierung, keine Übermittlungsinfrastruktur). Datenquellen: Stammdaten (Arbeitnehmer, SV-Nummer, Staatsangehörigkeit), Einsatz-/Kalenderdaten (Beginn, Dauer, Einsatzort, Normalarbeitszeit) und Abrechnung.
  • Das Pflichtfeld „Höhe des nach österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts" erfordert die Ermittlung des geschützten Mindestentgelts aus dem KV-Framework (→ lb-lsd-11) — die Meldung ist damit ein natürlicher Konsument der Soll-Werte.
  • Ansprechperson und Bereithaltungsort als gepflegte Felder je Entsende-/Überlassungsvorgang (Meldetrigger: Arbeitsaufnahme; Änderungsmeldungen als Folgeprozesse).
  • Keine Relevanz für die reine Bgld.-GemBG-Abrechnung (inländische Arbeitgeber ohne Entsendung sind nicht meldepflichtig); relevant im General-AT-/Beschäftigerkontext.

Verweise

  • KB-intern: lb-lsd-02 (Einführung LSD-BG) · lb-lsd-01 (Bereithaltungspflicht — die Meldung ist dort bereitgehaltene Unterlage) · lb-lsd-07 (Ausnahmen vom Anwendungsbereich) · lb-lsd-10 (Kontrollbehörden, ZKO-Verfahren) · lb-ent-10 (Lohn & Gehalt)
  • Projekt: personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md; Meldewesen-Architektur (file-basiert) siehe payroll-Skill/personalverrechnung/RUNBOOK.md.