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| lb-prm-07 | 8 | Provisionen bei Beendigung des Dienstverhältnisses | Lexis Briefings Personalrecht | Beendigungsansprüche & Endabrechnung | pramien | Mäder/Haas | 2026-07 |
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Provisionen bei Beendigung des Dienstverhältnisses
Lexis Briefings Personalrecht, Mäder/Haas, Stand Juli 2026 (lb-prm-07).
Zusammenfassung
- Grundsatz: Provision ist Entgelt für verkäuferische/vermittlerische Tätigkeit, regelmäßig vom AN selbst erwirtschaftet; Anspruch bei/nach Beendigung richtet sich nach KV/Vertrag. Zu unterscheiden: Abschlussprovisionen vs. Folgeprovisionen mit/ohne Betreuungspflicht (Stand 2026-07).
- Arbeitsrecht: bereits während des aufrechten DV erworbene Abschlussprovisionen können — auch wenn der Anspruch erst nach Beendigung entsteht — wegen sonstiger Sittenwidrigkeit nicht wirksam ausgeschlossen werden; sie sind zu den jeweiligen Fälligkeitsstichtagen zu bezahlen (Verlust wäre Vorenthalten bereits „verdienten" Entgelts). Anders echte Folgeprovisionen, soweit nicht zwingende KV-Regeln anderes bestimmen (zB Versicherungswirtschaft). Regelmäßig gewährte Provisionen zählen in die Bemessungsgrundlage der Abfertigung alt.
- SV: im Austrittsmonat fällige Provisionen sind je nach Charakter (laufendes Entgelt oder SZ) unter Beachtung von HBGL und Beschäftigtengruppe beitragspflichtig. „Rollung": im Folgejahr (= Fälligkeitszeitpunkt) nach Beendigung gezahlte Provisionen für im Austrittsjahr erbrachte Leistungen sind dem Austrittsjahr beitragspflichtig zuzuordnen; Zeiträume stornieren und mit HBGL und Beitragssätzen des Austrittsjahres neu abrechnen („aufrollen") — im Selbstabrechnungsverfahren (ASVG-Lohnsummenverfahren) mBGM stornieren und neu übermitteln; Vorschreibebetriebe erstatten eine mBGM, wenn die Änderung die Vorschreibungshöhe beeinflusst (Stand 2026-07).
- Folgeprovisionen: mit Betreuungspflicht → beitragspflichtig (nach Beendigung meist über ein freies Dienstverhältnis, § 4 Abs 4 ASVG); ohne Betreuungspflicht → beitragsfrei. Im Verlängerungszeitraum einer Pflichtversicherung (Urlaubsersatzleistung, Kündigungsentschädigung) ausbezahlte Folgeprovisionen erhöhen die Beitragsgrundlage. Hinweis: bei Versicherungspflicht als freier DN (§ 4 Abs 4 ASVG) aus Folgeprovisionen mit Betreuungspflicht sind Folgeprovisionen ohne Betreuungspflicht desselben Auftraggebers nicht hinzuzurechnen (getrennte Betrachtung) (Stand 2026-07).
- Abschlussprovisionen sind dem Beitragszeitraum des Vertragsabschlusses zuzuordnen; Abschlüsse nach Ende des Beschäftigungsverhältnisses können der Versicherungspflicht als freier DN nach § 4 Abs 4 ASVG unterliegen.
- Lohnsteuer: mit der Endabrechnung ausgezahlte Provisionen: laufender Charakter (zB x % des monatlichen Verkaufsumsatzes) → Monatstarif; sonstiges Entgelt (zB einmalige nach dem Jahresumsatz bemessene Provision) → sonstiger Bezug im Jahressechstel mit 6 %; Freibetrag € 620,– und Freigrenze € 2.615,– beachten (Stand 2026-07; ✅ identisch mit RECHTSQUELLEN-Privat.md und lb-son-04, Stand 2026-08). Stockablösen eines Versicherungsvertreters (Ablöse künftiger Folgeprovisionen) = sonstige Bezüge gem § 67 Abs 1 und 2 EStG. Nach Beendigung weitergewährte Provisionen sind als Vorteil aus einem früheren DV wie laufende Bezüge zu versteuern (LStR 2002 Rz 665) — auch bei Auszahlung in größeren Zeiträumen oder einmalig, da nicht neben einem laufenden Bezug; solange nicht später als der im Vorhinein vereinbarte Fälligkeitszeitpunkt gezahlt wird, liegt keine Nachzahlung iSd § 67 Abs 8 lit c EStG (Fünftelregelung) vor. Folgeprovisionen mit Betreuungspflicht aus einem nachgelagerten freien Dienstverhältnis: kein Lohnsteuer-Einbehalt durch den Auftraggeber — der freie DN versteuert selbst (Stand 2026-07).
- Lohnnebenkosten: DB, DZ und KommSt grundsätzlich auch bei Abrechnung und Auszahlung nach Beendigung, soweit die Bezüge nicht aus besonderen Gründen (zB altersbedingt) lohnnebenkostenfrei sind.
- BMSVG (Abfertigung Neu): von SV-beitragspflichten Provisionen ist — ohne HBGL/GFG nach dem ASVG — ein BVK-Beitrag von 1,53 % zu leisten (§ 6 Abs 1 iVm Abs 5 BMSVG); für Folgeprovisionen ohne Betreuungspflicht sind keine BVK-Beiträge zu leisten (nicht SV-pflichtig).
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| Abschlussprovisionen | bei/nach Beendigung nicht wirksam ausschließbar (Sittenwidrigkeit); Zahlung zu den Fälligkeitsstichtagen ✅ |
| Folgeprovisionen | echte Folgeprovisionen ausschließbar, außer zwingende KV-Regeln (zB Versicherungswirtschaft) ✅ |
| Abfertigung alt | regelmäßig gewährte Provisionen in die Bemessungsgrundlage einbeziehen ✅ |
| SV-Zuordnung („Rollung") | Provision für im Austrittsjahr erbrachte Leistungen → Zuordnung zum Austrittsjahr; Storno + Neuabrechnung mit HBGL/Beitragssätzen des Austrittsjahres ✅ |
| mBGM | im Selbstabrechnungsverfahren stornieren + neu übermitteln; Vorschreibebetriebe: mBGM bei vorschreibungsrelevanter Änderung ✅ |
| Folgeprovision mit Betreuungspflicht | beitragspflichtig; nach Beendigung meist freies Dienstverhältnis (§ 4 Abs 4 ASVG) ✅ |
| Folgeprovision ohne Betreuungspflicht | beitragsfrei; im Pflichtversicherungs-Verlängerungszeitraum (UEL, KE) erhöht sie die Beitragsgrundlage ✅ |
| Getrennte Betrachtung | bei § 4 Abs 4 ASVG-Versicherungspflicht sind Folgeprovisionen ohne Betreuungspflicht desselben Auftraggebers nicht hinzuzurechnen ✅ |
| Abschlussprovision-Zuordnung | Beitragszeitraum des Vertragsabschlusses; Abschlüsse nach Beendigung ggf. Versicherungspflicht als freier DN (§ 4 Abs 4 ASVG) ✅ |
| Lohnsteuer | laufend (zB % des Monatsumsatzes) → Monatstarif; sonstiger Charakter (Jahresumsatz-Provision) → 6 % im Jahressechstel; Freibetrag € 620,–, Freigrenze € 2.615,– (Stand 2026-07) ✅ identisch mit RECHTSQUELLEN-Privat.md |
| Stockablöse | sonstige Bezüge gem § 67 Abs 1 und 2 EStG ✅ |
| Nachgelagerte Provisionen | Vorteil aus früherem DV → laufender Bezug (LStR 2002 Rz 665); keine Nachzahlung iSd § 67 Abs 8 lit c EStG, solange zum vereinbarten Fälligkeitstermin gezahlt ✅ |
| Freier DN | kein Lohnsteuer-Einbehalt durch den Auftraggeber; eigene Einkommensteuererklärung ✅ |
| LNK | DB, DZ, KommSt grundsätzlich auch nach Beendigung; LNK-freie Gründe (zB altersbedingt) bleiben frei |
| BVK-Beitrag | 1,53 % von SV-pflichtigen Provisionen, ohne HBGL/GFG (§ 6 Abs 1 iVm Abs 5 BMSVG) ✅ identisch mit RECHTSQUELLEN-Privat.md; Folgeprovisionen ohne Betreuungspflicht: kein BVK-Beitrag |
Rechtsgrundlagen
- § 4 Abs 4 ASVG (Versicherungspflicht freier Dienstnehmer bei Folgeprovisionen/Abschlussprovisionen) — ausdrücklich zitiert ✅
- § 67 Abs 1 und 2 EStG (sonstige Bezüge; Stockablöse) — zitiert ✅
- § 67 Abs 8 lit c EStG (Nachzahlungs-/Fünftelregelung, Abgrenzung) — zitiert ✅
- § 6 Abs 1 iVm Abs 5 BMSVG (BVK-Beitrag 1,53 % ohne HBGL/GFG) — zitiert ✅
- LStR 2002 Rz 665 (Vorteil aus früherem DV) und E-MVB 044-01-00-006 (Folgeprovisionen) — von der Quelle zitierte Verwaltungsregelungen
Payroll-Relevanz (Odoo)
- Provisions-Zuordnung: Abschlussprovisionen auf den Abschluss-Beitragszeitraum mappen (Datum des Vertragsabschlusses als Leistungsdatum), nicht auf den Zahlungsmonat.
- Rollung: gleiche Storno-/Neuberechnungs-Mechanik wie bei Prämien im Austrittsjahr (→ lb-end-18): mBGM-Storno, HBGL/Beitragssätze des Austrittsjahres.
- Kategorien: laufender vs. sonstiger Provisionsbezug steuert Monatstarif vs. Jahressechstel (6 %, Freibetrag/Freigrenze als hr.rule.parameter-Jahreswerte 620/2.615).
- § 4 Abs 4 ASVG-Konstellationen (freie Dienstnehmer) liegen außerhalb der AN-Lohnzahlungen: eigene Verarbeitungslogik/kein hr.payslip; Zahlungen ohne Lohnsteuer-Einbehalt.
- BVK-Kopplung: 1,53 % nur für SV-pflichtige Provisionen (Betreuungspflicht differenziert) — Bedingung in der BMSVG-Beitragsregel.
- Kein Automatismus beim Ausschluss: arbeitsrechtliche Unabdingbarkeits-Prüfung (Abschlussprovisionen) vor Verfallsklauseln in KV-/Vertragsregeln — Rechtsrisiko-Hinweis.
Verweise
- KB-intern: lb-end-02 (Abfertigung Alt - Arbeitsrecht, Bemessungsgrundlage Provisionen) · lb-end-18 (Prämien bei Beendigung des Dienstverhältnisses — parallele Rollungs-/Sechstelmechanik) · lb-prm-05 (Provisionen - Arbeitsrecht) · lb-prm-06 (Provisionen - Lohnabgaben) · lb-son-04 (Sonderzahlungen - Steuer, Freibetrag/Freigrenze)
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md(§ 67/68 EStG-Regime, BMSVG 1,53 % — dort verbindlich verifiziert; Quellenwerte ohne Abweichung) ·personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Bgld.md(Abgabenmechanik gilt auch für GemBG-Dienstgeber; Provisionen im Gemeindekontext dort kein Regelfall) - Hinweis: Quelltext enthält die Tippfehler „Nachzahlungbzw" und „nachträgliche Zahlung iSd" — Export-Artefakte ohne Rechtsgehalts- Verlust; Verweis „1 E-MVB 044-01-00-006" vollständig übernommen.