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| rj-rjs-027 | 1 | Dieser Austrittsgrund liegt nur vor, wenn der Schutz des Dienstgebers erfolglos angerufen… | RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH) | OGH-Rechtssatz | rechtsprechung | OGH | 1955-09 |
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Dieser Austrittsgrund liegt nur vor, wenn der Schutz des Dienstgebers erfolglos angerufen…
RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 06.09.1955, GZ 4Ob98/55.
Wissensbasis-ID: rj-rjs-027
Rechtssatz
Dieser Austrittsgrund liegt nur vor, wenn der Schutz des Dienstgebers erfolglos angerufen, verweigert oder nicht sofort gewährt wurde. Dieser Schutz kann, muß aber nicht in der Entlassung des die Verletzung der Sittlichkeit verschuldenden Mitbediensteten bestehen, ob und welche Schutzmaßnahmen dem Dienstgeber bei einer Verletzung der Sittlichkeit an einem Dienstnehmer durch einen Mitbediensteten zugemutet werden können.
Entscheidungstexte (Fundstellen)
TE OGH 1955/09/06 4 Ob 98/55