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rj-rjs-118 1 OGH 9ObA80/93 vom 28.04.1993 RIS Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH) OGH-Erkenntnis (Volltext) rechtsprechung OGH 1993-04
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OGH 9ObA80/93 vom 28.04.1993

RIS Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 28.04.1993, GZ 9ObA80/93.

Wissensbasis-ID: rj-rjs-118

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit, mit dem der Revisionswerber lediglich in unzulässiger Weise die Schlußfolgerungen der Vorinstanzen im Rahmen ihrer Beweiswürdigung bekämpft, liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).

Im übrigen hat das Berufungsgericht die Frage, ob die Äußerung des Klägers zu seinem Vorgesetzten (Betriebsleiter), "er sei kein Chef, sondern ein Armleuchter, er sei ein Rotzbub", den Entlassungsgrund nach § 82 lit g GewO 1859 erster Tatbestand verwirklicht, zutreffend bejaht. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu verweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers zu erwidern:

Eine an sich erhebliche Ehrverletzung rechtfertigt die Entlassung nicht, wenn besondere Umstände, etwa Erregung über das vorausgegangene Verhalten des Beleidigten, Verteidigung gegen einen vermeintlich ungerechtfertigten Vorwurf, langjährige Dienstzeit, Einmaligkeit des Vorfalles, sie im Einzelfall als noch entschuldbar erscheinen lassen (Kuderna, Entlassungsrecht 77 f; DRdA 1983/21 [Pfeil]; Ind 1983, 5, 8; Ind 1986, 1, 7; DRdA 1987/20 [Wachter] ua).

Die Beschimpfung des rund 28 Jahre jüngeren Betriebsleiters als "Armleuchter" und "Rotzbub" ist eine grobe Ehrenbeleidigung, die von Menschen mit normalem Ehrgefühl nicht anders als mit dem Abbruch der Beziehungen beantwortet werden konnte.

Der Betriebsleiter hat zwar die Anordnung, daß eine dringende

Terminarbeit unbedingt noch fertiggestellt werden müsse, "in einem

Ton" gegeben der "von den Arbeitnehmern nicht unbedingt als positiv

aufgefaßt werden konnte", doch vermag das den Revisionswerber schon

deshalb nicht zu entschuldigen, weil die vielleicht in ungehörigem

Ton gegebene Anordnung des Betriebsleiters gar nicht den Kläger,

sondern einen Arbeitskollegen betraf, und weil sich der Kläger ohne

begründeten Anlaß in die Auseinandersetzung zwischen dem

Betriebsleiter und dem Arbeitskollegen in einer Angelegenheit, die

ihn gar nichts anging, einmengte. Unter diesen Umständen ist die

grobe Ehrenbeleidigung auch unter Berücksichtigung der Ausbildung und

der besonderen fachlichen Qualifikation des Klägers als Schlosser,

seiner Dienstzeit von rund 5 Jahren sowie des allenfalls rauheren

Umgangstones im Betrieb und der Einmaligkeit des Vorfalles nicht

mehr entschuldbar. Die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung war

daher gegeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.