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| rj-rjs-200 | 1 | OGH 9ObA38/04k vom 21.04.2004 | RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH) | OGH-Erkenntnis (Volltext) | rechtsprechung | OGH | 2004-04 |
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OGH 9ObA38/04k vom 21.04.2004
RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 21.04.2004, GZ 9ObA38/04k, ECLI:AT:OGH0002:2004:009OBA00038.04K.0421.000.
Wissensbasis-ID: rj-rjs-200
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Die Revisionswerberin bestreitet nicht, dass die Betriebsvereinbarung den Anspruch auf eine "freiwillige" Abfertigung nur jenen Mitarbeitern einräumt, die "betriebsbedingt (nicht personen- oder verhaltensbedingt) gekündigt" wurden. Sie stellt auch nicht in Frage, dass auch ein in der Kündigungsfrist gesetztes Verhalten, das eine verhaltensbedingte Kündigung iSd § 105 Abs 2 lit a ArbVG rechtfertigen würde, Anlass zur Aberkennung des Anspruchs sein konnte. Dass die Entscheidung über das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzung von einem paritätisch besetzten Gremium getroffen wurde, das die Klägerin nicht anhörte, ist im hier interessierenden Zusammenhang nicht von Bedeutung, weil die Vorinstanzen ihre Entscheidung ohnedies nicht mit der Entscheidung dieses Gremiums sondern damit begründet haben, dass die Klägerin wegen des von ihr gesetzten Verhaltens die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt habe.
Begründung
Begründung: