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| rj-rjs-248 | 1 | OGH 8ObA28/18b vom 25.06.2018 | RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH) | OGH-Erkenntnis (Volltext) | rechtsprechung | OGH | 2018-06 |
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OGH 8ObA28/18b vom 25.06.2018
RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 25.06.2018, GZ 8ObA28/18b, ECLI:AT:OGH0002:2018:008OBA00028.18B.0625.000.
Wissensbasis-ID: rj-rjs-248
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).
Rechtliche Beurteilung
Das Vorliegen der Voraussetzungen für eine gerechtfertigte vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses kann immer nur aufgrund der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden (stRsp; RIS-Justiz RS0106298, jüngst 8 ObA 48/17t). Eine Einzelfallentscheidung ist für den Obersten Gerichtshof nur dann überprüfbar, wenn im Interesse der Rechtssicherheit ein grober Fehler bei der Auslegung der anzuwendenden Rechtsnorm korrigiert werden müsste. Bewegt sich das Berufungsgericht im Rahmen der Grundsätze einer ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs und trifft es seine Entscheidung ohne grobe Fehlbeurteilung aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls, so liegt eine erhebliche Rechtsfrage nicht vor (RIS-Justiz RS0044088 [T8, T9]). Eine solche Fehlbeurteilung zeigt die außerordentliche Revision nicht auf. Die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen, dass der vorzeitige Austritt nicht berechtigt sei, da kein ungebührliches Vorenthalten von Entgelt vorliege, hält sich im Rahmen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs:
Begründung
Begründung: