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rj-rjs-264 1 OGH 8ObA15/22x vom 22.02.2022 RIS Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH) OGH-Erkenntnis (Volltext) rechtsprechung OGH 2022-02
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OGH 8ObA15/22x vom 22.02.2022

RIS Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 22.02.2022, GZ 8ObA15/22x.

Wissensbasis-ID: rj-rjs-264

Spruch

§Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

[1] Die außerordentliche Revision des Klägers wirft keine über den Einzelfall hinaus erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf.

Rechtliche Beurteilung

[2] Jeder Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die geschlechtliche Selbstbestimmung, sexuelle Integrität und Intimsphäre der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird. Es geht im Zusammenhang mit dem Tatbestand der sexuellen Belästigung nicht nur um den Schutz der körperlichen Integrität vor unerwünschten sexuellen Handlungen, sondern es ist auch die psychische Verletzbarkeit gemeint (RIS-Justiz RS0113529 [T4]).

§ [3] §Es hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab, ob eine sexuell konnotierte Belästigung als §Entlassungsgrund zu qualifizieren ist (RS0105952 [T8]; RS0044088 [T50]). Eine Einzelfallentscheidung ist im Revisionsverfahren nur dann überprüfbar, wenn im Interesse der Rechtssicherheit ein grober Fehler bei der Auslegung der anzuwendenden Rechtsnorm oder eine eklatante Ermessensüberschreitung korrigiert werden müssten (RS0044088).

[4] Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass die festgestellten Verhaltensweisen des Klägers („Anschieben“ am Gesäß, anzügliche geschlechtsbezogene Bemerkungen auch vor einem Kollegen), die von der ihm fachlich §unterstellten Mitarbeiterin nicht erwünscht waren und die sie als §so unangenehm empfand, dass sie wiederholt um ihre Versetzung ansuchte, eine Belästigung verwirklichten, die eine Entlassung rechtfertigte, ist nach den dargelegten Grundsätzen nicht unvertretbar. Das Gleiche gilt für die Beurteilung, dass §der Beklagten die Weiterbeschäftigung des Klägers §unzumutbar war.

[5] Soweit die Revision ausführt§, die Wirkung seines Verhaltens sei für den Kläger subjektiv nicht erkennbar gewesen, setzt sie sich unzulässig über die für den Obersten Gerichtshof bindenden Tatsachenfeststellungen über den Protest der Mitarbeiterin gegen die körperliche Berührung und die Reaktion des Klägers hinweg.

[6] Mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO war die außerordentliche Revision zurückzuweisen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2022:008OBA00015.22X.0222.000