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| lb-kar-01 | 7 | Abfertigung Alt - Dienstverhältnisende während Karenz | Lexis Briefings Personalrecht | Schwangerschaft & Elternkarenz | karenz | Sabara | 2026-07 |
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Abfertigung Alt – Dienstverhältnisende während Karenz
Lexis Briefings Personalrecht, Sabara, Stand Juli 2026 (lb-kar-01).
Zusammenfassung
- Beendigungsart entscheidet über die Höhe: Endet das Dienstverhältnis während der Karenz durch Arbeitgeberkündigung, unverschuldete Entlassung, begründeten Austritt oder einvernehmliche Beendigung, gebührt die (volle) Abfertigung Alt; bei der Ermittlung des Entgelts ist die frühere Normalarbeitszeit zugrunde zu legen.
- Halbe Abfertigung Alt beim Elternaustritt: Tritt der Arbeitnehmer während der Karenz aus, gebührt — sofern das Dienstverhältnis ununterbrochen fünf Jahre gedauert hat — die Hälfte der Abfertigung, höchstens jedoch das Dreifache des monatlichen Entgelts (§ 23a Abs 3 und 4 AngG). Der Austritt ist spätestens drei Monate vor Ende der Karenz zu erklären (Karenz kürzer als drei Monate: spätestens zwei Monate vorher). Auch während der Schutzfrist nach der Geburt kann die Mutter unter Wahrung der halben Abfertigung austreten.
- Karenz ist aufrechtes Dienstverhältnis: Durch Karenz getrennte Zeiten tatsächlicher Beschäftigung sind für die Beschäftigungsdauer zusammenzurechnen (OGH 8 ObA 9/10x). Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung neben der Karenz sind nicht mitzurechnen.
- Stichtag-Regime § 15f MSchG: Für Geburten bis 31. 7. 2019 zählen
Karenzzeiten weder für die Fünf-Jahres-Voraussetzung noch für das
Ausmaß der Abfertigung (Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung oder
Einzelvertrag können Günstigeres bestimmen); für **Geburten ab
-
- 2019** sind Karenzzeiten für sämtliche gesetzlichen und dienstzeitabhängigen Ansprüche zu berücksichtigen — also auch für das Ausmaß der Abfertigung Alt.
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- Bemessungsgrundlage: Zwischenzeitliche Lohn-/Gehaltserhöhungen (KV-Erhöhungen) sind zu berücksichtigen. Biennalsprünge idR nur bei Geburten ab 1. 8. 2019 (§ 15f Abs 1 MSchG); für ältere Kinder gilt KV- Günstigerkeit als Ausnahme.
- Abfertigung Neu: Der Mutterschafts-/Vaterschaftsaustritt ist eine berechtigte vorzeitige Beendigung — auch Abfertigungs-Neu-Berechtigte erhalten die Abfertigung in voller Höhe (Auszahlung gegenüber der betrieblichen Vorsorgekasse möglich). Keine Kündigungsentschädigung (kein Arbeitgeberverschulden), aber Anspruch auf die Urlaubsersatzleistung nach § 10 UrlG.
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)
| Wert / Frist | Detail |
|---|---|
| Volle Abfertigung Alt | bei AG-Kündigung, unverschuldeter Entlassung, begründetem Austritt, einvernehmlicher Beendigung; Entgelt nach früherer Normalarbeitszeit |
| Halbe Abfertigung Alt | bei AN-Austritt während Karenz; Voraussetzung: Dienstverhältnis ununterbrochen 5 Jahre; Obergrenze 3 Monatsentgelte (§ 23a Abs 3 und 4 AngG) |
| Austrittserklärung | spätestens 3 Monate vor Karenzende; bei Karenz < 3 Monaten spätestens 2 Monate vorher; auch in der Schutzfrist möglich |
| Anrechnung Karenz | Geburten ab 1. 8. 2019: Karenz zählt für alle dienstzeitabhängigen Ansprüche inkl. Ausmaß (§ 15f Abs 1 MSchG); bis 31. 7. 2019: grundsätzlich nicht |
| Biennalsprünge | ab 1. 8. 2019 zu berücksichtigen; bis 31. 7. 2019 idR nicht (KV-Günstigeres möglich) |
| Nicht anrechenbar | geringfügige Beschäftigung neben dem karenzierten Arbeitsverhältnis |
Rechtsgrundlagen
- § 23a Abs 3 und 4 AngG — halbe Abfertigung bei Austritt während der Karenz (Höchstausmaß drei Monatsentgelte).
- § 15f Abs 1 MSchG — Anrechnung der Karenz für dienstzeitabhängige Ansprüche bei Geburten ab 1. 8. 2019 (identische Stichtagslogik wie in lb-kar-03).
- § 10 UrlG — Urlaubsersatzleistung beim Elternaustritt.
- Abfertigung Neu/BVK wird ohne §-Zitat referenziert (Beleg zur Auszahlungsmöglichkeit: RdW 2002/462) — ⚠ Detailnormen (BMSVG) vor Implementierung gegen RIS verifizieren (→ lb-vor-10, lb-vor-06).
Payroll-Relevanz (Odoo)
- Beendigungsart als Schalter der Endabrechnung: volle Alt-Abfertigung (Basis frühere Normalarbeitszeit, hochgerechnet aufs aktuelle Entgelt) vs. halbe Abfertigung mit 3-Monatsentgelte-Deckel — die Abfertigungsregel der Endabrechnung braucht die Beendigungskategorie als Eingabe.
- Geburtsdatum des Kindes (Schwelle 1. 8. 2019) steuert die Anrechnungslogik für Dienstzeit-Banding und Biennalsprünge; KV-Erhöhungen während der Karenz fließen in die Bemessungsgrundlage ein → versionierte Entgeltbasis je Arbeitnehmer führen.
- 3-Monats-/2-Monats-Austrittsfrist als Kalender-Constraint am Karenzende (Austrittserklärung), sonst Verlust der halben Abfertigung.
- Systemflag Alt/Neu (→ lb-vor-10): bei Abfertigung Neu ist die Auszahlung BVK-seitig abzubilden (kein Abfertigungsbestandteil in der laufenden Abrechnung); in der GemBG-Schiene gilt statt AngG/BMSVG das Eigenregime § 130 GemBG.
- Urlaubsersatzleistung (§ 10 UrlG) gehört in die Endabrechnungsregeln.
Verweise
- KB-intern: lb-end-01 (Abfertigung Alt — Abgabenrecht) · lb-end-02 (Abfertigung Alt — Arbeitsrecht) · lb-vor-10 (Übertritt Abfertigung Neu) · lb-vor-06 (Geltungsbereich BMSVG) · lb-kar-03 (Anrechnung als Dienstzeit) · lb-kar-04 (Anspruch, Beginn, Dauer) · lb-kar-05 (Austritt § 15r, Kündigungsschutz) · lb-elt-03 (Parallele bei Beendigung während Elternteilzeit: § 23 Abs 8, § 23a Abs 4a AngG) · lb-msf-01 (Schutzfrist nach der Geburt) · lb-url-09 (Urlaubsersatzleistung)
- Lückenschluss: lb-vor-10 vermerkte „Abfertigung Alt" als Beschaffungslücke (Breadcrumb-Ziel nicht im KB-Bestand) — lb-kar-01 schließt diese Lücke für den Anwendungsfall „Dienstverhältnisende während Karenz"; mit Batch 8 sind zudem die allgemeinen Briefings „Abfertigung Alt — Abgabenrecht" (lb-end-01) und „Abfertigung Alt — Arbeitsrecht" (lb-end-02) im Korpus.
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md(Privatwirtschaft: MSchG/VKG/AngG-Regime); für Bgld. Gemeindebedienstete gilt das Eigenregime GemBG §§ 106 ff. (Karenz) und § 130 (Abfertigung) —personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Bgld.md. - Hinweis: Quellenverweis auf eine Checkliste „Dienstverhältnisende und Abfertigung Alt" (Lexis-Arbeitshilfe) — im Export nicht enthalten, nicht rekonstruiert.