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571 Lexis-Briefings (lb-*) + 30 WIKU-Publikationen (wk-*) in 69 Clustern, Frontmatter-Schema als Single Source of Truth; kb.json + INDEX.md generiert. .gitignore für lizenzierte/lokale Corpora (.lexis360, .wiku, .firecrawl, .ris) sowie künftige RAG-Artefakte (data/).
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| lb-atz-07 | 1 | Altersteilzeit - Überblick | Lexis Briefings Personalrecht | Beschäftigungsverhältnisse | altersteilzeit | Marek | 2026-01 |
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Altersteilzeit – Überblick
Lexis Briefings Personalrecht, Marek, Stand Jänner 2026 (lb-atz-07).
Zusammenfassung
- Definition: Altersteilzeit (ATZ) ist eine Teilzeit, bei der der Arbeitnehmer zusätzlich zum Teilzeitentgelt einen Lohnausgleich erhält; das AMS ersetzt dem Arbeitgeber einen Teil der Zusatzkosten (Altersteilzeitgeld).
- Rechtsänderung 1. 1. 2026: Für kontinuierliche ATZ mit Beginn in 2026, 2027 oder 2028 sinken sowohl die Höchstdauer als auch der AMS-Kostenersatz. Soll eine kontinuierliche ATZ bis zum Regelpensionsalter dauern, darf sie nicht mehr 5 Jahre, sondern nur noch 4,5 Jahre vor dem Regelpensionsalter beginnen.
- Voraussetzungen (förderbare ATZ): persönliche Voraussetzungen des Arbeitnehmers (→ lb-atz-03), schriftliche Vereinbarung mit Mindestinhalt (→ lb-atz-11), grundsätzliches Nebenbeschäftigungsverbot; bei geblockter ATZ zusätzlich Freizeitphase max. 30 Monate und Ersatzarbeitskraft (Lehrling oder vorher arbeitslose Person) für die gesamte Freizeitphase (→ lb-atz-02).
- Formen: kontinuierliche Arbeitszeitverkürzung (ggf. flexibel mit 6-monatigen Durchrechnungszeiträumen) oder geblockte ATZ; das Altersteilzeitgeld ist bei geblockter ATZ deutlich niedriger.
- Pensionsrechtlich kein Nachteil: sämtliche SV-Beiträge werden von der Beitragsgrundlage der vorigen Arbeitszeit entrichtet, die durch KV-Erhöhungen und Biennalsprünge weitersteigt.
- Ende der ATZ beendet das Dienstverhältnis nicht automatisch: ohne ausdrückliche Vereinbarung lebt das ursprüngliche (Vollzeit-)Dienstverhältnis wieder auf (Praxistipp: meist einvernehmliche Auflösung vereinbart). Nach ATZ-Ende ggf. Korridor-/ Teilpension oder Arbeitslosengeld/Notstandshilfe; das Arbeitslosengeld wird dabei nach der Beitragsgrundlage der vorigen Arbeitszeit (nicht nach dem ATZ-Entgelt) berechnet.
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-01)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| Antrittsalter | frühestens 5 Jahre vor dem Regelpensionsalter; wegen steigenden Regelpensionsalters (Frauen) steigt auch das Antrittsalter |
| Höchstdauer geblockte ATZ | weiterhin 5 Jahre (unverändert) |
| Höchstdauer kontinuierliche ATZ, Beginn 2026 | 4,5 Jahre; Beginn 5 Jahre vor Regelpensionsalter → Ende spätestens 6 Monate davor. Kein Mindestdauer-Erfordernis; ATZ endet spätestens mit Letztem des Monats des Regelpensionsalters |
| AMS-Ersatzquote geblockte ATZ, Beginn 2026 | dieses Briefing nennt 28,5 % der ersetzbaren Kosten, fix für die Gesamtdauer — ⚠ Widerspruch im Korpus: lb-atz-09 und lb-atz-12 (ebenfalls Stand 2026-01) nennen 27,5 %; vor Implementierung gegen RIS/AMS verifizieren (Werte für kontinuierliche ATZ: → lb-atz-09) |
| Anspruchsvoraussetzung ATZ-Geld | 15–17 Jahre arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung (bzw. gleichgestellte Zeiten) in den letzten 25 Jahren |
| Vorher Teilzeitbeschäftigte | Normalarbeitszeit in den letzten 12 vollen Kalendermonaten ≥ 60 % der KV-Normalarbeitszeit |
| Flexible kontinuierliche ATZ | 6-monatige Durchrechnungszeiträume; Ø max. 80 % / Ø min. 20 % der vorigen Normalarbeitszeit; Zeitguthaben/-schulden am Ende ausgeglichen |
| PV-Bestätigung | Beim AMS-Antrag ist eine Bestätigung des PV-Trägers über den frühesten Pensionsstichtag vorzulegen; beantragen kann sie nur der Arbeitnehmer |
| Kündigungszuschlag | beiderseitiger Verzicht auf das Kündigungsrecht bei geblockter ATZ vermeidet den Zuschlag gem. § 19e AZG (Muster im Lexis360-Original) |
Rechtsgrundlagen
- Altersteilzeitgeld = Leistung der Arbeitslosenversicherung; das Briefing verweist für gleichgestellte Zeiten auf das Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG, ohne §-Zitat im Überblick).
- § 19e AZG (Kündigungszuschlag bei geblockter ATZ, per beiderseitigem Verzicht vermeidbar) ausdrücklich zitiert.
- Der gesetzliche Rahmen (Beitragsgrundlage, Mindestlohnausgleich, Abfertigungsberechnung, Beiträge an die Vorsorgekasse) wird ohne §-Nennung referenziert — ⚠ Detailnormen (AVRAG § 3c, AlVG) vor Implementierung gegen RIS verifizieren; die Folgebriefings (lb-atz-04, lb-atz-09, lb-atz-11) führen die Einzelheiten.
Payroll-Relevanz (Odoo)
- Entgeltlogik: Entgelt = Teilzeitentgelt + Lohnausgleich (Aufwertung bis zum Mindestlohnausgleich) → auf der bestehenden Teilzeit-/Work-Entry-Engine als ATZ-Regelwerk abbilden, kein Parallelmodell.
- SV-Beitragsgrundlage: Beiträge laufen auf der BG der vorigen (Vollzeit-)Arbeitszeit, nicht am Ist-Entgelt → die Abrechnung braucht einen versionierten BG-Wert je Arbeitnehmer, der jährlich (KV-Erhöhung, Biennalsprünge) steigt.
- AMS-Altersteilzeitgeld ist eine Erstattung an den Arbeitgeber,
kein Entgeltbestandteil → nicht in die SV-BG und nicht ins
Auszahlungs-Entgelt; die Ersatzquote ist beginnjahrabhängig → als
hr.rule.parameter-Jahreswert führen (niemals hard-coden). - ATZ-Ende: automatisches Aufleben des ursprünglichen Dienstverhältnisses im Kalender- und Work-Entry-Modell berücksichtigen (Ende spätestens zum Regelpensionsalter-Stichtag).
Verweise
- KB-intern: lb-atz-01 (Änderungen per 1. 1. 2026) · lb-atz-03 (Voraussetzungen Arbeitnehmer) · lb-atz-08 (ATZ und Pension) · lb-atz-09 (Altersteilzeitgeld) · lb-atz-11 (Vereinbarungsinhalt) · lb-atz-12 (kontinuierliche AV / geblockte ATZ)
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md(Kernregime der Privatwirtschaft); ATZ ist außerhalb der GemBG-Schiene (RECHTSQUELLEN-Bgld.md) zu behandeln. - Hinweis: Das Briefing enthält eine unvollständige Verweisstelle („Näheres siehe Briefing „…"), die im Export abgeschnitten wurde — nicht rekonstruieren.