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lb-atz-07 1 Altersteilzeit - Überblick Lexis Briefings Personalrecht Beschäftigungsverhältnisse altersteilzeit Marek 2026-01
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AlVG
AZG § 19e
altersteilzeit
ams-foerderung
lohnausgleich
altersteilzeitgeld
regelpensionsalter
lb-atz-01
lb-atz-03
lb-atz-08
lb-atz-09
lb-atz-11
lb-atz-12

Altersteilzeit Überblick

Lexis Briefings Personalrecht, Marek, Stand Jänner 2026 (lb-atz-07).

Zusammenfassung

  • Definition: Altersteilzeit (ATZ) ist eine Teilzeit, bei der der Arbeitnehmer zusätzlich zum Teilzeitentgelt einen Lohnausgleich erhält; das AMS ersetzt dem Arbeitgeber einen Teil der Zusatzkosten (Altersteilzeitgeld).
  • Rechtsänderung 1. 1. 2026: Für kontinuierliche ATZ mit Beginn in 2026, 2027 oder 2028 sinken sowohl die Höchstdauer als auch der AMS-Kostenersatz. Soll eine kontinuierliche ATZ bis zum Regelpensionsalter dauern, darf sie nicht mehr 5 Jahre, sondern nur noch 4,5 Jahre vor dem Regelpensionsalter beginnen.
  • Voraussetzungen (förderbare ATZ): persönliche Voraussetzungen des Arbeitnehmers (→ lb-atz-03), schriftliche Vereinbarung mit Mindestinhalt (→ lb-atz-11), grundsätzliches Nebenbeschäftigungsverbot; bei geblockter ATZ zusätzlich Freizeitphase max. 30 Monate und Ersatzarbeitskraft (Lehrling oder vorher arbeitslose Person) für die gesamte Freizeitphase (→ lb-atz-02).
  • Formen: kontinuierliche Arbeitszeitverkürzung (ggf. flexibel mit 6-monatigen Durchrechnungszeiträumen) oder geblockte ATZ; das Altersteilzeitgeld ist bei geblockter ATZ deutlich niedriger.
  • Pensionsrechtlich kein Nachteil: sämtliche SV-Beiträge werden von der Beitragsgrundlage der vorigen Arbeitszeit entrichtet, die durch KV-Erhöhungen und Biennalsprünge weitersteigt.
  • Ende der ATZ beendet das Dienstverhältnis nicht automatisch: ohne ausdrückliche Vereinbarung lebt das ursprüngliche (Vollzeit-)Dienstverhältnis wieder auf (Praxistipp: meist einvernehmliche Auflösung vereinbart). Nach ATZ-Ende ggf. Korridor-/ Teilpension oder Arbeitslosengeld/Notstandshilfe; das Arbeitslosengeld wird dabei nach der Beitragsgrundlage der vorigen Arbeitszeit (nicht nach dem ATZ-Entgelt) berechnet.

Kernwerte & Fristen (Stand 2026-01)

Wert / Regel Detail
Antrittsalter frühestens 5 Jahre vor dem Regelpensionsalter; wegen steigenden Regelpensionsalters (Frauen) steigt auch das Antrittsalter
Höchstdauer geblockte ATZ weiterhin 5 Jahre (unverändert)
Höchstdauer kontinuierliche ATZ, Beginn 2026 4,5 Jahre; Beginn 5 Jahre vor Regelpensionsalter → Ende spätestens 6 Monate davor. Kein Mindestdauer-Erfordernis; ATZ endet spätestens mit Letztem des Monats des Regelpensionsalters
AMS-Ersatzquote geblockte ATZ, Beginn 2026 dieses Briefing nennt 28,5 % der ersetzbaren Kosten, fix für die Gesamtdauer — ⚠ Widerspruch im Korpus: lb-atz-09 und lb-atz-12 (ebenfalls Stand 2026-01) nennen 27,5 %; vor Implementierung gegen RIS/AMS verifizieren (Werte für kontinuierliche ATZ: → lb-atz-09)
Anspruchsvoraussetzung ATZ-Geld 1517 Jahre arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung (bzw. gleichgestellte Zeiten) in den letzten 25 Jahren
Vorher Teilzeitbeschäftigte Normalarbeitszeit in den letzten 12 vollen Kalendermonaten60 % der KV-Normalarbeitszeit
Flexible kontinuierliche ATZ 6-monatige Durchrechnungszeiträume; Ø max. 80 % / Ø min. 20 % der vorigen Normalarbeitszeit; Zeitguthaben/-schulden am Ende ausgeglichen
PV-Bestätigung Beim AMS-Antrag ist eine Bestätigung des PV-Trägers über den frühesten Pensionsstichtag vorzulegen; beantragen kann sie nur der Arbeitnehmer
Kündigungszuschlag beiderseitiger Verzicht auf das Kündigungsrecht bei geblockter ATZ vermeidet den Zuschlag gem. § 19e AZG (Muster im Lexis360-Original)

Rechtsgrundlagen

  • Altersteilzeitgeld = Leistung der Arbeitslosenversicherung; das Briefing verweist für gleichgestellte Zeiten auf das Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG, ohne §-Zitat im Überblick).
  • § 19e AZG (Kündigungszuschlag bei geblockter ATZ, per beiderseitigem Verzicht vermeidbar) ausdrücklich zitiert.
  • Der gesetzliche Rahmen (Beitragsgrundlage, Mindestlohnausgleich, Abfertigungsberechnung, Beiträge an die Vorsorgekasse) wird ohne §-Nennung referenziert — ⚠ Detailnormen (AVRAG § 3c, AlVG) vor Implementierung gegen RIS verifizieren; die Folgebriefings (lb-atz-04, lb-atz-09, lb-atz-11) führen die Einzelheiten.

Payroll-Relevanz (Odoo)

  • Entgeltlogik: Entgelt = Teilzeitentgelt + Lohnausgleich (Aufwertung bis zum Mindestlohnausgleich) → auf der bestehenden Teilzeit-/Work-Entry-Engine als ATZ-Regelwerk abbilden, kein Parallelmodell.
  • SV-Beitragsgrundlage: Beiträge laufen auf der BG der vorigen (Vollzeit-)Arbeitszeit, nicht am Ist-Entgelt → die Abrechnung braucht einen versionierten BG-Wert je Arbeitnehmer, der jährlich (KV-Erhöhung, Biennalsprünge) steigt.
  • AMS-Altersteilzeitgeld ist eine Erstattung an den Arbeitgeber, kein Entgeltbestandteil → nicht in die SV-BG und nicht ins Auszahlungs-Entgelt; die Ersatzquote ist beginnjahrabhängig → als hr.rule.parameter-Jahreswert führen (niemals hard-coden).
  • ATZ-Ende: automatisches Aufleben des ursprünglichen Dienstverhältnisses im Kalender- und Work-Entry-Modell berücksichtigen (Ende spätestens zum Regelpensionsalter-Stichtag).

Verweise

  • KB-intern: lb-atz-01 (Änderungen per 1. 1. 2026) · lb-atz-03 (Voraussetzungen Arbeitnehmer) · lb-atz-08 (ATZ und Pension) · lb-atz-09 (Altersteilzeitgeld) · lb-atz-11 (Vereinbarungsinhalt) · lb-atz-12 (kontinuierliche AV / geblockte ATZ)
  • Projekt: personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md (Kernregime der Privatwirtschaft); ATZ ist außerhalb der GemBG-Schiene (RECHTSQUELLEN-Bgld.md) zu behandeln.
  • Hinweis: Das Briefing enthält eine unvollständige Verweisstelle („Näheres siehe Briefing „…"), die im Export abgeschnitten wurde — nicht rekonstruieren.