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lb-asc-02 6 Arbeitnehmerschutz - Gesundheitsüberwachung Lexis Briefings Personalrecht Arbeitnehmerschutz arbeitnehmerschutz Noga/Schrenk 2026-07
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ASchG § 9
ASchG § 40
ASchG § 49
ASchG § 50
ASchG § 51
ASchG § 56
ASchG § 57
ASchG § 58
VGÜ 2025
GKV
VOPST § 3
VEMF § 3
NSchG Art VII
Hitze-V
ASVG § 132a
KJBG § 23
KJBG § 25
arbeitnehmerschutz
gesundheitsuberwachung
eignungsuntersuchung
vgue
arbeitsmedizin
jugendlichenuntersuchung
lb-asc-01
lb-asc-03
lb-asc-07
lb-asc-08
lb-asc-11
lb-jug-02
lb-nsc-01

Arbeitnehmerschutz Gesundheitsüberwachung

Lexis Briefings Personalrecht, Noga/Schrenk, Stand Juli 2026 (lb-asc-02).

Zusammenfassung

  • Drei Untersuchungskategorien (§§ 49 ff ASchG iVm VGÜ 2025): (1) verpflichtende Eignungs- und Folgeuntersuchungen bei Tätigkeiten mit BK-Gefahr (§ 49 ASchG), (2) Untersuchungen bei Lärmeinwirkung (§ 50 ASchG) und (3) sonstige Wunsch-Untersuchungen bei spezifischer Gesundheitsgefährdung (§ 51 ASchG). Ob eine Untersuchung nötig ist, ergibt sich aus der Gefahrenevaluierung (→ lb-asc-01).
  • Eignungs-/Folgeuntersuchungen: Wer einer Gesundheitsgefährdung nach § 2 Abs 1 VGÜ ausgesetzt ist, darf nur beschäftigt werden, wenn vor Aufnahme eine Eignungsuntersuchung und bei Fortdauer in den regelmäßigen Abständen der Anlage 1 VGÜ Folgeuntersuchungen durchgeführt wurden. Zusätzlich verpflichtend (§ 49 Abs 2 ASchG iVm § 3 VGÜ) u.a. bei Atemschutzgeräten über 5 kg, länger als 30 Minuten durchgehend getragen, bei Gasrettungsdiensten/Grubenwehren/ortskundigen Führern sowie bei besonders belastender Hitze (Art VII Abs 2 Z 2 NSchG). Das Arbeitsinspektorat kann Untersuchungen per Bescheid vorschreiben (§ 49 Abs 3 ASchG); Sonderregeln für untertägigen Bergbau und sauerstoffreduzierte Räume (§§ 3a, 3b VGÜ).
  • Lärm (§ 50 ASchG): Bei gesundheitsgefährdender Lärmeinwirkung (Expositionsgrenzwert § 4 Abs 1 VGÜ überschritten) verpflichtende arbeitsmedizinische Untersuchung der Hörfähigkeit vor Aufnahme, Folgeuntersuchung alle fünf Jahre; bei Überschreiten der Auslösewerte Wunschuntersuchung.
  • Wunschuntersuchungen (§ 51 ASchG iVm § 5 Abs 1 VGÜ): u.a. eindeutig krebserzeugende Arbeitsstoffe (GKV), biologische Arbeitsstoffe der Gruppen 24 (§ 40 Abs 5 ASchG), Vibrationen über Auslösewert, optische Strahlung (VOPST) und elektromagnetische Felder (VEMF) über Expositionsgrenzwerten, fortpflanzungsgefährdende Stoffe sowie natürliche UV-Strahlung bei Außentätigkeiten mit Schutzmaßnahmen nach der Hitze-V (→ lb-asc-11).
  • Verfahren: Durchführung durch ermächtigte Ärzte (Voraussetzungen § 56 Abs 1 ASchG; Untersuchungsumfang Anlage 2 VGÜ). Befund und Beurteilung („geeignet"/„nicht geeignet") sind dem ärztlichen Dienst des Arbeitsinspektorats zu übermitteln; über die Eignung entscheidet das Arbeitsinspektorat per Bescheid (kann bei „geeignet" ohne Zusatzmaßnahmen entfallen). „Nicht geeignet" = Beschäftigungsverbot für die im Bescheid genannten Tätigkeiten. Bei festgestellter arbeitsbedingter Gesundheitsbeeinträchtigung (auch „geeignet mit verkürztem Folgeuntersuchungsabstand") muss der AG die Gefahrenevaluierung des betroffenen Arbeitsbereichs überprüfen.
  • Kosten (§ 57 ASchG): trägt der Arbeitgeber; Untersuchungen während der Arbeitszeit erfolgen unter Freistellung mit Entgeltfortzahlung; bei BK-gefährdenden Tätigkeiten hat der AG Anspruch auf Kostenersatz durch den UV-Träger (ARD 4912/10/98).
  • Verzeichnis (§ 58 Abs 4 ASchG): je betroffenem AN Aufzeichnungen (Name/Geburtsdatum/Anschrift, Tätigkeit, Anfangs-/Enddatum, untersuchender Arzt, Datum jeder Untersuchung) samt Beurteilungen/Bescheiden; Aufbewahrung bis zum Ausscheiden, Übergabe an den UV-Träger, der sie mindestens 40 Jahre aufbewahrt; Einsichtsrecht des AN.
  • Arbeitskräfteüberlassung (§ 9 Abs 5 ASchG): Überlassung nur bei durchgeführten Untersuchungen; der Beschäftiger muss sich nachweislich überzeugen, Kosten und Verzeichnisführung treffen den Überlasser.
  • Jugendlichenuntersuchung (§ 132a ASVG, § 25 KJBG): jährliche Gesundheitsuntersuchung pflichtversicherter Jugendlicher (idR Lehrverhältnis); bei Erstantritt tunlichst binnen zwei Monaten; Teilnahme ist freiwillig (kein Zwang), DG muss informieren und die erforderliche Freizeit unter Entgeltfortzahlung gewähren (→ lb-jug-02).

Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)

Wert / Regel Detail
Folgeuntersuchungen § 49 in den Zeitabständen der Anlage 1 VGÜ (je Tätigkeit); Verkürzung im Befund möglich
Atemschutz (§ 3 VGÜ) Untersuchungspflicht bei Geräten > 5 kg, getragen länger als 30 Minuten durchgehend
Lärm (§ 50 ASchG) Eignungsuntersuchung der Hörfähigkeit vor Aufnahme; Folgeuntersuchung alle 5 Jahre bei Grenzwertüberschreitung; bei Auslösewerten Wunschuntersuchung
Aufbewahrung der Verzeichnisse (§ 58 Abs 4 ASchG) bis zum Ausscheiden des AN aus dem Betrieb; danach Übergabe an den UV-Träger, dort mind. 40 Jahre
Jugendlichenuntersuchung jährlich; bei Erstantritt tunlichst binnen 2 Monaten; Freizeit unter Entgeltfortzahlung
Kosten AG trägt Untersuchungskosten (§ 57 ASchG); Kostenersatz des UV-Trägers bei BK-gefährdenden Tätigkeiten (ARD 4912/10/98) — §-Beleg in der Quelle
Eignungsfeststellung Bescheid des Arbeitsinspektorats; entfällt möglich bei „geeignet" ohne Zusatzmaßnahmen und ohne Antrag eines Beteiligten

Rechtsgrundlagen

  • ASchG §§ 4958 (Eignungs-/Folgeuntersuchungen, Lärm, Wunschuntersuchungen, ermächtigte Ärzte, Kosten, Verzeichnis), § 9 Abs 5 (Überlassung) — je ausdrücklich zitiert.
  • VGÜ 2025 (Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2025): §§ 2, 3, 3a, 3b, 4, 5, Anlagen 1 und 2 — die Quelle nennt die Fassung 2025 (lb-asc-01 zitiert die VGühr ohne Jahreszusatz; ⚠ Fassungsstand gegen RIS verifizieren).
  • Nebenzitate: NSchG Art VII Abs 2 Z 2 (besonders belastende Hitze), GKV (krebserzeugende/reproduktionstoxische Stoffe), § 40 Abs 5 ASchG (biologische Arbeitsstoffe), VOPST § 3, VEMF § 3, Hitze-V (UV-Strahlung), § 132a ASVG und § 25 KJBG (Jugendlichenuntersuchung), § 23 Abs 1 KJBG (Evaluierung → jährliche Untersuchung).
  • Judikatur/Erlass des Quelltexts: ARD 4912/10/98 (Kostenersatz UV-Träger).

Payroll-Relevanz (Odoo)

  • Untersuchungszeiten als abwesende Zeiten: Eignungs-/Folge- und Wunschuntersuchungen während der Arbeitszeit sind bezahlte Abwesenheiten (Freistellung unter Entgeltfortzahlung, § 57 ASchG) — als eigener Work-Entry-Type „Arbeitsmedizinische Untersuchung" abbilden, nicht als Urlaub.
  • Fristen-Engine: Folgeuntersuchungsintervalle (Anlage 1 VGÜ, Lärm 5 Jahre, Jugendliche jährlich) als wiederkehrende Termine je AN/Tätigkeit; „geeignet mit verkürztem Abstand" und „nicht geeignet" müssen den Fristenzyklus bzw. ein Beschäftigungsverbot steuern.
  • „Nicht geeignet" = Beschäftigungsverbot: ähnlich dem Mutterschutz-Fall (→ lb-sch-01) ein statusbasierter Ausschluss bestimmter Tätigkeiten — kein Entgeltsatz, aber Voraussetzung für korrekte Work Entries.
  • Kosten: AG-Kosten kein laufender Bezug; der UV-Kostenersatz ist eine Erstattung (kein Entgeltbestandteil, nicht SV-beitragspflichtig).
  • Verzeichnis je AN: Untersuchungshistorie als HR-Datensatz (Dokumentenaufbewahrung bis Ausscheiden, dann Übergabe UV) — über Mitarbeiter-Akte/Anlagen abbilden, nicht über Payslips.

Verweise

  • KB-intern: lb-asc-01 (Gefahrenevaluierung als Auslöser) · lb-asc-03 (Präventivdienste/ermächtigte Ärzte) · lb-asc-07 (Arbeitsstoffe als Untersuchungsanlass, § 49) · lb-asc-08 (Berufskrankheit/UV-Träger) · lb-asc-11 (Hitze-V — UV-Wunschuntersuchung) · lb-jug-02 (Jugendlichenuntersuchung KJBG) · lb-nsc-01 (NSchG-Hitze-Tätigkeiten)
  • Projekt: personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md (Privatwirtschaft); GemBG-Schiene personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Bgld.md (Bgld. MVKG-Regime für Karenz-/Mutterschutzfragen).