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lb-asc-03 6 Arbeitnehmerschutz - Präventivdienste Lexis Briefings Personalrecht Arbeitnehmerschutz arbeitnehmerschutz Noga/Schrenk 2026-07
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ASchG § 9
ASchG § 73
ASchG § 76
ASchG § 77
ASchG § 77a
ASchG § 78
ASchG § 78b
ASchG § 79
ASchG § 81
ASchG § 82
ASchG § 82a
ASChG § 82c
BEinstG
MSchG
NSchG Art VII Abs 1
arbeitnehmerschutz
praventivdienste
sicherheitsfachkraft
arbeitsmediziner
begehungsmodell
praventionszeit
lb-asc-01
lb-asc-02
lb-asc-04
lb-asc-08
lb-nsc-01

Arbeitnehmerschutz Präventivdienste

Lexis Briefings Personalrecht, Noga/Schrenk, Stand Juli 2026 (lb-asc-03).

Zusammenfassung

  • Ausnahmslose Bestellpflicht: Jeder Arbeitgeber muss — unabhängig von der Betriebsgröße — Sicherheitsfachkräfte (§ 73 ASchG) und Arbeitsmediziner (§ 79 ASchG) bestellen; Erfüllung durch (1) Dienstverhältnis, (2) externe Beiziehung oder (3) Inanspruchnahme eines sicherheitstechnischen/arbeitsmedizinischen Zentrums. Sind betriebseigene Personen fachgeeignet, sind sie vorrangig zu bestellen (Erlass BMWA 5. 6. 2008).
  • Rollen: Sicherheitsfachkraft berät AG, AN, SVP und Belegschaftsorgane (§ 76 Abs 1); Arbeitsmediziner für Gesundheitsschutz und arbeitsbedingte Gesundheitsförderung (§ 81 Abs 1); ergänzend arbeitsmedizinische Fachassistenz (§ 82c) — alle in der Fachkunde weisungsfrei (Fachassistenz nur dem Arbeitsmediziner unterstellt).
  • Begehungsmodell (§§ 77a ff, Arbeitsstätten bis 50 AN): keine Präventionszeit, sondern regelmäßige Begehungen — 1150 AN: mind. jährlich; 110 AN: alle zwei Kalenderjahre; 110 AN mit ausschließlich Büroarbeitsplätzen (bzw. bürovergleichbaren Gefährdungen): alle drei Kalenderjahre; zusätzlich Anlassbegehungen (§ 76 Abs 3, § 81 Abs 3).
  • Grenzzahl 50: maßgeblich sind die in der Arbeitsstätte (inkl. Baustellen/ auswärtiger Arbeitsstellen) regelmäßig Beschäftigten — „pro Kopf", keine Teilzeitaliquotierung; Urlaubs-/Krankenstände und Saisonkräfte zählen mit, kurzfristige Aushilfen, MSchG-Schutzfrist, Karenz und Zivil-/Präsenzdienst nicht; Überlassene zählen beim Beschäftiger (§ 9 Abs 2). Lehrlinge und begünstigt Behinderte (BEinstG) erweitern die Grenze auf maximal 53; bei wechselnder Belegschaft max. 30 Tage/Jahr über 75 AN. Je Arbeitsstätte zählen — mehrere kleine Filialen bleiben im Begehungsmodell, während eine große in das Präventionsmodell fällt.
  • Präventionszentren (§ 78 ASchG): für Arbeitsstätten bis 50 AN (in mehreren Arbeitsstätten gesamt bis 250 AN) Betreuung durch Präventionszentren des UV-Trägers (AUVA: „AUVAsicher") auf Antragkostenlos; in reinen Büro-Arbeitsstätten (110 AN) genügt die erste Begehung durch den Arbeitsmediziner, Folge- und Anlassbegehungen kann die arbeitsmedizinische Fachassistenz übernehmen.
  • Präventionsmodell (§§ 82a ff): Präventionszeit je AN und Jahr aus Kopfzahl und Gefahrenklasse: I (Büro/bürovergleichbar) 1,2 h, II (sonstige) 1,5 h; für AN mit mind. 50 Nachtarbeiten/Jahr (Art VII Abs 1 NSchG: 6 Std zwischen 22 und 6 Uhr ohne bloße Arbeitsbereitschaft) zusätzlich 0,5 h (Gefahrenklasse III). Teilzeitkräfte aliquot; Rundung <0,5 ab / ≥0,5 auf. Aufteilung: mind. 40 % Sicherheitsfachkraft, mind. 35 % Arbeitsmediziner, restliche 25 % nach Erfordernis (auch Chemiker, Toxikologen, Arbeitspsychologen). Einzurechnen sind nur die taxativ in § 77 bzw § 82 ASchG genannten Tätigkeiten.
  • Fachassistenz: bis zu 30 % der arbeitsmedizinischen Präventionszeit (§ 82a Abs 4) kann durch Fachassistenz erbracht werden (§ 82c Abs 3); allgemeine Gesundheitsförderung ohne Arbeitsbezug ist nicht präventionszeitfähig. Neuberechnung der Präventionszeit bei Erhöhung der Beschäftigtenzahl um mehr als 5 % im laufenden Kalenderjahr.
  • Unternehmermodell (§ 78b): AG bis 50 AN mit Sifa-Ausbildung bzw. bis 25 AN mit 72-UE-Ausbildung können die Sifa-Aufgaben selbst wahrnehmen — nur für Sicherheitsfachkräfte, laut Quelle in der Praxis ohne Bedeutung.

Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)

Wert / Regel Detail
Begehungsintervalle 1150 AN: mind. 1×/Jahr; 110 AN: alle 2 Kalenderjahre; 110 AN nur Büro: alle 3 Kalenderjahre
Grenzzahl Begehungsmodell 50 regulär Beschäftigte je Arbeitsstätte; mit Lehrlingen/begünstigt Behinderten max. 53; wechselnde Belegschaft: an max. 30 Tagen/Jahr mehr als 75 AN zulässig
Präventionszentren (§ 78) je Arbeitsstätte ≤ 50, über alle Arbeitsstätten ≤ 250 AN; Antrag erforderlich; Betreuung kostenlos („AUVAsicher")
Präventionszeit je AN/Jahr Gefahrenklasse I (Büro) 1,2 h · Gefahrenklasse II (sonstige) 1,5 h · + 0,5 h für ≥ 50 Nachtarbeitsleistungen/Jahr (Gefahrenklasse III, Art VII Abs 1 NSchG)
Aufteilung der Präventionszeit mind. 40 % Sicherheitsfachkraft · mind. 35 % Arbeitsmediziner · 25 % flexibel nach Erfordernis
Fachassistenz max. 30 % der arbeitsmedizinischen Präventionszeit; 70 % zwingend Arbeitsmediziner
Neuberechnung bei Beschäftigtenzuwachs um mehr als 5 % im laufenden Kalenderjahr
Unternehmermodell (§ 78b) ≤ 50 AN mit Sifa-Ausbildung · ≤ 25 AN mit 72 Unterrichtseinheiten; nur Sifa, nicht Arbeitsmedizin

Rechtsgrundlagen

  • ASChG §§ 7382c mit Einzelzitationen: § 73, § 76 (Aufgaben/Auftrag Sifa), § 77 (präventionszeitfähige Sifa-Tätigkeiten), § 77a (Begehungsmodell, Büro-Arbeitsstätten), § 78 (Präventionszentren), § 78b (Unternehmermodell), § 79, § 81, § 82 (Tätigkeiten Arbeitsmediziner), § 82a (Präventionszeit, Gefahrenklassen), § 82c (Fachassistenz), § 9 Abs 2 (Überlassene) — .
  • Nebenzitate: BEinstG (begünstigt Behinderte), MSchG (Schutzfrist), NSchG Art VII Abs 1 (Nachtarbeit, 6 Std 226 Uhr), ArbVG (Belegschaftsorgane, nur genannt).
  • Erlässe des Quelltexts: BMWA 5. 6. 2008 (Vorrang betriebseigener Personen), BMASK 4. 8. 2017 (bürovergleichbare Gefährdungen), ZAI 5. 4. 1996 (Grenzzahl-Zurechnung), BMASK 2. 6. 2009 (Präventionszeit bei Kurzarbeit), § 78a Abs 1 (externe Präventivfachkräfte der Präventionszentren).

Payroll-Relevanz (Odoo)

  • Kein Entgeltwert, aber Personalbestandsdaten sind Berechnungsgrundlage: Kopfzahl je Arbeitsstätte (regelmäßig Beschäftigte inkl. Urlaubs-/ Krankenstand, Saison, Überlassene; ohne Karenz/MSchG-Schutzfrist/ Präsenzdienst) und Gefahrenklasse je Arbeitsplatz bestimmen Modell und Präventionszeit — Stammdaten je Mitarbeiter (Arbeitsstätte, Beschäftigungs- ausmaß, Gefahrenklasse) und je Standort konsistent führen.
  • Büro-/Gefahrenklassen-Zuordnung: Die Klasse I-Beispiele (Verwaltung, IT, Beratung) machen den Großteil einer Gemeinde-/Verwaltungsbelegschaft aus; eine falsche Klassifizierung verfälscht die Präventionszeit — als katalogisierte Stelle-Datenfelder abbilden, nicht als Freitext.
  • Fristen-Tracking: Begehungsintervalle (1/2/3 Jahre) und Neuberechnungsanlässe (> 5 % Beschäftigungszuwachs) als wiederkehrende Organisationsaufgaben; Kurzarbeit/Überlassung verändern die Berechnung (Erlass 2009) — bei Work-Entry-Kurzarbeitsmodellen beachten.
  • Nachtarbeit-Trigger: Gefahrenklasse III setzt bei ≥ 50 Nachtarbeitsleistungen/Jahr ein — Anknüpfung an die Nachtschwerarbeits-Logik (→ lb-nsc-01) und Work Entries.

Verweise

  • KB-intern: lb-asc-01 (Überblick/Gefahrenevaluierung) · lb-asc-02 (ermächtigte Ärzte/Untersuchungen) · lb-asc-04 (SVP-Zusammenarbeit mit Präventivfachkräften) · lb-asc-08 (UV-Träger: Präventionszentren, „AUVAsicher") · lb-nsc-01 (Nachtschwerarbeit als Anknüpfung Gefahrenklasse III)
  • Projekt: personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md; Bgld.-Kontext: ASchG-Anwendbarkeit auf Gemeindebedienstete nur „in Betrieben" (→ lb-asc-01 ⚠, RECHTSQUELLEN-Bgld.md).
  • Hinweis: Die Breadcrumb-Verweisstellen „Beispiel: Berechnung der Präventionszeit von Präventivfachkräften" und „Information & Unterweisung, Arbeitnehmerpflichten" haben im Export keinen Katalog-Eintrag (Beschaffungslücken) — nicht rekonstruiert.