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id: lb-asc-14
batch: 7
title: "Arbeitsunfall - Entgeltfortzahlung bei Angestellten"
work: "Lexis Briefings Personalrecht"
chapter: "Krankenstand & Arbeitsunfall"
topic: arbeitnehmerschutz
author: "Ruß/Radauer"
stand: 2026-07
source:
pdf: ".lexis360/Lexis360_arbeitsunfall_entgeltfortzahlung_bei_angestellten.pdf"
text: ".lexis360/md/arbeitsunfall_entgeltfortzahlung_bei_angestellten.md"
legal_bases: ["AngG § 8", "AngG § 8 Abs 1", "AngG § 8 Abs 2a", "ASVG §§ 175 f"]
tags: [arbeitsunfall, entgeltfortzahlung, angestellte, angg, anlassfallprinzip, sonderkontingent, berufskrankheit]
cross_refs: ["lb-asc-13", "lb-asc-15", "lb-asc-16", "lb-krs-08", "lb-krs-09"]
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# Arbeitsunfall Entgeltfortzahlung bei Angestellten
*Lexis Briefings Personalrecht, Ruß/Radauer, Stand Juli 2026 (lb-asc-14).*
## Zusammenfassung
- **Eigenes Kontingent:** Wird ein Angestellter durch einen Arbeitsunfall
an der Arbeitsverrichtung verhindert, gebührt ihm **ohne Rücksicht auf
andere Dienstverhinderungen infolge Krankheit** ein eigener Anspruch auf
Entgeltfortzahlung (EFZ) — pro **Anlassfall**, das heißt pro
Arbeitsunfall. Das gesonderte Kontingent enthält seit der Angleichung
Arbeiter/Angestellte (**1. 7. 2018**) **keine zusätzliche EFZ in der
Höhe von 50 %** mehr.
- **Voraussetzung:** Der Angestellte hat den Arbeitsunfall **weder
vorsätzlich noch grob fahrlässig** herbeigeführt.
- **Dauer:** volle EFZ für **acht Wochen**; Erhöhung auf **zehn Wochen,
wenn das Arbeitsverhältnis 15 Jahre ununterbrochen gedauert hat**
(= ab dem 16. Dienstjahr; lb-krs-08 formuliert „ab 15 Dienstjahren" —
dieselbe Schwelle).
- **Begriff:** Das Angestelltengesetz definiert den Arbeitsunfall nicht
selbst; **§ 8 AngG** verweist auf die Vorschriften über die gesetzliche
Unfallversicherung, sodass die Definition den **§§ 175 f ASVG** folgt
(→ lb-asc-16).
- **Anlassfallprinzip:** Zeiten der Arbeitsverhinderung durch
Arbeitsunfall dürfen **nicht** auf die Höchstdauer des Krankheits-EFZ
nach § 8 Abs 1 AngG angerechnet werden; umgekehrt gebührt der
Arbeitsunfall-Anspruch nach **§ 8 Abs 2a AngG** auch dann, wenn das
Krankheitskontingent bereits voll ausgeschöpft ist.
- **Folgeerkrankung:** Steht eine neuerliche Erkrankung mit dem
Arbeitsunfall (der Berufskrankheit) in unmittelbarem ursächlichem
Zusammenhang, werden die Arbeitsverhinderungen **innerhalb eines
Arbeitsjahres** wie andere Krankheiten zueinander in Beziehung gesetzt —
es bleibt nur der **Restanspruch**.
- **Arbeitsjahrwechsel:** Bei durchgehender Verhinderung, die immer auf
denselben Arbeitsunfall/dieselbe BK zurückzuführen ist, entsteht mit dem
neuen Arbeitsjahr **kein neuer Anspruch**; nach der Angleichung der
EFZ-Bestimmungen wird die Arbeiter-Rsp wohl zu übernehmen sein
(8 ObA 44/08s; 9 ObA 174/08s) — ein neuerlicher Anspruch setzt
zwischenzeitlichen Wiedereintritt voraus.
- **Mehrere Dienstgeber:** Der erhöhte Anspruch entsteht nur gegenüber
dem Arbeitgeber, bei dem sich der Unfall ereignet hat; gegenüber den
übrigen gelten die Krankenstand-Ansprüche nach § 8 Abs 1 AngG.
- **Melde-Reminder:** Dauert die Arbeitsunfähigkeit infolge des
Arbeitsunfalls **mehr als drei Tage**, ist die Meldung an die
Unfallversicherungsanstalt zu beachten (→ lb-asc-13).
- **Höhe:** wie im Krankheitsfall (Ausfallsprinzip,
Generalkollektivvertrag) — Breadcrumb-Verweis der Quelle auf
„Krankenstand Entgeltfortzahlung Arbeiter und Angestellte"
(→ lb-krs-08); zum AUVA-Zuschuss für Kleinbetriebe → lb-krs-09.
## Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)
| Wert / Frist | Detail |
|---|---|
| Anspruchsdauer | **8 Wochen 100 %** je Arbeitsunfall (§ 8 Abs 2a AngG) |
| Erhöhung | **10 Wochen 100 %**, wenn das Arbeitsverhältnis **15 Jahre ununterbrochen** gedauert hat (= ab dem 16. Dienstjahr) |
| Keine 50 %-Nachphase | keine zusätzliche EFZ in Höhe von 50 % am AU-Kontingent (seit 1. 7. 2018) |
| Verschuldensmaßstab | Arbeitsunfall weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt |
| Verhältnis zum Krankheitskontingent | keine Anrechnung der AU-Zeiten auf § 8 Abs 1 AngG; § 8 Abs 2a auch bei ausgeschöpftem § 8 Abs 1 (Anlassfallprinzip) |
| Folgeerkrankung | Verhinderungen **je Arbeitsjahr** zueinander in Beziehung gesetzt → nur Restanspruch |
| Arbeitsjahrwechsel | kein neuer Anspruch bei durchgehender Verhinderung auf denselben AU/dieselbe BK; neuerlicher Anspruch erst nach zwischenzeitigem Arbeitseintritt (8 ObA 44/08s; 9 ObA 174/08s) |
| Mehrfachbeschäftigung | privilegiertes Kontingent **nur beim Unfall-Arbeitgeber**; übrige AG: Krankheits-Ansprüche nach § 8 Abs 1 AngG |
| UV-Meldung | Arbeitsunfähigkeit **> 3 Tage** → Meldung an den UV-Träger (→ lb-asc-13) |
| Höhe der EFZ | wie im Krankheitsfall: Ausfallsprinzip, Generalkollektivvertrag (→ lb-krs-08) |
## Rechtsgrundlagen
- **§ 8 AngG** mit **Abs 1** (Krankheits-EFZ als Vergleichsmaßstab) und
**Abs 2a** (eigenes AU-Kontingent) — ✅ ausdrücklich zitiert; der
Arbeitsunfallbegriff wird über den Verweis des § 8 AngG auf die
UV-Vorschriften aus den **§§ 175 f ASVG** gewonnen (✅).
- Die 8/10-Wochen-Systematik stützt das Briefing auf die Angleichung
ArbeiterAngestellte (Glowacka, ZAS 2017, 339; Shubshizky, ASoK 2017,
475) — ⚠ konkrete Anspruchsdauer-Absätze des AngG vor Implementierung
gegen RIS verifizieren.
- Judikatur des Quelltexts: 8 ObA 44/08s = DRdA 2010, 343 (Kozak) =
ARD 5924/9/2009; 9 ObA 174/08s = ARD 5964/4/2009 = RdW 2009/458
(kein neuer Anspruch im neuen Arbeitsjahr ohne Wiedereintritt).
## Payroll-Relevanz (Odoo)
- **Zwei EFZ-Salden je AN:** Krankheits-Jahreskontingent (§ 8 Abs 1) und
AU-Sonderkontingent je Anlassfall (§ 8 Abs 2a) getrennt führen; je
Anlassfall ein AU-Objekt (Datum, betroffener Dienstgeber) als
Verrechnungsschlüssel — Work-Entry-Typ „Arbeitsunfall" getrennt von
Krankheit.
- **Stufe „15 Jahre ununterbrochen"** aus der versionierten
Dienstzeithistorie ableiten (Eintrittsdatum, Unterbrechungen —
`hr_version`-Vertragsdaten); 8/10 Wochen als `hr.rule.parameter`, nicht
hard-codieren.
- **Keine Halbsatz-Logik am AU-Kontingent:** die 4-Wochen-50 %-Phase des
Krankheitsfalls (→ lb-krs-08) darf auf das Arbeitsunfall-Kontingent nicht
übertragen werden.
- **Mehrfachbeschäftigung/Mandanten:** privilegiertes Kontingent nur beim
Unfall-Dienstgeber — keine übergreifende Saldierung zwischen Mandanten;
im Gegenzug Krankheits-Ansprüche nach § 8 Abs 1 je Dienstgeber führen.
- **Restanspruch-Recomputation** bei Folgeerkrankungen (je Arbeitsjahr und
Anlassfall) und beim Arbeitsjahrwechsel ohne Wiedereintritt.
## Verweise
- **KB-intern:** lb-asc-15 (AU-EFZ bei Arbeitern — EFZG-Pendant) ·
lb-asc-16 (Begriffe AU/BK, §§ 175 f ASVG) · lb-asc-13 (AG-Pflichten;
UV-Meldung > 3 Tage) · lb-krs-08 (EFZ-Regime im Krankheitsfall,
Ausfallsprinzip/Generalkollektivvertrag — Breadcrumb-Verweis der
Quelle) · lb-krs-09 (AUVA-Zuschuss zur EFZ für Kleinbetriebe)
- **Projekt:** `personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md`;
`RECHTSQUELLEN-Bgld.md` (GemBG-Besoldete als Angestellte iSd AngG →
dieses Regime anwendbar).
- *Export-Hinweis:* Der Verweis „Zum Zuschuss der AUVA zur
Entgeltfortzahlung für Kleinbetriebe **siehe hier**" hat im Export kein
sichtbares Linkziel — nicht rekonstruiert; thematisch abgedeckt durch
lb-krs-09 (⚠ Zuordnung per Themenmatch).