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lb-asc-16 7 Arbeitsunfall und Berufskrankheit - Begriffe Lexis Briefings Personalrecht Krankenstand & Arbeitsunfall arbeitnehmerschutz Ruß/Radauer 2026-07
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ASVG § 175
ASVG § 176
ASVG § 177 Abs 1
ASVG Anlage 1
ASchG § 15 Abs 5
AlVG
AMSG
arbeitsunfall
berufskrankheit
wegunfall
gleichgestellte-unfaelle
telearbeit
asvg
unfallversicherung
lb-asc-08
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lb-krs-03
lb-krs-08
lb-tel-04

Arbeitsunfall und Berufskrankheit Begriffe

Lexis Briefings Personalrecht, Ruß/Radauer, Stand Juli 2026 (lb-asc-16).

Zusammenfassung

  • Systematik: Das ASVG definiert den Arbeitsunfall (§ 175), diesem gleichgestellte Unfälle (§ 176) und die Berufskrankheit (§ 177 mit Liste als Anlage 1 zum ASVG). „Unfall" ist im ASVG nicht näher präzisiert: allgemein ein zeitlich begrenztes Ereignis mit Körperschädigung; UV-Leistungen setzen voraus, dass der Personenschaden durch das versicherte Ereignis verursacht wurde.
  • Arbeitsunfall (§ 175 ASVG): Unfälle am Arbeitsplatz oder an sonstigen Örtlichkeiten der Telearbeit im engeren oder weiteren Sinn oder auf dem Weg von/zur Arbeit (Wegunfall) — jeweils mit örtlichem, zeitlichem und ursächlichem Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit. Örtlich: alle Orte der versicherten Tätigkeit (zB Treppe zum als Büro genutzten Privathaus-Obergeschoss für ein Telefonat). Zeitlich: Normalarbeitszeit und (Mehrarbeits-/) Überstunden; private Verrichtungen mit nur geringfügiger zeitlich-räumlicher Unterbrechung bleiben geschützt (zB Lüften während Lagerarbeiten). Ursächlich: Verrichtungen unmittelbar verbundener Art; bei gemischten Tätigkeiten Versicherungsschutz nur, wenn die Verrichtung im Einzelfall im Wesentlichen betrieblichen Interessen diente; rein private Interessen → kein Arbeitsunfall. Auch eine arbeitsvertraglich unzulässige Weisung des AG mit innerem Zusammenhang mit dem Arbeitsvertrag ist gedeckt.
  • Rsp-Wende 2021 (10 ObS 15/21k): Bei gemischt genutzten Räumen (zB Treppen im Wohnhaus) kommt es nicht mehr auf „überwiegend betriebliche Nutzung" an, sondern auf die objektivierte Handlungsintention/-tendenz des Dienstnehmers in Richtung der dienstlichen Tätigkeit. Mittelbare Unfallfolgen sind grundsätzlich umfasst, wenn das Erstereignis wesentliche Bedingung des Nachschadens war (10 ObS 141/17h).
  • Weitere Arbeitsunfälle ua: häusliche/andere Verrichtungen, zu denen DN üblicherweise durch den DG herangezogen werden (Kaffee kochen, Jause holen), Tätigkeit für gesetzliche berufliche Vertretungen (Betriebsrat, Arbeiterkammer) oder Berufsvereinigungen (Gewerkschaft), Gewinnung und Verarbeitung von Sachbezügen aus dem Dienstverhältnis (nicht für private Zwecke), Befriedigung lebensnotwendiger Bedürfnisse nahe der Arbeitsstätte und außerhalb der Wohnung, Verwahrung, Beförderung, Instandhaltung und Erneuerung von Arbeitsgeräten.
  • Wegunfall: geschützt ist der direkte Weg (zeitlich oder streckenmäßig kürzeste Verbindung; im Wesentlichen gleiche Varianten frei wählbar) in der Absicht der Arbeitsaufnahme bzw Rückkehr in den privaten Bereich; keine (wesentliche) Unterbrechung (zB zweistündiger Gaststättenaufenthalt) und kein privater Umweg. Grenze beim Wohnen: Außenfront des Wohnhauses (auch im Miethaus-Stiegenhaus). Mitgeschützt: notwendiger Tankstopp (Zufahrt, Tankvorgang, Weg zum Kassenraum), Wartezeit auf öffentliche Verkehrsmittel (im Wartebereich), Arztweg (vorher dem DG zu melden!), Weg zur ersten Entgeltbehebung in der Lohnzahlungsperiode, lebensnotwendige Bedürfnisse nahe der Arbeitsstätte. Kein Wegunfall: erstmaliger Arbeitsantritt (Weg zum
    1. Arbeitstag — obwohl die Pflichtversicherung mit Tagesbeginn der vereinbarten Arbeitsaufnahme beginnt) und die Rückkehr zur Arbeitsstätte nach bereits angetretenem Heimweg (vergessener Schlüssel). Die Verkehrsmittelwahl ist grundsätzlich frei (kein UV-Schutz zB bei Unfällen mit Mono-Wheel oder E-Scooter); versichert sind nur die typischen Weggefahren. Telearbeit: im engeren Sinn (Wohnung mit Haupt-/Nebenwohnsitz = Homeoffice, Wohnung naher Angehöriger, angemieteter Coworking-Space — nahe zum Wohnsitz/zur Arbeitsstätte oder mit üblicher Arbeitsweg-Entfernung) sind Arbeitsleistung und Weg geschützt; im weiteren Sinn (zB Hotel, Ferienwohnung, Park, Freibad, Kaffeehaus) nur die Arbeitsleistung, der Weg ist ungeschützt.
  • Gleichgestellte Unfälle (§ 176 ASVG): ua Teilnahme an der Betriebsdemokratie (BR-Tätigkeit, Betriebsversammlung, auch BR- und AK-Wahlen), berufliche Abschlussprüfungen, Rettung von Menschen aus Lebensgefahr, Tätigkeiten für freiwillige Hilfsorganisationen (zB Feuerwehr), vorübergehende Tätigkeiten für einen Betrieb (ohne Begründung eines Dienstverhältnisses), Inanspruchnahme von Leistungen nach AlVG/AMSG, Schülerlotsse.
  • Berufskrankheit (§ 177 ASVG): durch die Ausübung der Beschäftigung verursachte Krankheiten, die in der Liste der Berufskrankheiten (Anlage 1 zum ASVG) aufscheinen; die Liste ist erweiterbar (wissenschaftliche Erkenntnisse + Zustimmung des zuständigen Bundesministeriums). BK beruhen idR auf länger dauernder Einwirkung (kein plötzliches, abgrenzbares Ereignis). Über die Generalklausel (§ 177 Abs 1) sind auch nicht gelistete, nachweisbar berufsbedingte Krankheiten erfasst, die durch schädigende Stoffe oder Strahlen hervorgerufen werden (COVID-19 erfüllt das nicht — für gewisse Berufsgruppen im medizinischen Bereich aber als Infektionskrankheit, Nr 38 der BK-Liste, einzustufen; 10 ObS 132/22t). Hinsichtlich der Entgeltfortzahlung sind BK wie Arbeitsunfälle zu behandeln.
  • AN-Pflichten bei AU/BK: Mitteilung an den AG und Nachweis; im Übrigen kann auf die Ausführungen über den Krankenstand verwiesen werden (→ lb-krs-03). Die Mitteilungspflicht ist faktisch eingeschränkt, wenn der DG vom Unfall bereits informiert ist (vgl. § 15 Abs 5 ASchG: unverzügliche Meldung an Vorgesetzte); die Nachweispflicht ist voll gegeben.

Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)

Wert / Regel Detail
Arbeitsunfall (§ 175 ASVG) örtlicher, zeitlicher und ursächlicher Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit; inkl. Telearbeit-Örtlichkeiten und Wegunfall
„Unfall" zeitlich begrenztes Ereignis mit Körperschädigung (ASVG präzisiert nicht)
Gemischte Tätigkeiten Schutz nur, wenn die Verrichtung im Wesentlichen betrieblichen Interessen diente; rein privat → kein AU
Rsp 2021 (gemischt genutzte Räume) objektivierte Handlungstendenz Richtung dienstliche Tätigkeit entscheidet (10 ObS 15/21k); alte „überwiegend betriebliche Nutzung"-Rsp aufgegeben
Weg-Grenze Außenfront des Wohnhauses (auch bei Miethaus-Treppe/Stiegenhaus)
Direkter Weg zeitlich oder streckenmäßig kürzeste Verbindung; im Wesentlichen gleiche Verbindungen frei wählbar; keine wesentliche Unterbrechung, kein privater Umweg
Erstmaliger Antritt kein Wegunfall am Weg zum 1. Arbeitstag; Pflichtversicherung beginnt dennoch mit Tagesbeginn
Telearbeit engerer Sinn Wohnung (Haupt-/Nebenwohnsitz), Wohnung naher Angehöriger, angemieteter Coworking-Space (Nähe-/Üblichkeit-Bedingung): Leistung und Weg geschützt
Telearbeit weiterer Sinn zB Hotel, Ferienwohnung, Park, Freibad, Kaffeehaus: nur die Arbeitsleistung geschützt, Weg ungeschützt
Arztweg Weg Wohnung/UnterkunftBetriebArzt geschützt; vorher dem DG melden
Entgeltbehebung Weg zur ersten Entgeltbehebung der Lohnzahlungsperiode bei einem Geldinstitut (geschützter Um-/Abweg)
Gleichstellung (§ 176 ASVG) ua Betriebsdemokratie, Abschlussprüfungen, Menschenrettung, freiwillige Hilfsorganisationen, vorübergehende Betriebstätigkeiten, AlVG/AMSG-Leistungen, Schülerlotsse
BK (§ 177 ASVG) verursacht durch die Beschäftigung + Liste (Anlage 1 zum ASVG); erweiterbar; EFZ-mäßig wie Arbeitsunfall
BK-Generalklausel nicht gelistete Krankheiten: nachweisbar berufsbedingt und durch schädigende Stoffe/Strahlen (COVID-19: nein; aber Nr 38 Liste für gewisse medizinische Berufe)
AN-Pflichten Mitteilung (entbehrlich, wenn DG bereits informiert; § 15 Abs 5 ASchG) + Nachweis (voll gegeben)

Rechtsgrundlagen

  • ASVG §§ 175, 176, 177 (inkl. § 177 Abs 1 Generalklausel) mit Anlage 1 (Liste der Berufskrankheiten) — ausdrücklich zitiert.
  • § 15 Abs 5 ASchG (unverzügliche AN-Meldung von Unfällen und Beinahe-Unfällen an Vorgesetzte) — zitiert; AlVG/AMSG nur im § 176-Gleichstandskatalog genannt.
  • Judikatur des Quelltexts (Auswahl): 10 ObS 15/21k (gemischt genutzte Räume/Handlungstendenz); 10 ObS 141/17h (mittelbare Folgen); 10 ObS 162/13s (zeitlich kürzeste Verbindung); 10 ObS 54/23y (mehrzweckige Wege, Abschnittslehre); 10 ObS 107/25w (keine Rückkehr nach angetretenem Heimweg); 10 ObS 38/18p und 10 ObS 176/12y (Außenfront); 10 ObS 93/98v (Tankstelle); 9 ObA 12/87 (erstmaliger Antritt); 10 ObS 127/23h, 10 ObS 150/20m, 10 ObS 55/24x (Verkehrsmittel, Mono-Wheel/E-Scooter); 10 ObS 132/22t (COVID-19); RIS-Justiz RS0106503 (lebensnotwendige Bedürfnisse), RS0120308 (unzulässige Weisung).

Payroll-Relevanz (Odoo)

  • Ursachen-Merkmal am Work Entry: „Krankheit vs. (Arbeits-)Unfall vs. Berufskrankheit" ist der zentrale Schalter für das EFZ-Sonderkontingent (→ lb-asc-14/15), den UV-Melde-Trigger (→ lb-asc-13) und den AUVA-Zuschuss ab dem 1. Tag (→ lb-krs-09) — aus ärztlicher Bestätigung/ELDA übernehmen (Bestätigungsinhalt nach lb-krs-03), Diagnosedaten bewusst nicht importieren.
  • Telearbeit-Arbeitsort als Attribut am Zeitsystem/Work Entry: derselbe Datenpunkt, der Telearbeitstage für SV/Steuer treibt (→ lb-tel-04), entscheidet über den Wegunfall-Schutz (engerer vs weiterer Sinn) — Arbeitsort-Kategorie je AN (Homeoffice, Wohnung naher Angehöriger, Coworking-Space) samt Nähe-Bedingung konfigurierbar führen.
  • BK-Liste versioniert führen: Anlage 1 zum ASVG ist erweiterbar — keine hard-codierten Kataloge ohne Stand; die BK-Zuordnung braucht saubere Expositions-/Tätigkeitsdaten (→ lb-asc-08-Kontext). EFZ-mäßig laufen BK über dasselbe Sonderkontingent wie AU (→ lb-krs-08).
  • Nachweis-Workflow: Mitteilung faktisch entbehrlich bei bekanntem Unfall, Nachweispflicht voll — Bestätigungs-Vorlage als Prozessflag auch für AU/BK führen (an lb-krs-03-Muster anlehnen).
  • UV-Leistungs- und Bemessungsfolgen (Versehrtenrente etc.) → lb-asc-08.

Verweise

  • KB-intern: lb-asc-08 (Versicherungsfälle & Leistungen der UV, §§ 175177 im Leistungskontext — Werte deckungsgleich, Stand 2026-07) · lb-asc-13 (Arbeitgeberpflichten bei AU/BK) · lb-asc-14 (AU-EFZ bei Angestellten) · lb-asc-15 (AU-EFZ bei Arbeitern) · lb-krs-03 (Mitteilungs-/Nachweispflichten im Krankenstand — Breadcrumb-Verweis der Quelle) · lb-krs-08 (EFZ-Regime; BK wie AU → Sonderkontingent) · lb-tel-04 (Telearbeit — SV; engerer/weiterer Sinn, § 175 ASVG)
  • Projekt: personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md (UV-Kernregime); RECHTSQUELLEN-Bgld.md (GemBG-Besoldete als Angestellte iSd AngG ⚠).
  • Hinweis: Kleine Export-Tippfehler der Quelle (zB „Coworinkg-Spaces", „Vetretungen") wurden bei der Kuratierung stillschweigend berichtigt; Footer-Artefakte („Page n", „Erstellt von …") ignoriert. Keine abgeschnittenen Verweisstellen im Export dieses Briefings.