25eb285160
571 Lexis-Briefings (lb-*) + 30 WIKU-Publikationen (wk-*) in 69 Clustern, Frontmatter-Schema als Single Source of Truth; kb.json + INDEX.md generiert. .gitignore für lizenzierte/lokale Corpora (.lexis360, .wiku, .firecrawl, .ris) sowie künftige RAG-Artefakte (data/).
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id: lb-zer-01
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batch: 5
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title: "Arbeitszeit - Aufzeichnungspflicht"
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work: "Lexis Briefings Personalrecht"
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chapter: "Arbeitszeit"
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topic: zeiterfassung
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author: "Thöny-Maier"
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stand: 2026-06
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source:
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pdf: ".lexis360/Lexis360_arbeitszeit_aufzeichnungspflicht.pdf"
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text: ".lexis360/md/arbeitszeit_aufzeichnungspflicht.md"
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legal_bases: ["AZG § 1", "AZG § 12 Abs 2a", "AZG § 12a", "AZG § 26 Abs 2a", "AZG § 26 Abs 3", "AZG § 26 Abs 4", "AZG § 26 Abs 5", "AZG § 26 Abs 5a", "AZG § 26 Abs 8", "AZG § 26 Abs 9", "AZG § 28 Abs 2 Z 7", "AZG § 28 Abs 8", "ZPO § 273 Abs 1"]
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tags: [aufzeichnungspflicht, arbeitszeitaufzeichnung, saldenaufzeichnung, homeoffice, verfallshemmung, strafen]
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cross_refs: ["lb-zer-02", "lb-zer-03", "lb-mip-02", "lb-mip-03", "lb-jug-05", "lb-lei-01", "lb-gpl-03", "lb-azg-02", "lb-ent-05"]
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# Arbeitszeit – Aufzeichnungspflicht
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*Lexis Briefings Personalrecht, Thöny-Maier, Stand Juni 2026 (lb-zer-01).*
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## Zusammenfassung
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- **Grundpflicht (§ 26 AZG):** Der Arbeitgeber hat in der Betriebsstätte
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Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen. Beginn und
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Ende der Arbeitszeit sind **uhrzeitmäßig genau** zu erfassen; Beginn und
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Dauer eines Durchrechnungszeitraums sowie die Ruhepausen sind
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festzuhalten. Lage, Dauer der Arbeitszeit und Ruhepausen müssen
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nachvollziehbar dokumentiert sein; die Aufzeichnungen müssen jederzeit
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auf Verlangen abrufbar und vorweisbar sein und die Überwachung aller
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Vorschriften des AZG und ARG ermöglichen.
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- **Geltungsbereich:** Alle Arbeiter und Angestellten; ausgenommen sind
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Arbeitnehmer außerhalb des Geltungsbereichs des AZG (§ 1 AZG) — bis
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31. 8. 2018 v. a. leitende Angestellte mit maßgeblichen, selbst
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verantwortlich übertragenen Führungsaufgaben; seit 1. 9. 2018 wurde der
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Geltungsbereich wesentlich geändert (→ lb-lei-01).
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- **Führung durch den Arbeitnehmer:** Über Einzelvereinbarung zulässig; per
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Betriebsvereinbarung nur für Arbeitnehmer nach § 26 Abs 3 AZG
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(überwiegend selbstbestimmte Lage von Arbeitszeit/Arbeitsort oder
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Tätigkeit überwiegend in der Wohnung). Der Arbeitgeber muss anleiten,
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sich die Aufzeichnungen **regelmäßig aushändigen** lassen und sie
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kontrollieren (§ 26 Abs 4 AZG); eine einseitige Anordnung ist
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unzulässig. Die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung für Kontrolle
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und Aufbewahrung bleibt beim Arbeitgeber (OGH 8 ObA 46/13).
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- **Saisonbetriebe (§ 26 Abs 2a AZG):** Wird die Ruhezeitverkürzung bei
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geteilten Diensten im Gast-, Schank- und Beherbergungsgewerbe genutzt,
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ist die Führung durch die Arbeitnehmer **unzulässig**; das eigene
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Ruhezeitkonto entfiel mit 1. 9. 2018 — stattdessen sind die
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Inanspruchnahme der Verkürzung sowie Beginn und Ende der Saison in den
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Aufzeichnungen zu vermerken.
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- **Vereinfachte Aufzeichnung (§ 26 Abs 3 AZG):** Für Arbeitnehmer mit
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weitgehend selbst bestimmter Lage von Arbeitszeit und Arbeitsort
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(typisch Außendienst) oder überwiegender Tätigkeit in der Wohnung
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(Teleheimarbeiter) genügen Aufzeichnungen über die **Dauer der
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Tagesarbeitszeit** (Saldenaufzeichnungen). Das
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Überwiegens-Erfordernis für den Außendienst gilt seit 2015 nicht mehr.
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Praxistipp der Quelle: Für Lagezuschläge, All-in-Deckungsprüfungen und
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Vorlagen an Lohn- und Abgabenprüfer können reine Salden unzureichend
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sein — minutengenaue Aufzeichnungen empfehlenswert. Nach EuGH
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11. 4. 2019 (Rs C-254/18) genügen Saldenaufzeichnungen nicht den
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Vorgaben der Arbeitszeitrichtlinie; die österreichische Regelung ist
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(lt. Quelle) noch nicht angepasst.
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- **Homeoffice:** Nach der Homeoffice-Neuregelung sind Homeoffice-Tage im
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**Lohnkonto** anzuführen — auch ohne Zahlung einer Homeoffice-Pauschale
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(Norm ohne Zitat in der Quelle).
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- **Keine Pausenaufzeichnung (§ 26 Abs 5 AZG):** wenn Beginn und Ende der
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Ruhepausen per Betriebsvereinbarung bzw. schriftlicher
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Einzelvereinbarung (ohne Betriebsrat) festgelegt sind oder der
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Arbeitnehmer die Pause innerhalb eines festgelegten Zeitraums selbst
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wählt — ohne Abweichung davon. **Fixe Arbeitszeiteinteilung
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(§ 26 Abs 5a AZG):** bei schriftlich festgehaltener fixer Einteilung ist
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deren Einhaltung zumindest am Ende jeder Entgeltzahlungsperiode (und
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auf Verlangen des ArbI) zu bestätigen; nur Abweichungen sind laufend
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aufzuzeichnen.
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- **Ort:** in der Betriebsstätte, in der der Arbeitnehmer beschäftigt wird
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(Filialen benötigen eigene Aufzeichnungen; VwGH 99/11/0383).
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- **Fehlende Aufzeichnungen:** Das Gericht kann die behaupteten,
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grundsätzlich beweisbaren Überstunden schätzen (§ 273 Abs 1 ZPO);
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Verfallsfristen sind gem. § 26 Abs 9 AZG gehemmt, wenn die Feststellung
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der geleisteten Stunden unzumutbar ist (auch bei willkürlichem
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Vorenthalten geführter Aufzeichnungen). Strafen: mangelhafte
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Aufzeichnungen € 20 bis € 436 je Arbeitnehmer und Verstoß; vollständig
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fehlende € 72 bis € 1.815, multipliziert mit der Zahl betroffener
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Arbeitnehmer (§ 28 Abs 2 Z 7 iVm § 28 Abs 8 AZG).
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## Kernwerte & Fristen (Stand 2026-06)
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| Wert / Regel | Detail |
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| Aufzeichnungsinhalt | Lage und Dauer der Arbeitszeit, Ruhepausen; uhrzeitgenaue Beginn-/Endezeiten; Beginn und Dauer der Durchrechnungszeiträume |
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| Vereinfachte Aufzeichnung | § 26 Abs 3 AZG: nur Dauer der Tagesarbeitszeit (Saldenaufzeichnungen) für selbstbestimmte AN, Außendienst, Teleheimarbeiter |
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| EuGH zu Saldenaufzeichnungen | 11. 4. 2019, Rs C-254/18: genügen der Arbeitszeitrichtlinie nicht; Gesetz (lt. Quelle) noch nicht angepasst — ⚠ lb-zer-02 (Stand 2026-07) führt ergänzend EuGH 14. 5. 2019, Rs C-55/18 |
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| Fixe Arbeitszeiteinteilung | § 26 Abs 5a AZG: Einhaltung je Entgeltzahlungsperiode bestätigen; nur Abweichungen laufend aufzeichnen |
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| Pausenaufzeichnung entfällt | § 26 Abs 5 AZG: bei fixer Pausenregelung per BV/Einzelvereinbarung oder Rahmenzeitraum, ohne Abweichung |
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| Saisonbetriebe | § 26 Abs 2a AZG: Führung durch AN unzulässig; Inanspruchnahme der Ruhezeitverkürzung + Saison-Beginn/-Ende vermerken |
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| AN-Übermittlung | 1x monatlich, kostenfrei, bei nachweislichem Verlangen (§ 26 Abs 8 AZG; Details → lb-mip-03) |
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| Strafe mangelhafte Aufzeichnungen | € 20 bis € 436 je Arbeitnehmer und Verstoß (§ 28 Abs 2 Z 7 AZG) |
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| Strafe fehlende Aufzeichnungen | € 72 bis € 1.815, je Arbeitnehmer multipliziert (§ 28 Abs 2 Z 7 iVm Abs 8 AZG) |
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| Homeoffice-Tage | im Lohnkonto anzuführen (Neuregelung, ohne Normzitat in der Quelle), auch ohne Homeoffice-Pauschale |
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| Verfallshemmung | § 26 Abs 9 AZG bei Unzumutbarkeit der Feststellung oder verwehrter Übermittlung |
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## Rechtsgrundlagen
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- **§ 26 AZG** (Abs 2a, 3, 4, 5, 5a, 8, 9), **§ 1 AZG** (Geltungsbereich),
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**§ 28 Abs 2 Z 7 und Abs 8 AZG** (Strafbestimmungen), **§ 273 Abs 1 ZPO**
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(gerichtliche Schätzung) — ausdrücklich zitiert. ✅
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- **Ruhezeitverkürzung Saison-/Gastgewerbe:** Die Quelle nennt sie einmal
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„§ 12 Abs 2a AZG" (geteilte Dienste), an anderer Stelle „§ 12a AZG" —
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⚠ einheitliche §-Bezeichnung vor Implementierung am RIS klären.
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§ 26 Abs 2a AZG idF BGBl I 2018/53 zitiert.
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- EuGH 11. 4. 2019, Rs C-254/18 (Saldenaufzeichnungen und
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Arbeitszeitrichtlinie) zitiert; Richtlinie ohne Nummernzitat in der
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Quelle. Judikatur: VwGH 99/11/0383 (Filialen), OGH 8 ObA 46/13
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(Verantwortung des Arbeitgebers). ✅
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- Homeoffice-Regelung ohne Normzitat in der Quelle — ⚠ Detailnorm vor
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Implementierung am RIS verifizieren.
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## Payroll-Relevanz (Odoo)
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- **Single Source Zeiterfassung:** hr_attendance/Work Entries als
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Datenbasis der gesetzlichen Aufzeichnung; die Daten müssen Dauer **und
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Lage** der Arbeitszeit inklusive Pausen ausweisen — Entgeltsummen im
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Lohnkonto ersetzen die Zeitaufzeichnung nicht.
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- **Je Betriebsstätte vorweisbar:** Auswertungen je Standort gruppieren
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(Filialfall VwGH 99/11/0383); ständige Abrufbarkeit sicherstellen.
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- **Vereinfachter Modus:** Saldenaufzeichnung als konfigurierbarer
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Erfassungsmodus für § 26-Abs-3-Arbeitnehmer; wegen der EuGH-Rspr.
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(C-254/18 bzw. C-55/18 → lb-zer-02) ist die minutengenaue Erfassung das
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empfohlene Zielbild.
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- **Fixe Arbeitszeiteinteilung:** Kalender-Soll ↔ Ist-Abgleich je
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Abrechnungsperiode; nur Abweichungen als Work Entries erfassen und
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Bestätigung dokumentieren.
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- **Homeoffice-Flag** auf Tagesebene für den Lohnkonto-Ausweis, auch ohne
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Pauschale.
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- **Straf-Risiko multipliziert je Arbeitnehmer** → Vollständigkeitskontrolle
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(kein Mitarbeiter ohne Zeiterfassung); Verfallshemmung durch
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automatisierte monatliche Übermittlung vermeiden (→ lb-mip-03).
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## Verweise
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- **KB-intern:** lb-zer-02 (Formen der Zeiterfassung) · lb-zer-03
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(Betriebsvereinbarung/Zustimmungspflicht) · lb-mip-02 (Aushang derselben
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Eckwerte) · lb-mip-03 (Einsichts-/Übermittlungsrechte in diese
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||
Aufzeichnungen) · lb-jug-05 (Jugendlichenverzeichnis baut auf
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§ 26-AZG-konformen Aufzeichnungen auf; die dort vermerkte
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Beschaffungslücke „Aufzeichnungspflicht" ist mit diesem Eintrag
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||
geschlossen) · lb-lei-01 (leitende Angestellte — Geltungsbereich seit
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1. 9. 2018, Detailbriefing lt. Quelle) · lb-gpl-03 (Aufzeichnungen als
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Prüfbasis der GPLB/Lohnkontrolle) · lb-azg-02 (allgemeine
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||
Arbeitszeitgrenzen als Bezugsrahmen) · lb-ent-05 (Verfall und
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Verjährung bei gehemmten Fristen)
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- **Projekt:** `personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md` |