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id: lb-zer-01
batch: 5
title: "Arbeitszeit - Aufzeichnungspflicht"
work: "Lexis Briefings Personalrecht"
chapter: "Arbeitszeit"
topic: zeiterfassung
author: "Thöny-Maier"
stand: 2026-06
source:
pdf: ".lexis360/Lexis360_arbeitszeit_aufzeichnungspflicht.pdf"
text: ".lexis360/md/arbeitszeit_aufzeichnungspflicht.md"
legal_bases: ["AZG § 1", "AZG § 12 Abs 2a", "AZG § 12a", "AZG § 26 Abs 2a", "AZG § 26 Abs 3", "AZG § 26 Abs 4", "AZG § 26 Abs 5", "AZG § 26 Abs 5a", "AZG § 26 Abs 8", "AZG § 26 Abs 9", "AZG § 28 Abs 2 Z 7", "AZG § 28 Abs 8", "ZPO § 273 Abs 1"]
tags: [aufzeichnungspflicht, arbeitszeitaufzeichnung, saldenaufzeichnung, homeoffice, verfallshemmung, strafen]
cross_refs: ["lb-zer-02", "lb-zer-03", "lb-mip-02", "lb-mip-03", "lb-jug-05", "lb-lei-01", "lb-gpl-03", "lb-azg-02", "lb-ent-05"]
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# Arbeitszeit Aufzeichnungspflicht
*Lexis Briefings Personalrecht, Thöny-Maier, Stand Juni 2026 (lb-zer-01).*
## Zusammenfassung
- **Grundpflicht (§ 26 AZG):** Der Arbeitgeber hat in der Betriebsstätte
Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen. Beginn und
Ende der Arbeitszeit sind **uhrzeitmäßig genau** zu erfassen; Beginn und
Dauer eines Durchrechnungszeitraums sowie die Ruhepausen sind
festzuhalten. Lage, Dauer der Arbeitszeit und Ruhepausen müssen
nachvollziehbar dokumentiert sein; die Aufzeichnungen müssen jederzeit
auf Verlangen abrufbar und vorweisbar sein und die Überwachung aller
Vorschriften des AZG und ARG ermöglichen.
- **Geltungsbereich:** Alle Arbeiter und Angestellten; ausgenommen sind
Arbeitnehmer außerhalb des Geltungsbereichs des AZG (§ 1 AZG) — bis
31. 8. 2018 v. a. leitende Angestellte mit maßgeblichen, selbst
verantwortlich übertragenen Führungsaufgaben; seit 1. 9. 2018 wurde der
Geltungsbereich wesentlich geändert (→ lb-lei-01).
- **Führung durch den Arbeitnehmer:** Über Einzelvereinbarung zulässig; per
Betriebsvereinbarung nur für Arbeitnehmer nach § 26 Abs 3 AZG
(überwiegend selbstbestimmte Lage von Arbeitszeit/Arbeitsort oder
Tätigkeit überwiegend in der Wohnung). Der Arbeitgeber muss anleiten,
sich die Aufzeichnungen **regelmäßig aushändigen** lassen und sie
kontrollieren (§ 26 Abs 4 AZG); eine einseitige Anordnung ist
unzulässig. Die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung für Kontrolle
und Aufbewahrung bleibt beim Arbeitgeber (OGH 8 ObA 46/13).
- **Saisonbetriebe (§ 26 Abs 2a AZG):** Wird die Ruhezeitverkürzung bei
geteilten Diensten im Gast-, Schank- und Beherbergungsgewerbe genutzt,
ist die Führung durch die Arbeitnehmer **unzulässig**; das eigene
Ruhezeitkonto entfiel mit 1. 9. 2018 — stattdessen sind die
Inanspruchnahme der Verkürzung sowie Beginn und Ende der Saison in den
Aufzeichnungen zu vermerken.
- **Vereinfachte Aufzeichnung (§ 26 Abs 3 AZG):** Für Arbeitnehmer mit
weitgehend selbst bestimmter Lage von Arbeitszeit und Arbeitsort
(typisch Außendienst) oder überwiegender Tätigkeit in der Wohnung
(Teleheimarbeiter) genügen Aufzeichnungen über die **Dauer der
Tagesarbeitszeit** (Saldenaufzeichnungen). Das
Überwiegens-Erfordernis für den Außendienst gilt seit 2015 nicht mehr.
Praxistipp der Quelle: Für Lagezuschläge, All-in-Deckungsprüfungen und
Vorlagen an Lohn- und Abgabenprüfer können reine Salden unzureichend
sein — minutengenaue Aufzeichnungen empfehlenswert. Nach EuGH
11. 4. 2019 (Rs C-254/18) genügen Saldenaufzeichnungen nicht den
Vorgaben der Arbeitszeitrichtlinie; die österreichische Regelung ist
(lt. Quelle) noch nicht angepasst.
- **Homeoffice:** Nach der Homeoffice-Neuregelung sind Homeoffice-Tage im
**Lohnkonto** anzuführen — auch ohne Zahlung einer Homeoffice-Pauschale
(Norm ohne Zitat in der Quelle).
- **Keine Pausenaufzeichnung (§ 26 Abs 5 AZG):** wenn Beginn und Ende der
Ruhepausen per Betriebsvereinbarung bzw. schriftlicher
Einzelvereinbarung (ohne Betriebsrat) festgelegt sind oder der
Arbeitnehmer die Pause innerhalb eines festgelegten Zeitraums selbst
wählt — ohne Abweichung davon. **Fixe Arbeitszeiteinteilung
(§ 26 Abs 5a AZG):** bei schriftlich festgehaltener fixer Einteilung ist
deren Einhaltung zumindest am Ende jeder Entgeltzahlungsperiode (und
auf Verlangen des ArbI) zu bestätigen; nur Abweichungen sind laufend
aufzuzeichnen.
- **Ort:** in der Betriebsstätte, in der der Arbeitnehmer beschäftigt wird
(Filialen benötigen eigene Aufzeichnungen; VwGH 99/11/0383).
- **Fehlende Aufzeichnungen:** Das Gericht kann die behaupteten,
grundsätzlich beweisbaren Überstunden schätzen (§ 273 Abs 1 ZPO);
Verfallsfristen sind gem. § 26 Abs 9 AZG gehemmt, wenn die Feststellung
der geleisteten Stunden unzumutbar ist (auch bei willkürlichem
Vorenthalten geführter Aufzeichnungen). Strafen: mangelhafte
Aufzeichnungen € 20 bis € 436 je Arbeitnehmer und Verstoß; vollständig
fehlende € 72 bis € 1.815, multipliziert mit der Zahl betroffener
Arbeitnehmer (§ 28 Abs 2 Z 7 iVm § 28 Abs 8 AZG).
## Kernwerte & Fristen (Stand 2026-06)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| Aufzeichnungsinhalt | Lage und Dauer der Arbeitszeit, Ruhepausen; uhrzeitgenaue Beginn-/Endezeiten; Beginn und Dauer der Durchrechnungszeiträume |
| Vereinfachte Aufzeichnung | § 26 Abs 3 AZG: nur Dauer der Tagesarbeitszeit (Saldenaufzeichnungen) für selbstbestimmte AN, Außendienst, Teleheimarbeiter |
| EuGH zu Saldenaufzeichnungen | 11. 4. 2019, Rs C-254/18: genügen der Arbeitszeitrichtlinie nicht; Gesetz (lt. Quelle) noch nicht angepasst — ⚠ lb-zer-02 (Stand 2026-07) führt ergänzend EuGH 14. 5. 2019, Rs C-55/18 |
| Fixe Arbeitszeiteinteilung | § 26 Abs 5a AZG: Einhaltung je Entgeltzahlungsperiode bestätigen; nur Abweichungen laufend aufzeichnen |
| Pausenaufzeichnung entfällt | § 26 Abs 5 AZG: bei fixer Pausenregelung per BV/Einzelvereinbarung oder Rahmenzeitraum, ohne Abweichung |
| Saisonbetriebe | § 26 Abs 2a AZG: Führung durch AN unzulässig; Inanspruchnahme der Ruhezeitverkürzung + Saison-Beginn/-Ende vermerken |
| AN-Übermittlung | 1x monatlich, kostenfrei, bei nachweislichem Verlangen (§ 26 Abs 8 AZG; Details → lb-mip-03) |
| Strafe mangelhafte Aufzeichnungen | € 20 bis € 436 je Arbeitnehmer und Verstoß (§ 28 Abs 2 Z 7 AZG) |
| Strafe fehlende Aufzeichnungen | € 72 bis € 1.815, je Arbeitnehmer multipliziert (§ 28 Abs 2 Z 7 iVm Abs 8 AZG) |
| Homeoffice-Tage | im Lohnkonto anzuführen (Neuregelung, ohne Normzitat in der Quelle), auch ohne Homeoffice-Pauschale |
| Verfallshemmung | § 26 Abs 9 AZG bei Unzumutbarkeit der Feststellung oder verwehrter Übermittlung |
## Rechtsgrundlagen
- **§ 26 AZG** (Abs 2a, 3, 4, 5, 5a, 8, 9), **§ 1 AZG** (Geltungsbereich),
**§ 28 Abs 2 Z 7 und Abs 8 AZG** (Strafbestimmungen), **§ 273 Abs 1 ZPO**
(gerichtliche Schätzung) — ausdrücklich zitiert. ✅
- **Ruhezeitverkürzung Saison-/Gastgewerbe:** Die Quelle nennt sie einmal
„§ 12 Abs 2a AZG" (geteilte Dienste), an anderer Stelle „§ 12a AZG" —
⚠ einheitliche §-Bezeichnung vor Implementierung am RIS klären.
§ 26 Abs 2a AZG idF BGBl I 2018/53 zitiert.
- EuGH 11. 4. 2019, Rs C-254/18 (Saldenaufzeichnungen und
Arbeitszeitrichtlinie) zitiert; Richtlinie ohne Nummernzitat in der
Quelle. Judikatur: VwGH 99/11/0383 (Filialen), OGH 8 ObA 46/13
(Verantwortung des Arbeitgebers). ✅
- Homeoffice-Regelung ohne Normzitat in der Quelle — ⚠ Detailnorm vor
Implementierung am RIS verifizieren.
## Payroll-Relevanz (Odoo)
- **Single Source Zeiterfassung:** hr_attendance/Work Entries als
Datenbasis der gesetzlichen Aufzeichnung; die Daten müssen Dauer **und
Lage** der Arbeitszeit inklusive Pausen ausweisen — Entgeltsummen im
Lohnkonto ersetzen die Zeitaufzeichnung nicht.
- **Je Betriebsstätte vorweisbar:** Auswertungen je Standort gruppieren
(Filialfall VwGH 99/11/0383); ständige Abrufbarkeit sicherstellen.
- **Vereinfachter Modus:** Saldenaufzeichnung als konfigurierbarer
Erfassungsmodus für § 26-Abs-3-Arbeitnehmer; wegen der EuGH-Rspr.
(C-254/18 bzw. C-55/18 → lb-zer-02) ist die minutengenaue Erfassung das
empfohlene Zielbild.
- **Fixe Arbeitszeiteinteilung:** Kalender-Soll ↔ Ist-Abgleich je
Abrechnungsperiode; nur Abweichungen als Work Entries erfassen und
Bestätigung dokumentieren.
- **Homeoffice-Flag** auf Tagesebene für den Lohnkonto-Ausweis, auch ohne
Pauschale.
- **Straf-Risiko multipliziert je Arbeitnehmer** → Vollständigkeitskontrolle
(kein Mitarbeiter ohne Zeiterfassung); Verfallshemmung durch
automatisierte monatliche Übermittlung vermeiden (→ lb-mip-03).
## Verweise
- **KB-intern:** lb-zer-02 (Formen der Zeiterfassung) · lb-zer-03
(Betriebsvereinbarung/Zustimmungspflicht) · lb-mip-02 (Aushang derselben
Eckwerte) · lb-mip-03 (Einsichts-/Übermittlungsrechte in diese
Aufzeichnungen) · lb-jug-05 (Jugendlichenverzeichnis baut auf
§ 26-AZG-konformen Aufzeichnungen auf; die dort vermerkte
Beschaffungslücke „Aufzeichnungspflicht" ist mit diesem Eintrag
geschlossen) · lb-lei-01 (leitende Angestellte — Geltungsbereich seit
1. 9. 2018, Detailbriefing lt. Quelle) · lb-gpl-03 (Aufzeichnungen als
Prüfbasis der GPLB/Lohnkontrolle) · lb-azg-02 (allgemeine
Arbeitszeitgrenzen als Bezugsrahmen) · lb-ent-05 (Verfall und
Verjährung bei gehemmten Fristen)
- **Projekt:** `personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md`