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lb-bnd-37 8 Auflösung in Probezeit Lexis Briefings Personalrecht Beendigungsarten beendigungsarten Thöny-Maier 2026-06
pdf text
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AngG § 19 Abs 2
ABGB § 1158 Abs 2
BAG § 15
BEinstG § 7b
BEinstG § 7k
BEinstG § 7f Abs 1
GlBG § 17
GlBG § 15
GlBG § 29
GlBG § 12 Abs 7
GlBG § 26 Abs 7
probezeit
auflosung
diskriminierung
lehrlinge
entgeltfortzahlung
glbg
beinstg
lb-beh-04
lb-bnd-36
lb-glb-02
lb-krs-01
lb-leh-01
lb-sch-08

Auflösung in Probezeit

Lexis Briefings Personalrecht, Thöny-Maier, Stand Juni 2026 (lb-bnd-37).

Zusammenfassung

  • Begriff (§ 19 Abs 2 AngG / § 1158 Abs 2 ABGB): kurze Zeit zu Beginn des Arbeitsverhältnisses, in der beide Parteien jederzeit ohne Einhaltung einer Frist oder eines Termins und ohne Angabe von Gründen auflösen können. Die Auflösung wirkt mit Zugang der Erklärung; im Gegensatz zur Befristung ist eine Erklärung erforderlich — das Arbeitsverhältnis endet nicht automatisch mit Ablauf der Probezeit.
  • Keine automatische Geltung: die Probezeit gilt nur, wenn der anzuwendende Kollektivvertrag sie festlegt — zB 14 Tage im KV Gastgewerbe für Arbeiter (bei unbefristeten DV) oder 1 Monat im KV für Handelsarbeiter und -angestellte (Rahmen-KV 1. 1. 2022) — oder vereinbart wird (grundsätzlich auch mündlich möglich; aus Beweisgründen Schriftform empfohlen). Verlangt der KV Schriftlichkeit, ist sie Wirksamkeitsvoraussetzung; eine nur mündliche Vereinbarung wäre dann rechtsunwirksam.
  • Maximaldauer: 1 Monat. Kürzere KV-Regelungen (zB 14 Tage Gastgewerbe) können nicht rechtswirksam verlängert werden; im KV Gastgewerbe Arbeiter gilt die 14-Tages-Grenze auch bei befristeten DV (8 ObA 124/04z).
  • Berechnung: beginnt das DV nicht am Monatsersten, ist der letzte Auflösungstag im Folgemonat der Tag vor dem Beginntag (Beispiel: Beginn 17. 8. → letzte Auflösungsmöglichkeit 16. 9.); fällt dieser auf einen Sonn-/Feiertag, gibt es keine Verlängerung — die Erklärung soll schon am letzten Arbeitstag davor zugestellt werden. Bei Beginn am 1. dauert die Probezeit nur diesen Kalendermonat (Eintritt 1. 2. → Ende 28. 2., im Schaltjahr 29. 2.).
  • Fortsetzung über die Probezeit hinaus: stillschweigende Verlängerung → unbefristetes DV (oder befristetes, falls anschließend eine weitere Befristung vereinbart wurde).
  • Zu lange vereinbarte Probezeit (zB 3 Monate): teilnichtig — Probezeit nur für den ersten Monat bzw. die kürzere KV-Zeit; darüber hinaus kann nach dem ursprünglichen Parteiwillen allenfalls eine Befristung vorliegen (9 ObA 173/07t). Rücktritt vor Arbeitsantritt ist bei gültiger Probezeitregelung für beide Seiten möglich (Verweis des Briefings auf „Rücktritt vor Dienstantritt"; 9 ObA 211/02y — Verweisstelle im Export unvollständig).
  • Diskriminierungsverbot: die Auflösung darf nicht aus einem verbotenen Grund erfolgen — entgegen § 7b BEinstG (Behinderung) bzw des GlBG (Schwangerschaft, ethnische Zugehörigkeit, Religion/Weltanschauung, sexuelle Orientierung, nach zurückgewiesener sexueller Belästigung). Die Zitatstelle „des 3 § oder § 17 GlBG" ist im Export verstümmelt ⚠.
  • Anfechtung der diskriminierenden Auflösung binnen 14 Tagen bei Gericht (§§ 15 bzw 29 GlBG); bei Behindertendiskriminierung ist das Schlichtungsverfahren vor dem Sozialministeriumservice zwingend vorgeschaltet (§ 7k BEinstG). Bei Erfolg besteht Weiterbeschäftigung; laut OGH ist auch die Probezeitauflösung in der Schwangerschaft wegen Diskriminierung anfechtbar (9 ObA 4/05m). Alternativ Schadenersatz binnen 6 Monaten (§§ 12 Abs 7 und 26 Abs 7 GlBG bzw § 7f Abs 1 BEinstG).
  • Beweisregeln (GlBG-Verfahren): die diskriminierte Person muss die Diskriminierung nur glaubhaft machen (Anschein genügt); der Arbeitgeber muss beweisen, dass andere Gründe vorgelegen haben und ausschlaggebend bzw wahrscheinlicher waren.
  • Entgelt: gebührt bis zum letzten Tag; Sonderzahlungen sind aliquot auszuzahlen, sofern KV/Einzelvertrag einen Anspruch vorsehen oder er betriebsüblich ist (Beispiel KV Gastgewerbe Arbeiter: Jahresremuneration erst ab zweimonatiger Betriebszugehörigkeit → bei Auflösung in der 14-tägigen Probezeit kein SZ-Anspruch); ebenso aliquote Urlaubsersatzleistung.
  • Krankenstand: Auflösung in der Probezeit während eines Krankenstandes beendet — im Gegensatz zur Kündigung — mit der Auflösung auch die Pflicht zur Entgeltfortzahlung; der Anspruch auf Krankenentgelt gegen den AG endet mit dem DV-Ende (unabhängig davon, welche Seite auflöst).
  • Lehrlinge: Probezeit 3 Monate (§ 15 BAG); verbringt der Lehrling die ersten drei Monate (teilweise) in der Berufsschule, müssen dem Lehrherrn mindestens 6 Wochen Beschäftigung im Betrieb als Probezeit verbleiben (Verlängerung entsprechend). Auflösung durch den Lehrberechtigten nur schriftlich (Unterschrift erforderlich); die Zustellung hat (auch) an den minderjährigen Lehrling zu erfolgen — nur an die gesetzlichen Vertreter ist unwirksam. Auch der Lehrling muss schriftlich erklären und bei Minderjährigkeit die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter einholen, sonst ist die Auflösung rechtsunwirksam (nachfolgendes unbefugtes Fernbleiben kann dann ein Auflösungsgrund des Lehrherrn sein).

Kernwerte & Fristen (Stand 2026-06)

Wert / Regel Detail
Rechtsgrundlagen § 19 Abs 2 AngG (Angestellte) / § 1158 Abs 2 ABGB (Arbeiter)
Auflösungsmodus jederzeit, ohne Frist/Termin/Grund; Ende mit Zugang der Erklärung; kein automatisches Ende mit Ablauf der Probezeit
Maximaldauer 1 Monat; kürzere KV-Regelung (zB 14 Tage KV Gastgewerbe Arbeiter, auch bei befristeten DV) nicht verlängerbar
KV-automatische Probezeit zB 14 Tage KV Gastgewerbe Arbeiter (unbefristete DV); 1 Monat KV Handelsarbeiter/-angestellte (Rahmen-KV 1. 1. 2022); KV-Schriftlichkeit = Wirksamkeitsvoraussetzung
Berechnung Beginn nicht am 1. → letzter Auflösungstag = Tag vor dem Beginntag im Folgemonat; kein Sonn-/Feiertagsschutz (Beispiel: Beginn 17. 8. → letzte Möglichkeit 16. 9.; Zustellung bereits am letzten Arbeitstag davor)
Beginn am 1. Probezeit = dieser Kalendermonat (Beispiel: Eintritt 1. 2. → 28. 2., Schaltjahr 29. 2.)
Zu lange Probezeit teilnichtig — nur 1 Monat bzw. kürzere KV-Zeit; darüber ggf. Befristung je nach Parteiwillen (9 ObA 173/07t)
Anfechtung Diskriminierung binnen 14 Tagen bei Gericht (§§ 15 bzw 29 GlBG); Behindertendiskriminierung: Schlichtung Sozialministeriumservice zwingend vorgeschaltet (§ 7k BEinstG)
Schadenersatz statt Anfechtung binnen 6 Monaten (§§ 12 Abs 7, 26 Abs 7 GlBG; § 7f Abs 1 BEinstG)
Lehrlinge Probezeit 3 Monate (§ 15 BAG); mind. 6 Wochen Betriebsbeschäftigung als Probezeit bei Berufsschulzeiten; Auflösung beidseitig schriftlich, bei Minderjährigen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter
Entgelt/Sonderzahlung Entgelt bis zum letzten Tag; SZ aliquot (KV Gastgewerbe Arbeiter: Jahresremuneration erst ab 2 Monaten Betriebszugehörigkeit); aliquote Urlaubsersatzleistung
Krankenstand Auflösung im Krankenstand beendet die Entgeltfortzahlungspflicht (anders als bei Kündigung); Krankenentgeltanspruch gegen den AG endet mit DV-Ende

Rechtsgrundlagen

  • § 19 Abs 2 AngG / § 1158 Abs 2 ABGB (Probezeit, jederzeitige Auflösung ohne Frist/Termin/Grund) — ausdrücklich zitiert
  • § 15 BAG (Probezeit Lehrlinge, 3 Monate) — zitiert
  • § 7b BEinstG (verbotener Grund Behinderung), § 7k BEinstG (Schlichtungsverfahren), § 7f Abs 1 BEinstG (Schadenersatz) — zitiert
  • GlBG: §§ 15 bzw 29 (Anfechtung), §§ 12 Abs 7 und 26 Abs 7 (Schadenersatz) — zitiert
  • § 17 GlBG als verbotener Grund genannt; die Verweisstelle „des 3 § oder § 17 GlBG" ist im Export verstümmelt — ob daneben § 3 GlBG gemeint ist, ist aus dem Text nicht zweifelsfrei entnehmbar ⚠ (RIS-Klärung offen)

Payroll-Relevanz (Odoo)

  • Fristlose Beendigung: Probezeitauflösung kennt keine Kündigungsfrist und keinen Termin — Vertragsende in Odoo 19 (hr.contract, date_end) mit sofortigem Ende und Endabrechnung im Payslip; keine Fristen-/Terminberechnung nötig.
  • Probezeit am Vertrag führen (Beginn + Dauer, max 1 Monat bzw. KV-kürzer) und den letzten zulässigen Auflösungstag validieren (Beginn nicht am 1. → Tag vor dem Beginntag im Folgemonat); Ausspruch danach wäre bereits reguläre Kündigung.
  • Endabrechnung: Entgelt bis zum letzten Tag, aliquote Sonderzahlung und Urlaubsersatzleistung; SZ-Schemata KV-abhängig (hr.rule.parameter), im Beispiel KV Gastgewerbe Arbeiter die zweimonatige Wartefrist vor Aliquotierung beachten.
  • Krankenstand-Schnittstelle: bei Auflösung in der Probezeit endet die Entgeltfortzahlung mit dem DV-Ende — Fortzahlungs-/Krankenentgeltregeln der hr_payroll-Engine auf das Beendigungsdatum begrenzen; Work Entries nur bis zum Ende.
  • Lehrlinge: eigener Fristenmodus (3 Monate + Berufsschul-Verlängerung, mind. 6 Wochen im Betrieb) und Formanforderung (Schriftlichkeit) beim Vertragsmodell für Lehrverhältnisse berücksichtigen.
  • SV/Meldewesen: reguläre Abmeldung zum Beendigungsdatum; kein SV-Sonderwert im Briefing.

Verweise

  • KB-intern: lb-beh-04 (Behinderte Arbeitnehmer — Schutz vor Diskriminierung) · lb-bnd-36 (Zeitablauf bei Befristung — Kombination Probezeit/Befristung) · lb-glb-02 (Diskriminierung) · lb-krs-01 (Dienstverhältnisende und Krankenstand) · lb-leh-01 (Beendigung des Lehrverhältnisses) · lb-sch-08 (Schwangerschaft — Probezeit, Befristung)
  • Projekt: personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md (AngG/ABGB-/GlBG-Regime)
  • Hinweis: Der Querverweis „Rücktritt vor Dienstantritt" ist im Export als unvollständige Verweisstelle übernommen (kein zugehöriger KB-Eintrag im Katalog); OGH-Zitate nur als Fußnoten (8 ObA 124/04z; 9 ObA 173/07t; 9 ObA 211/02y; 9 ObA 4/05m) — nicht rekonstruiert.