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| lb-bnd-09 | 8 | Austritt - Folgen und Ansprüche | Lexis Briefings Personalrecht | Beendigungsarten | beendigungsarten | Thöny-Maier | 2026-06 |
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Austritt – Folgen und Ansprüche
Lexis Briefings Personalrecht, Thöny-Maier, Stand Juni 2026 (lb-bnd-09).
Zusammenfassung
- Die Endabrechnung hängt von der richtigen rechtlichen Einordnung der Beendigung ab: Der Briefing unterscheidet drei Konstellationen — unberechtigter vorzeitiger Austritt, berechtigter und vom AG verschuldeter Austritt, berechtigter und vom AG nicht verschuldeter Austritt (→ Austrittsgründe: lb-bnd-01 bis lb-bnd-08).
- Unberechtigter Austritt: Laufendes Entgelt bis zum letzten Tag; Angestellte erhalten die aliquoten Sonderzahlungen (§ 16 AngG; bereits bezogene Sonderzahlung wird anteilig zurückverrechnet — Arbeiter: KV beachten, meist Entfall); keine Urlaubsersatzleistung für die 5. und 6. Urlaubswoche aus dem laufenden Urlaubsjahr (§ 10 Abs 2 UrlG) — unionsrechtlich (EuGH Rs C-233/20) besteht der Anspruch aber auf Basis des 4-Wochen- Grundanspruchs, aliquot bis zum Beendigungstag; über das aliquote Ausmaß hinaus verbrauchter Urlaub ist rückzuerstatten; keine Abfertigung Alt (§ 23 Abs 7 AngG); keine Kündigungsentschädigung (§ 29 AngG / § 1162b ABGB). Abfertigung Neu: Anspruch entsteht bei jeder Beendigung, die Verfügungsmöglichkeiten (§ 17 BMSVG) sind bei unberechtigtem vorzeitigen Austritt aber gesperrt (§ 14 BMSVG) — Verfügung erst bei Beendigung künftiger, nicht wieder „abfertigungsvernichtend" geendeter Dienstverhältnisse. Offene Stunden werden abgegolten, aber Normalarbeitszeit- Guthaben ohne 50 %-Zuschlag (Zeitausgleich: § 19e AZG). AG-Ansprüche: Ausbildungskostenrückersatz (§ 2d AVRAG), vereinbarte Konventionalstrafe (kein Schadensnachweis nötig, Mäßigungsrecht), Schadenersatz (§ 28 AngG / § 1162a ABGB; Beweislast AG; Schadenminderungspflicht; Kosten, die auch bei korrekter AN-Kündigung entstünden, sind nicht ersatzpflichtig).
- Berechtigter, vom AG verschuldeter Austritt: Sonderzahlungen zumeist aliquot (KV); Urlaubsersatzleistung inkl. fiktiver AG-Kündigungsfrist (erhöhter Teil als Teil der Kündigungsentschädigung binnen 6 Monaten einzuklagen); Abfertigung Alt gebührt; Abfertigung Neu: Verfügungsarten offen (ab 3 Einzahlungsjahren in Summe); Kündigungsentschädigung = Entgelt für die fiktive ordnungsgemäße Kündigung; Verfall, wenn nicht binnen 6 Monaten ab Fälligkeit eingeklagt; Überstunden inkl. 50 %-Zuschlag auch auf Normalarbeitszeit-Guthaben. AG-Ansprüche: alle verwehrt (kein Ausbildungskostenrückersatz, keine Konventionalstrafe, kein Schadenersatz).
- Berechtigter, nicht verschuldeter Austritt: wie die verschuldete Konstellation, jedoch keine Kündigungsentschädigung und keine AG-Ansprüche.
- Dienstzeugnis: Anspruch unabhängig von der Beendigungsart; die Beendigungsart ist im Dienstzeugnis ohnehin nicht anzugeben.
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-06)
| Konstellation | Wert / Regel |
|---|---|
| Laufendes Entgelt | gebührt bis zum letzten Tag des Arbeitsverhältnisses (alle drei Konstellationen) |
| Sonderzahlungen unberechtigter Austritt | Angestellte: aliquot gem § 16 AngG; bereits bezogene Sonderzahlung anteilig zurückverrechnen (meiste Angestellten-KVs); Arbeiter: KV, meist Entfall; anteilige/gänzliche Rückzahlung oder Abzug |
| Sonderzahlungen berechtigter Austritt | KV-mäßig zumeist aliquot; Anteil der fiktiven Kündigungsfrist in der Kündigungsentschädigung berücksichtigen (verschuldete Konstellation) |
| Urlaubsersatzleistung unberechtigter Austritt | kein Anspruch auf 5./6. Urlaubswoche des laufenden Urlaubsjahres (§ 10 Abs 2 UrlG); unionsrechtlich (EuGH 25.11.2021, Rs C-233/20) aber aliquoter Anspruch auf Basis des 4-Wochen-Grundanspruchs; zu viel verbrauchter Urlaub ist rückerstattungspflichtig |
| Urlaubsersatzleistung berechtigter Austritt | aliquoter Anspruch; verbrauchten Urlaub anrechnen; zu viel verbrauchten Urlaub nicht rückzuerstatten; vergangene Urlaubsjahre ungeschmälert (sofern nicht verjährt); fiktive AG-Kündigungsfrist erhöht die Dauer → erhöhter Teil als Teil der Kündigungsentschädigung binnen 6 Monaten einzuklagen |
| Abfertigung Alt | unberechtigter Austritt: kein Anspruch (§ 23 Abs 7 AngG) · berechtigter Austritt (verschuldet oder nicht): Anspruch besteht |
| Abfertigung Neu (BMSVG) | Anspruch entsteht bei jeder Beendigung; Verfügungsarten (§ 17 BMSVG) ab 3 Einzahlungsjahren; bei unberechtigtem Austritt gesperrt (§ 14 BMSVG), Verfügung erst bei Ende künftiger, nicht abfertigungsvernichtender DV |
| Kündigungsentschädigung | unberechtigt: nein (§ 29 AngG / § 1162b ABGB) · berechtigt+verschuldet: ja (Entgelt der fiktiven ordnungsgemäßen Kündigung; Verfall bei nicht Einklage binnen 6 Monaten ab Fälligkeit) · berechtigt+nicht verschuldet: nein |
| Auszahlung offener Stunden | immer abzugelten; Zeitausgleich gem § 19e AZG; Zuschlag 50 % — bei unberechtigtem Austritt aber nicht auf Normalarbeitszeit-Guthaben, sonst gebührend; KV kann abweichen |
| Ausbildungskostenrückersatz | unberechtigter Austritt: möglich (§ 2d AVRAG, Voraussetzungen!) · berechtigter Austritt: nicht möglich |
| Konventionalstrafe | unberechtigter Austritt: möglich, wenn vereinbart (kein Schadens-/Schadenseintrittsnachweis; Mäßigungsrecht) · berechtigter Austritt: ausgeschlossen |
| Schadenersatz AG | unberechtigter Austritt: ja (§ 28 AngG / § 1162a ABGB; Beweislast AG; Schadenminderungspflicht; auch bei korrekter Kündigung entstehende Kosten nicht ersatzpflichtig) · berechtigter Austritt: nein |
| Dienstzeugnis | Anspruch in allen Konstellationen; Beendigungsart wird nicht angegeben |
Rechtsgrundlagen
- § 16 AngG (Sonderzahlungen Angestellte), § 23 Abs 7 AngG (Abfertigungsverlust), § 28 AngG (Schadenersatz), § 29 AngG (Kündigungsentschädigung) — im Briefing ausdrücklich zitiert ✅
- § 1162a ABGB (Schadenersatz Arbeiter), § 1162b ABGB (Kündigungsentschädigung Arbeiter) — zitiert ✅
- § 2d AVRAG (Ausbildungskostenrückersatz) — zitiert ✅
- § 19e AZG (Ausgleich von Zeitguthaben bei Beendigung) — zitiert ✅
- § 10 Abs 2 UrlG (Entfall der Abgeltung 5./6. Woche; Rückerstattung) — zitiert ✅
- § 14 und § 17 BMSVG (Ausschluss/Arten der Verfügung) — zitiert ✅
- EuGH 25.11.2021, Rs C-233/20 (Urlaubsanspruch bei unberechtigtem Austritt, 4-Wochen-Grundanspruch) ✅
Payroll-Relevanz (Odoo)
- Beendigungsart steuert die Endabrechnung: In der hr_payroll-Engine die Beendigung als Typ (unberechtigt / berechtigt verschuldet / berechtigt nicht verschuldet) erfassen und daraus die Anspruchs-Flags ableiten — genau diese Matrix ist der Kern der Austritts-Abrechnung.
- Abfertigung Alt vs Neu: Alt-Anspruch nur bei berechtigtem Austritt; BMSVG-Verfügungssperre (§ 14) ist ein Workflow-Kriterium über das Beendigungsende hinaus (kein Auszahlungs-Bestandteil beim unberechtigten Austritt).
- Urlaubsersatzleistung: Bei unberechtigtem Austritt nur 4-Wochen- Grundanspruch aliquot; Überverbrauch → Rückerstattungsposition in der Endabrechnung (negativer Betrag). Die 50 %-/4-Wochen-Differenzen sind Beendigungsart-abhängig → als Parameter/Regeln führen, nicht hard-coden.
- Kündigungsentschädigung nur bei berechtigtem, vom AG verschuldetem Austritt (fiktive Kündigungsfrist) — Berechnung über Kündigungsfrist- Parameter; 6-Monats-Klagfrist ist Verfahrenswert, kein Abrechnungswert.
- Rückerstattung/Zurückverrechnung bereits bezogener Sonderzahlungen und zu viel konsumierten Urlaubs sind negative Abrechnungspositionen.
- Ausbildungskostenrückersatz/Konventionalstrafe/Schadenersatz sind AG-Positionen (Konventionalstrafe ohne Schadensnachweis) — keine SV-BG- Bestandteile des AN-Entgelts.
Verweise
- KB-intern: lb-bnd-01 bis lb-bnd-08 (Austrittsgründe Angestellte/Arbeiter) · lb-bnd-10 (Austrittserklärung) · lb-bnd-11 (Austrittsgründe Überblick)
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md(AngG/BMSVG/UrlG-Kernregime)