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id: rj-rjs-307
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batch: 1
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title: "Verwaltungsgerichtshof Ra 2017/11/0219 vom 11.04.2018"
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work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)"
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chapter: "Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis (Volltext)"
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topic: rechtsprechung
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author: "Verwaltungsgerichtshof"
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stand: 2018-04
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source:
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text: ".rechtsprechung/originale/JWT_2017110219_20180411L00.md"
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tags: ["rechtsprechung", "verwaltungsgerichtshof", "volltext", "jahr-2018"]
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# Verwaltungsgerichtshof Ra 2017/11/0219 vom 11.04.2018
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*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), Verwaltungsgerichtshof, Entscheidung vom 11.04.2018, GZ Ra 2017/11/0219, ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017110219.L00.*
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*Wissensbasis-ID: rj-rjs-307*
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## Begründung
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Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler und die Hofräte Dr. Schick und Mag. Samm als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision des R Z in J, Slowenien, vertreten durch Dr. Klaus Rainer, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Kaiserfeldgasse 22, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 6. Juni 2017, Zl. LVwG 33-15-483/2017-25, betreffend Übertretung des AVRAG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld), den Beschluss gefasst:
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Die Revision wird zurückgewiesen.
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"Verpflichtung zur Bereithaltung von Lohnunterlagen
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§ 7d. (1) Arbeitgeber/innen im Sinne der §§ 7, 7a Abs. 1 oder 7b Abs. 1 und 9 haben während des Zeitraums der Entsendung insgesamt (§ 7b Abs. 4 Z 6) den Arbeitsvertrag oder Dienstzettel (§ 7b Abs. 1 Z 4), Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung zur Überprüfung des dem/der entsandten Arbeitnehmers/in für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts in deutscher Sprache am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten, auch wenn die Beschäftigung des/der einzelnen Arbeitnehmers/in in Österreich früher geendet hat. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die Lohnunterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten. Ist die Bereithaltung der Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort nicht zumutbar, sind die Unterlagen jedenfalls im Inland bereitzuhalten und der Abgabenbehörde auf Aufforderung nachweislich zu übermitteln, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.
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(2) Bei einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung trifft die Verpflichtung zur Bereithaltung der Lohnunterlagen den/die inländische/n Beschäftiger/in. Der/Die Überlasser/in hat dem/der Beschäftiger/in die Unterlagen nachweislich bereitzustellen."
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