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id: rj-rjs-348
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batch: 1
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title: "Urlaubsgesetz – § 6"
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work: "RIS – Originalwortlaut zitierte Norm"
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chapter: "Zitierte Norm (Originalwortlaut)"
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topic: rechtsprechung
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author: "EuGH"
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stand: 2026-09
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source:
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text: ".rechtsprechung/gesetze/UrlG_§6.md"
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legal_bases: []
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tags: ["rechtsprechung", "norm", "ris", "stand-abruf"]
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cross_refs: []
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# Urlaubsgesetz – § 6
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*RIS – Originalwortlaut zitierte Norm, Stand 2026-09. Urlaubsgesetz – Originalwortlaut aus dem RIS, zitiert in der Rechtsprechung dieses Korpus.*
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*Wissensbasis-ID: rj-rjs-348*
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## Urlaubsentgelt (Index)
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§ 6. (1) Während des Urlaubes behält der Arbeitnehmer den Anspruch auf das Entgelt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
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(2) Ein nach Wochen, Monaten oder längeren Zeiträumen bemessenes Entgelt darf für die Urlaubsdauer nicht gemindert werden.
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(3) In allen anderen Fällen ist für die Urlaubsdauer das regelmäßige Entgelt zu zahlen. Regelmäßiges Entgelt ist jenes Entgelt, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn der Urlaub nicht angetreten worden wäre.
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(4) Bei Akkord-, Stück- oder Gedinglöhnen, akkordähnlichen oder sonstigen leistungsbezogenen Prämien oder Entgelten ist das Urlaubsentgelt nach dem Durchschnitt der letzten dreizehn voll gearbeiteten Wochen unter Ausscheidung nur ausnahmsweise geleisteter Arbeiten zu berechnen.
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(5) Durch Kollektivvertrag im Sinne des § 18 Abs. 4 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, kann geregelt werden, welche Leistungen des Arbeitgebers als Urlaubsentgelt anzusehen sind. Die Berechnungsart für die Regelung der Höhe des Urlaubsentgeltes kann durch Kollektivvertrag abweichend von Abs. 3 und 4 geregelt werden.
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(6) Das Urlaubsentgelt ist bei Antritt des Urlaubes für die ganze Urlaubsdauer im voraus zu zahlen.
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