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pv-agent/wissensbasis/dokumente/rj_arbvg-101.md
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id: rj-rjs-336
batch: 1
title: "Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) § 101"
work: "RIS Originalwortlaut zitierte Norm"
chapter: "Zitierte Norm (Originalwortlaut)"
topic: rechtsprechung
author: "ArbVG"
stand: 2017-03
source:
text: ".rechtsprechung/gesetze/ArbVG_§101.md"
legal_bases: ["ArbVG § 101"]
tags: ["rechtsprechung", "norm", "arbvg"]
cross_refs: []
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# Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) § 101
*RIS Originalwortlaut zitierte Norm, Stand 2017-03. Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG), Gesetzesnummer 10008329 Originalwortlaut aus dem RIS, zitiert in der Rechtsprechung dieses Korpus.*
*Wissensbasis-ID: rj-rjs-336*
## Mitwirkung bei Versetzungen (Index)
§ 101. Die dauernde Einreihung eines Arbeitnehmers auf einen anderen Arbeitsplatz ist dem Betriebsrat unverzüglich mitzuteilen; auf Verlangen ist darüber zu beraten. Eine dauernde Einreihung liegt nicht vor, wenn sie für einen Zeitraum von voraussichtlich weniger als 13 Wochen erfolgt. Ist mit der Einreihung auf einen anderen Arbeitsplatz eine Verschlechterung der Entgelt- oder sonstigen Arbeitsbedingungen verbunden, so bedarf sie zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des Betriebsrates. Erteilt der Betriebsrat die Zustimmung nicht, so kann sie durch Urteil des Gerichts ersetzt werden. Das Gericht hat die Zustimmung zu erteilen, wenn die Versetzung sachlich gerechtfertigt ist.