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| rj-rjs-339 | 1 | Gewerbeordnung 1859 - Gewerbliches Hilfspersonal – § 82a | RIS – Originalwortlaut zitierte Norm | Zitierte Norm (Originalwortlaut) | rechtsprechung | EuGH | 2026-09 |
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Gewerbeordnung 1859 - Gewerbliches Hilfspersonal – § 82a
RIS – Originalwortlaut zitierte Norm, Stand 2026-09. Gewerbeordnung 1859 - Gewerbliches Hilfspersonal – Originalwortlaut aus dem RIS, zitiert in der Rechtsprechung dieses Korpus.
Wissensbasis-ID: rj-rjs-339
§. 82a – Wortlaut
Vor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit und ohne Kündigung kann ein Hilfsarbeiter die Arbeit verlassen:
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a) wenn er ohne erweislichen Schaden für seine Gesundheit die Arbeit nicht fortsetzen kann;
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b) wenn der Gewerbsinhaber sich einer thätlichen Misshandlung oder einer groben Ehrenbeleidigung gegen ihn oder dessen Angehörige schuldig macht;
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c) wenn der Gewerbsinhaber oder dessen Angehörige den Hilfsarbeiter oder dessen Angehörige zu unsittlichen oder gesetzwidrigen Handlungen zu verleiten suchen;
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d) wenn der Gewerbsinhaber ihm die bedungenen Bezüge ungebührlich vorenthält oder andere wesentliche Vertragsbestimmungen verletzt;
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e) wenn der Gewerbsinhaber außer Stande ist, oder sich weigert, dem Hilfsarbeiter Verdienst zu geben.