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rj-rjs-339 1 Gewerbeordnung 1859 - Gewerbliches Hilfspersonal § 82a RIS Originalwortlaut zitierte Norm Zitierte Norm (Originalwortlaut) rechtsprechung EuGH 2026-09
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Gewerbeordnung 1859 - Gewerbliches Hilfspersonal § 82a

RIS Originalwortlaut zitierte Norm, Stand 2026-09. Gewerbeordnung 1859 - Gewerbliches Hilfspersonal Originalwortlaut aus dem RIS, zitiert in der Rechtsprechung dieses Korpus.

Wissensbasis-ID: rj-rjs-339

§. 82a Wortlaut

Vor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit und ohne Kündigung kann ein Hilfsarbeiter die Arbeit verlassen:

  • a) wenn er ohne erweislichen Schaden für seine Gesundheit die Arbeit nicht fortsetzen kann;

  • b) wenn der Gewerbsinhaber sich einer thätlichen Misshandlung oder einer groben Ehrenbeleidigung gegen ihn oder dessen Angehörige schuldig macht;

  • c) wenn der Gewerbsinhaber oder dessen Angehörige den Hilfsarbeiter oder dessen Angehörige zu unsittlichen oder gesetzwidrigen Handlungen zu verleiten suchen;

  • d) wenn der Gewerbsinhaber ihm die bedungenen Bezüge ungebührlich vorenthält oder andere wesentliche Vertragsbestimmungen verletzt;

  • e) wenn der Gewerbsinhaber außer Stande ist, oder sich weigert, dem Hilfsarbeiter Verdienst zu geben.