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id: rj-rjs-339
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batch: 1
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title: "Gewerbeordnung 1859 - Gewerbliches Hilfspersonal – § 82a"
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work: "RIS – Originalwortlaut zitierte Norm"
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chapter: "Zitierte Norm (Originalwortlaut)"
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topic: rechtsprechung
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author: "EuGH"
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stand: 2026-09
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source:
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text: ".rechtsprechung/gesetze/GewO1859_§82a.md"
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legal_bases: []
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tags: ["rechtsprechung", "norm", "ris", "stand-abruf"]
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cross_refs: []
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# Gewerbeordnung 1859 - Gewerbliches Hilfspersonal – § 82a
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*RIS – Originalwortlaut zitierte Norm, Stand 2026-09. Gewerbeordnung 1859 - Gewerbliches Hilfspersonal – Originalwortlaut aus dem RIS, zitiert in der Rechtsprechung dieses Korpus.*
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*Wissensbasis-ID: rj-rjs-339*
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## §. 82a – Wortlaut
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Vor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit und ohne Kündigung kann ein Hilfsarbeiter die Arbeit verlassen:
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- a) wenn er ohne erweislichen Schaden für seine Gesundheit die Arbeit nicht fortsetzen kann;
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- b) wenn der Gewerbsinhaber sich einer thätlichen Misshandlung oder einer groben Ehrenbeleidigung gegen ihn oder dessen Angehörige schuldig macht;
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- c) wenn der Gewerbsinhaber oder dessen Angehörige den Hilfsarbeiter oder dessen Angehörige zu unsittlichen oder gesetzwidrigen Handlungen zu verleiten suchen;
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- d) wenn der Gewerbsinhaber ihm die bedungenen Bezüge ungebührlich vorenthält oder andere wesentliche Vertragsbestimmungen verletzt;
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- e) wenn der Gewerbsinhaber außer Stande ist, oder sich weigert, dem Hilfsarbeiter Verdienst zu geben.
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