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pv-agent/wissensbasis/dokumente/rj_gewo1859-82a.md
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id: rj-rjs-339
batch: 1
title: "Gewerbeordnung 1859 - Gewerbliches Hilfspersonal § 82a"
work: "RIS Originalwortlaut zitierte Norm"
chapter: "Zitierte Norm (Originalwortlaut)"
topic: rechtsprechung
author: "EuGH"
stand: 2026-09
source:
text: ".rechtsprechung/gesetze/GewO1859_§82a.md"
legal_bases: []
tags: ["rechtsprechung", "norm", "ris", "stand-abruf"]
cross_refs: []
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# Gewerbeordnung 1859 - Gewerbliches Hilfspersonal § 82a
*RIS Originalwortlaut zitierte Norm, Stand 2026-09. Gewerbeordnung 1859 - Gewerbliches Hilfspersonal Originalwortlaut aus dem RIS, zitiert in der Rechtsprechung dieses Korpus.*
*Wissensbasis-ID: rj-rjs-339*
## §. 82a Wortlaut
Vor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit und ohne Kündigung kann ein Hilfsarbeiter die Arbeit verlassen:
- a) wenn er ohne erweislichen Schaden für seine Gesundheit die Arbeit nicht fortsetzen kann;
- b) wenn der Gewerbsinhaber sich einer thätlichen Misshandlung oder einer groben Ehrenbeleidigung gegen ihn oder dessen Angehörige schuldig macht;
- c) wenn der Gewerbsinhaber oder dessen Angehörige den Hilfsarbeiter oder dessen Angehörige zu unsittlichen oder gesetzwidrigen Handlungen zu verleiten suchen;
- d) wenn der Gewerbsinhaber ihm die bedungenen Bezüge ungebührlich vorenthält oder andere wesentliche Vertragsbestimmungen verletzt;
- e) wenn der Gewerbsinhaber außer Stande ist, oder sich weigert, dem Hilfsarbeiter Verdienst zu geben.