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pv-agent/wissensbasis/dokumente/rj_jjr-19530120-ogh0002-0040ob00003-5300000-001.md
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id: rj-rjs-016
batch: 1
title: "Nur ein Verstoß gegen die dienstliche Treuepflicht bildet einen wichtigen Kündigungsgrund. Auch die…"
work: "RIS Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)"
chapter: "OGH-Rechtssatz"
topic: rechtsprechung
author: "OGH"
stand: 1953-01
source:
text: ".rechtsprechung/originale/JJR_19530120_OGH0002_0040OB00003_5300000_001.md"
legal_bases: ["AngG §27 E1c"]
tags: ["rechtsprechung", "ogh", "rechtssatz"]
cross_refs: []
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# Nur ein Verstoß gegen die dienstliche Treuepflicht bildet einen wichtigen Kündigungsgrund. Auch die…
*RIS Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 20.01.1953, GZ 4Ob3/53; 4Ob32/54; 4Ob98/55; 4Ob93/56; 4Ob180/57; 4Ob99/61; 4Ob29/73; 9ObA53/95.*
*Wissensbasis-ID: rj-rjs-016*
## Rechtssatz
Nur ein Verstoß gegen die dienstliche Treuepflicht bildet einen wichtigen Kündigungsgrund. Auch die im § 27 Z 1 AngG angeführte Vertrauensverwirkung kann sich nur auf eine Handlung oder Unterlassung des Dienstnehmers beziehen, wodurch er sich des dienstlichen, geschäftlichen Vertrauens des Dienstgebers unwürdig macht. Hinsichtlich der rein menschlichen Beziehungen zum Dienstgeber legt das Gesetz dem Dienstgeber keine Bindungen auf. Es verlangt darum auch von ihm nicht, daß er Vorgänge des Privatlebens (zB den vom Schwager einer offenen Gesellschafterin gegen diese geäußerten Mordverdacht), die mit dem Dienstverhältnis in gar keinem Zusammenhang stehen, dem Dienstgeber zur Kenntnis bringt.
## Entscheidungstexte (Fundstellen)
TE OGH 1953/01/20 4 Ob 3/53