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| rj-rjs-247 | 1 | OGH 9ObA150/17z vom 27.02.2018 | RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH) | OGH-Erkenntnis (Volltext) | rechtsprechung | OGH | 2018-02 |
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OGH 9ObA150/17z vom 27.02.2018
RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 27.02.2018, GZ 9ObA150/17z, ECLI:AT:OGH0002:2018:009OBA00150.17Z.0227.000.
Wissensbasis-ID: rj-rjs-247
Spruch
§Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Rechtliche Beurteilung
1.§ Auch bei einer Aufhebung nach § 496 Abs 1 Z 3 ZPO können abschließend erledigte Streitpunkte nicht neu aufgerollt werden (vgl RIS-Justiz RS0042031; RS0042411). Eine Ausnahme wird nur für solche Tatsachen angenommen, die erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtsgang neu entstanden sind (RIS-Justiz RS0042411 [T2]). Bei Aufhebungsbeschlüssen wegen des Vorliegens von Feststellungsmängeln ist die Verfahrensergänzung auf den durch die Aufhebung betroffenen Teil einzugrenzen (RIS-Justiz RS0042031 [T18]). Welche Verfahrensergebnisse im Aufhebungsbeschluss als abschließend erledigt angesehen wurden, ist zwangsläufig einzelfallabhängig (RIS-Justiz RS0042031 [T20]). Ebenso hängt die Frage, auf welchen Teil des Verfahrens und Urteils das weitere Verfahren nach der Aufhebung und Zurückverweisung beschränkt ist, von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab (RIS-Justiz RS0042411 [T8]).
Begründung
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