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pv-agent/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20200124-ogh0002-008oba00064-19y0000-000.md
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id: rj-rjs-258
batch: 1
title: "OGH 8ObA64/19y vom 24.01.2020"
work: "RIS Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)"
chapter: "OGH-Erkenntnis (Volltext)"
topic: rechtsprechung
author: "OGH"
stand: 2020-01
source:
text: ".rechtsprechung/originale/JJT_20200124_OGH0002_008OBA00064_19Y0000_000.md"
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tags: ["rechtsprechung", "ogh", "volltext", "jahr-2020"]
cross_refs: []
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# OGH 8ObA64/19y vom 24.01.2020
*RIS Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 24.01.2020, GZ 8ObA64/19y, ECLI:AT:OGH0002:2020:008OBA00064.19Y.0124.000.*
*Wissensbasis-ID: rj-rjs-258*
## Spruch
§Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO
## Rechtliche Beurteilung
1.1. Soweit das Berufungsgericht die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig, hingegen die damit bekämpften Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils für zutreffend erachtet, kann es sich gemäß § 500a Satz 2 ZPO unter Hinweis auf deren Richtigkeit mit einer kurzen Begründung seiner Beurteilung begnügen. § 500a ZPO beschränkt die Möglichkeit einer verkürzten Begründung nicht auf bestimmte Berufungsgründe. Es kann in geeigneten Fällen auch in Fragen der Beweiswürdigung mit dem Hinweis auf die zutreffenden Ausführungen des Erstgerichts und einer kurzen Zusatzbegründung das Auslangen gefunden werden (RIS-Justiz RS0122301). Ob den Anforderungen des § 500a ZPO genügt wurde, ist eine Frage des Einzelfalls, die der Oberste Gerichtshof nur bei einer grob fehlerhaften Anwendung der dem Berufungsgericht eingeräumten Möglichkeit der Begründungserleichterung aufgreifen kann (RS0123827; RS0122301 [T1]). Hier verwies das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf § 500a ZPO bei Erledigung der Tatsachenrüge auf die seiner Ansicht nach umfassende und profunde Beweiswürdigung des Erstgerichts und tätigte in Erwiderung der Tatsachenrüge ergänzend beweiswürdigende Ausführungen. Eine grob fehlerhafte Anwendung des § 500a ZPO ist nicht ersichtlich.
## Begründung
Begründung: