Files
pv-agent/wissensbasis/dokumente/kv_lehrlingseinkommen-kraftfahrzeugverleihunternehmungen-2024.md
T
fegger ac060c4977 KV/RIS-Erweiterung: 614 WKO-KV-Dokumente + 59 RIS-Gesetze (D9)
- Korpus 601 -> 1274 Layer-2-Eintraege: kv-kvt-001...614 (ein Cluster
  kollektivvertraege, Branche als Tag) und ris-<cluster-prefix>-nn auf
  der bestehenden Cluster-Map + 7 neue Cluster (zvr/avr/agg/lst/abo/
  nso/kvt); LAW_MAP dokumentiert die 59 Gesetz-Zuordnungen.
- kv/ris-Eintraege sind quellentreu generiert (D9) - Gesetze sind
  amtliche Werke, KV-Lohntabellen zahlenexakt; Tool-Output in
  tools/ (ingest_sources.py, build_registry.py, kb_common.py),
  eingefrorene ID-Kataloge tools/catalogs/*.json (nur Metadaten).
- kb.json/INDEX.md regeneriert (1274 Eintraege, 76 Cluster);
  agent/kb.py: ID-Raeume kv|ris, source akzeptiert html-only.
- Tests 41 -> 49 (Konverter, LAW_MAP-Abdeckung, neue ID-Raeume,
  Korpus-Integrationszahl).
2026-09-15 07:44:56 +02:00

60 lines
2.9 KiB
Markdown
Raw Blame History

This file contains ambiguous Unicode characters
This file contains Unicode characters that might be confused with other characters. If you think that this is intentional, you can safely ignore this warning. Use the Escape button to reveal them.
---
id: kv-kvt-356
batch: 1
title: "Lehrlingseinkommen Kraftfahrzeugverleihunternehmungen, gültig ab 1.2.2024"
work: "WKO.at Kollektivvertrag"
chapter: "Sonstiges KV-Dokument"
topic: kollektivvertraege
author: "WKO"
stand: 2024-02
source:
html: ".firecrawl/wko-kv/docs/lehrlingseinkommen-kraftfahrzeugverleihunternehmungen-2024.html"
legal_bases: []
tags: ["kollektivvertrag", "sonstiges-kv-dokument", "jahr-2024"]
cross_refs: []
---
# Lehrlingseinkommen Kraftfahrzeugverleihunternehmungen, gültig ab 1.2.2024
*WKO.at Kollektivvertrag, WKO, Stand 2024-02 (kv-kvt-356). Quelle: https://www.wko.at/kollektivvertrag/lehrlingseinkommen-kraftfahrzeugverleihunternehmungen-2024*
## Geltungsbereich (WKO-Angaben)
| Merkmal | Angabe |
|---|---|
| Räumlicher Geltungsbereich | Österreichweit |
Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft hat mit Beschluss vom 3. April 2024 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehendes Lehrlingseinkommen festgesetzt:
## § 1. Geltungsbereich
a) Räumlich: Das Gebiet der Republik Österreich.
b) Fachlich: Unternehmen, die das Gewerbe der Vermietung von Kraftfahrzeugen ohne Beistellung eines Lenkers betreiben (Kraftfahrzeugverleihunternehmungen).
c) Persönlich: Lehrberechtigte im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes, die Lehrlinge im Lehrberuf Bürokaufmann/Bürokauffrau ausbilden und im Rahmen dieser Ausbildung verwenden sowie Lehrlinge im Lehrberuf Bürokaufmann/Bürokauffrau, die bei diesen Lehrberechtigten beschäftigt sind.
## § 2. Höhe des Lehrlingseinkommens
Das monatliche Lehrlingseinkommen beträgt:
a) im 1. Lehrjahr: 705,90 € monatlich;
b) im 2. Lehrjahr: 1.008,50 € monatlich;
c) im 3. Lehrjahr: 1.411,80 € monatlich.
## § 3. Urlaubszuschuss
Alle Lehrlinge erhalten einmal im Kalenderjahr einen Urlaubszuschuss in der Höhe eines monatlichen Lehrlingseinkommens, der am 1. Juni fällig ist. Während des Kalenderjahres ein- bzw. austretende Lehrlinge erhalten den aliquoten Teil des Urlaubszuschusses.
## § 4. Weihnachtsremuneration
Alle Lehrlinge erhalten einmal im Kalenderjahr eine Weihnachtsremuneration in der Höhe eines monatlichen Lehrlingseinkommens, die spätestens am 1. Dezember fällig ist. Während des Kalenderjahres ein- bzw. austretende Lehrlinge erhalten den aliquoten Teil der Weihnachtsremuneration.
## § 5. Basis für Überstundenberechnung gemäß § 1 Abs. 1a Z 1 KJBG
Gibt es in einem Betrieb kein einschlägiges Angestelltengehalt iSd § 1 Abs. 1a Z 1 KJBG, so ist für die Überstundenentlohnung für Lehrlinge, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich der Berechnung der Grundstundenvergütung und des Zuschlages die Beschäftigungsgruppe 2 Untergruppe a der Gehaltstafel des Kollektivvertrages für Angestellte im Personenbeförderungsgewerbe mit PKW vom 7. Dezember 2023 heranzuziehen.
## § 6. Beginn der Wirksamkeit
Die Festsetzung des Lehrlingseinkommens tritt mit 1. Februar 2024 in Kraft.