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pv-agent/wissensbasis/dokumente/rj_lsd-bg-14.md
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id: rj-rjs-341
batch: 1
title: "Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) § 14"
work: "RIS Originalwortlaut zitierte Norm"
chapter: "Zitierte Norm (Originalwortlaut)"
topic: rechtsprechung
author: "LSD-BG"
stand: 2021-09
source:
text: ".rechtsprechung/gesetze/LSD-BG_§14.md"
legal_bases: ["LSD-BG § 14"]
tags: ["rechtsprechung", "norm", "lsd-bg"]
cross_refs: []
---
# Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) § 14
*RIS Originalwortlaut zitierte Norm, Stand 2021-09. Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), Gesetzesnummer 20009555 Originalwortlaut aus dem RIS, zitiert in der Rechtsprechung dieses Korpus.*
*Wissensbasis-ID: rj-rjs-341*
## Feststellungen von Übertretungen durch den Träger der Krankenversicherung (Index)
§ 14. (1) Stellt der zuständige Träger der Krankenversicherung im Rahmen seiner Tätigkeit fest, dass
- 1. der Arbeitgeber einem dem ASVG unterliegenden Arbeitnehmer oder
- 2. der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer, der seinen gewöhnlichen Arbeitsort in Österreich hat, ohne dem ASVG zu unterliegen, oder
- 3. der Auftraggeber nach dem Heimarbeitsgesetz 1960 dem nach § 4 Abs. 1 Z 7 ASVG versicherten Heimarbeiter
(2) Der zuständige Träger der Krankenversicherung ist berechtigt, in die für die Tätigkeit nach Abs. 1 erforderlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen und Ablichtungen dieser Unterlagen anzufertigen. Auf Verlangen haben Arbeitgeber die erforderlichen Unterlagen oder Ablichtungen zu übermitteln, wobei die Unterlagen oder Ablichtungen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktages abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.
(3) Der zuständige Träger der Krankenversicherung hat den Arbeitnehmer über eine sein Arbeitsverhältnis betreffende Anzeige in Verfahren nach § 29 Abs. 1 zu informieren.