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| lb-end-01 | 8 | Abfertigung Alt - Abgabenrecht | Lexis Briefings Personalrecht | Beendigungsansprüche & Endabrechnung | endabrechnung | Ghahramani-Hofer/Krabath | 2026-08 |
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Abfertigung Alt - Abgabenrecht
Lexis Briefings Personalrecht, Ghahramani-Hofer/Krabath, Stand August 2026 (lb-end-01).
Zusammenfassung
- Abfertigungsbegriff: einmalige Entschädigung bei Auflösung des Dienstverhältnisses aufgrund gesetzlicher Regelungen, Kollektivvertrag oder Dienst-/Arbeitsordnungen von Körperschaften (§ 67 Abs 3 EStG). Steuerbegünstigungen gelten nur für gesetzliche Abfertigungen; Detailregeln in den Lohnsteuerrichtlinien 2002, insb Rz 1070 ff.
- Begünstigungsvoraussetzung Auflösung: Ist bei Beendigung eine unmittelbare, im Wesentlichen unveränderte Fortsetzung geplant bzw zugesagt und erfolgte die Beendigung nur zum Zweck der begünstigten Auszahlung (ohne erhebliche wirtschaftliche Gründe — reguläre saisonale Schwankungen zählen nicht), liegt steuerrechtlich ein einheitliches Arbeitsverhältnis vor → keine begünstigte Auszahlung.
- Ausnahme Systemwechsel: begünstigt auszahlungsfähig trotz Fortsetzung, wenn das bisherige Dienstverhältnis formal beendet wird und ein neues dem BMSVG (Abfertigung Neu) unterliegendes Dienstverhältnis mit Reduktion der Bezüge um mindestens 25 % beginnt. Innerhalb 12 Monaten dürfen die Bezüge ohne gravierende wirtschaftliche Gründe nicht wieder erhöht werden (Rz 1070a). Eine bloße Arbeitszeitreduktion löst die Begünstigung nicht aus — nur die Bezugsreduktion ist maßgeblich.
- Formale Beendigung (lt LStR): AG-Kündigung bzw einvernehmliche Auflösung (bei wirtschaftlichen Gründen schadet eine Wiedereinstellungszusage nicht); Abrechnung und Auszahlung aller Beendigungsansprüche — Urlaubsersatzleistung und Abfertigung zusammen, keine Wahl, einzelne Ansprüche ins neue DV zu übernehmen; SV-Abmeldung (und Neuanmeldung wegen Wiedereinstellung).
- Sonderfälle (Rz 1071a–1079): Gleitpensions-Fälle begünstigt; Altersteilzeit nach der Arbeitszeit vor Herabsetzung; spätere Zahlung (zB Rechtsstreit) unschädlich; Betriebsveräußerung/Umgründung mit einvernehmlicher Auflösung auch bei Wiedereinstellungszusage des Rechtsnachfolgers; Konzernversetzungen (Übernahme der Ansprüche bleibt im Auszahlungsfall begünstigt); GmbH-Geschäftsführer: Beteiligungserhöhung auf ≥ 50 % oder Sperrminorität kostet die Arbeitnehmereigenschaft — begünstigt nur bei überwiegend nicht wesentlicher Beteiligung ≤ 25 % innerhalb von 10 Jahren vor dem Verlust; Kommanditist: arbeitsrechtliche Dienstzeiten erhöhen den begünstigt versteuerbaren Betrag nicht (Überhang = frühere betriebliche Einkünfte); AG-Vorstand: keine gesetzliche Abfertigung, doch Nachzahlung für ein vorheriges, nicht abgefertigtes Angestelltenverhältnis (Basis: letztes Angestelltengehalt) begünstigt; Todesfall nach Rahmen-KV Industrie (Erbenwahl Gehalt/Abfertigung, Zahlung über den Sterbemonat hinaus begünstigt); einzelvertragliche Mehrleistungen ohne KV-Regelung: nur der AngG-Anteil begünstigt; Betriebsvereinbarungs-Abfertigungen = freiwillige Abfertigung; Abkürzungszahlung durch Versicherer: Versteuerung durch den Arbeitgeber; Verzugszinsen wie die Abfertigung zu besteuern.
- Besteuerung: wahlweise — lt Quelle verpflichtend der für den AN günstigere Tarif — Vervielfachermethode (Tariflohnsteuer des laufenden Bezugs × Abfertigungsmonate; nur bei unteren Einkommensstufen günstiger) oder fester Steuersatz 6 % ⚠ Konflikt zur verbindlichen Projektquelle (s Rechtsgrundlagen).
- Sozialversicherung: Vergütungen aus Anlass der Beendigung (zB Abfertigungen) sind kein SV-Entgelt → gesetzliche, kollektivvertragliche und freiwillige Abfertigungen beitragsfrei.
- Lohnnebenkosten: gesetzliche Abfertigungsbeträge befreit von Kommunalsteuer (§ 5 Abs 2 lit b KommStG), Dienstgeberbeitrag (§ 41 Abs 4 lit b FLAG) und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (§ 122 Abs 7 Wirtschaftskammergesetz).
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-08)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| Begünstigter Kreis | Abfertigungen nach Gesetzeslage, KV, Dienst-/Arbeitsordnungen von Körperschaften (§ 67 Abs 3 EStG) ✅; Betriebsvereinbarungen und darüber hinausgehende einzelvertragliche Teile = freiwillige Abfertigung (Stand 2026-08) |
| Fester Steuersatz | 6 % (Stand 2026-08) |
| Vervielfachermethode | Tariflohnsteuer des laufenden Bezugs × Vervielfacher (Gesamtabfertigung ÷ laufender Bezug); nur bei unteren Einkommensstufen günstiger (Stand 2026-08) |
| Tarifwahl | Quelle: der für den AN günstigere Tarif ist — ohne Wahlrecht — anzusetzen (Stand 2026-08) ⚠ RECHTSQUELLEN-Privat.md: „tarifische LSt (Dienstzeit-Mehrfaches), mindestens 6 %" — Klärung vor Implementierung (RIS) |
| Rechenbeispiel | 21 Dienstjahre, DG-Kündigung, laufend € 1.800,– + 2 SZ je € 1.800,–; Anspruch 9 Monatsentgelte = € 18.900,– (inkl 2/12 SZ); Vervielfacher 10,50; LSt nach Vervielfachung € 1.070,58 — lt Quelle günstiger als 6 % (rechnerisch € 1.134,–) (Stand 2026-08) |
| Systemwechsel-Ausnahme | neueinstellung unter BMSVG mit Bezugsreduktion ≥ 25 %; Erhöhungssperre 12 Monate ohne gravierende wirtschaftliche Gründe; Arbeitszeitreduktion allein unbeachtlich (Stand 2026-08) |
| GF-Beteiligung | ≥ 50 % oder Sperrminorität → Verlust der AN-Eigenschaft; begünstigt nur bei überwiegend nicht wesentlicher Beteiligung ≤ 25 % in 10 Jahren davor (Stand 2026-08) |
| SV | gesetzliche, kollektivvertragliche und freiwillige Abfertigungen beitragsfrei; lt Quelle zitiert mit „§ 49 Abs 2 ASVG" (Stand 2026-08) ⚠ lb-end-04 zitiert dieselbe Aussage mit § 49 Abs 3 Z 7 ASVG — RIS-Klärung |
| Lohnnebenkosten | gesetzliche Abfertigungsbeträge befreit von KommSt (§ 5 Abs 2 lit b), DB (§ 41 Abs 4 lit b FLAG), DZ (§ 122 Abs 7 WKG) (Stand 2026-08) |
| Verzugszinsen | im Zusammenhang mit begünstigter Abfertigung wie diese zu besteuern (Stand 2026-08) |
Rechtsgrundlagen
- § 67 Abs 3 EStG — Abfertigungsbegriff und tarifische Begünstigung gesetzlicher/KV-Abfertigungen — ausdrücklich zitiert ✅
- LStR 2002 Rz 1070 ff (1070a, 1071a, 1072–1079) — Detailregeln (Systemwechsel, Gleitpension, Altersteilzeit, Betriebsübergang, Konzern, GF/Vorstand/Kommanditist, BV-Zuschläge, Abkürzungszahlung, Verzugszinsen) — als Belegstellen laufend zitiert ✅
- § 49 Abs 2 ASVG — für die SV-Beitragsfreiheit zitiert ⚠ Die
Schwester-Bearbeitung lb-end-04 (Stand 2026-07) zitiert für dieselbe
Aussage § 49 Abs 3 Z 7 ASVG; Paragraphenzuordnung vor
Implementierung am RIS klären. Verbindliche Projektquelle
(
RECHTSQUELLEN-Privat.md) benennt die Beitragsfreiheit ohne Absatz-Zitat. - § 5 Abs 2 lit b KommStG, § 41 Abs 4 lit b FLAG, § 122 Abs 7
Wirtschaftskammergesetz (WKG) — Lohnnebenkosten-Befreiungen
gesetzlicher Abfertigungen — zitiert ✅; deckungsgleich
RECHTSQUELLEN-Privat.md(KommSt § 5 Abs 2 und FLAG § 41 Abs 4 befreien Bezüge nach § 67 Abs 3 und Abs 6 EStG — dort also auch freiwillige Abfertigungen befreit; das Briefing äußert sich dazu nicht) - BMSVG — für das Folge-Dienstverhältnis im Systemwechsel zitiert ✅
Payroll-Relevanz (Odoo)
- Abfertigung als Einmalzahlung der Endabrechnung: once-off input am
letzten
hr.payslip(contract ending), kein laufender Bestandteil; Begünstigungsprüfung (gesetzlich vs freiwillig) vor Regel-Auswahl. - Tarifvergleich 6 % vs Vervielfachung: 6 %-Satz als
hr.rule.parameter; Vervielfachung als eigene Regelberechnung — lt Quelle mit Pflicht zum niedrigeren Betrag ⚠ vor GP-Implementierung gegen die verbindliche Lesart „mindestens 6 %" (RECHTSQUELLEN-Privat.md) und RIS klären. - SV: kein Beitragsgrundlagen-Aufbau, keine HBG-Prüfung; LNK-Regeln
mit Befreiungsschaltern (KommSt/DB/DZ) — Befreiung nach
RECHTSQUELLEN-Privat.md§ 67 Abs 3 und 6 schalten, nicht nur für gesetzliche Beträge. - Endabrechnungs-Zwangspaket: Urlaubsersatzleistung und Abfertigung müssen gemeinsam ausbezahlt und abgerechnet werden — Reihenfolge-/ Aufteilungslogik im Endabrechnungs-Workflow, keine teilweise Überleitung ins Folge-DV.
- Systemwechsel-Prüfschritte (Bezugsreduktion ≥ 25 %,
12-Monats-Erhöhungssperre): Warn-/Validierungslogik am
Vertragswechsel (
hr.contractstates, contract history), keine Abrechnungsregel. - Bgld.-Schiene: Gemeindebedienstete haben das Abfertigungs-
Eigenregime § 130 GemBG 2014 (→
RECHTSQUELLEN-Bgld.md); die lohnsteuerliche Behandlung (§ 67 Abs 3 EStG) läuft aber über dieselbe Kernmechanik.
Verweise
- KB-intern: lb-end-02 (Abfertigung Alt – Arbeitsrecht: Anspruch, Staffel, Bemessung) · lb-end-13 (Freiwillige Abfertigung – Lohnsteuer, Abfertigung Alt) · lb-end-14 (Freiwillige Abfertigung – Lohnsteuer, Abfertigung Neu) · lb-end-16 (Freiwillige Abfertigungen – Lohnsteuer, Übertritt Abfertigung Neu) · lb-kar-01 (Abfertigung Alt – Dienstverhältnisende während Karenz)
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md(§ 67/68 EStG-Regime, § 41 FLAG/KommSt-Befreiungen, BMSVG — dort verbindlich verifiziert; Abweichungen der Quelle als ⚠ dokumentiert);personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Bgld.md(GemBG § 130-Abfertigung der Gemeindebedienstete — Bgld.-Mandanten).