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lb-end-01 8 Abfertigung Alt - Abgabenrecht Lexis Briefings Personalrecht Beendigungsansprüche & Endabrechnung endabrechnung Ghahramani-Hofer/Krabath 2026-08
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EStG § 67 Abs 3
ASVG § 49 Abs 2
KommStG § 5 Abs 2 lit b
FLAG § 41 Abs 4 lit b
WKG § 122 Abs 7
BMSVG
LStR 2002 Rz 1070 ff
abfertigung-alt
vervielfachermethode
steuerbegunstigung
sv-freiheit
lohnsteuer
lohnnebenkosten
abgabenrecht
lb-end-02
lb-end-13
lb-end-14
lb-end-16
lb-kar-01

Abfertigung Alt - Abgabenrecht

Lexis Briefings Personalrecht, Ghahramani-Hofer/Krabath, Stand August 2026 (lb-end-01).

Zusammenfassung

  • Abfertigungsbegriff: einmalige Entschädigung bei Auflösung des Dienstverhältnisses aufgrund gesetzlicher Regelungen, Kollektivvertrag oder Dienst-/Arbeitsordnungen von Körperschaften (§ 67 Abs 3 EStG). Steuerbegünstigungen gelten nur für gesetzliche Abfertigungen; Detailregeln in den Lohnsteuerrichtlinien 2002, insb Rz 1070 ff.
  • Begünstigungsvoraussetzung Auflösung: Ist bei Beendigung eine unmittelbare, im Wesentlichen unveränderte Fortsetzung geplant bzw zugesagt und erfolgte die Beendigung nur zum Zweck der begünstigten Auszahlung (ohne erhebliche wirtschaftliche Gründe — reguläre saisonale Schwankungen zählen nicht), liegt steuerrechtlich ein einheitliches Arbeitsverhältnis vor → keine begünstigte Auszahlung.
  • Ausnahme Systemwechsel: begünstigt auszahlungsfähig trotz Fortsetzung, wenn das bisherige Dienstverhältnis formal beendet wird und ein neues dem BMSVG (Abfertigung Neu) unterliegendes Dienstverhältnis mit Reduktion der Bezüge um mindestens 25 % beginnt. Innerhalb 12 Monaten dürfen die Bezüge ohne gravierende wirtschaftliche Gründe nicht wieder erhöht werden (Rz 1070a). Eine bloße Arbeitszeitreduktion löst die Begünstigung nicht aus — nur die Bezugsreduktion ist maßgeblich.
  • Formale Beendigung (lt LStR): AG-Kündigung bzw einvernehmliche Auflösung (bei wirtschaftlichen Gründen schadet eine Wiedereinstellungszusage nicht); Abrechnung und Auszahlung aller Beendigungsansprüche — Urlaubsersatzleistung und Abfertigung zusammen, keine Wahl, einzelne Ansprüche ins neue DV zu übernehmen; SV-Abmeldung (und Neuanmeldung wegen Wiedereinstellung).
  • Sonderfälle (Rz 1071a1079): Gleitpensions-Fälle begünstigt; Altersteilzeit nach der Arbeitszeit vor Herabsetzung; spätere Zahlung (zB Rechtsstreit) unschädlich; Betriebsveräußerung/Umgründung mit einvernehmlicher Auflösung auch bei Wiedereinstellungszusage des Rechtsnachfolgers; Konzernversetzungen (Übernahme der Ansprüche bleibt im Auszahlungsfall begünstigt); GmbH-Geschäftsführer: Beteiligungserhöhung auf ≥ 50 % oder Sperrminorität kostet die Arbeitnehmereigenschaft — begünstigt nur bei überwiegend nicht wesentlicher Beteiligung ≤ 25 % innerhalb von 10 Jahren vor dem Verlust; Kommanditist: arbeitsrechtliche Dienstzeiten erhöhen den begünstigt versteuerbaren Betrag nicht (Überhang = frühere betriebliche Einkünfte); AG-Vorstand: keine gesetzliche Abfertigung, doch Nachzahlung für ein vorheriges, nicht abgefertigtes Angestelltenverhältnis (Basis: letztes Angestelltengehalt) begünstigt; Todesfall nach Rahmen-KV Industrie (Erbenwahl Gehalt/Abfertigung, Zahlung über den Sterbemonat hinaus begünstigt); einzelvertragliche Mehrleistungen ohne KV-Regelung: nur der AngG-Anteil begünstigt; Betriebsvereinbarungs-Abfertigungen = freiwillige Abfertigung; Abkürzungszahlung durch Versicherer: Versteuerung durch den Arbeitgeber; Verzugszinsen wie die Abfertigung zu besteuern.
  • Besteuerung: wahlweise — lt Quelle verpflichtend der für den AN günstigere Tarif — Vervielfachermethode (Tariflohnsteuer des laufenden Bezugs × Abfertigungsmonate; nur bei unteren Einkommensstufen günstiger) oder fester Steuersatz 6 % ⚠ Konflikt zur verbindlichen Projektquelle (s Rechtsgrundlagen).
  • Sozialversicherung: Vergütungen aus Anlass der Beendigung (zB Abfertigungen) sind kein SV-Entgelt → gesetzliche, kollektivvertragliche und freiwillige Abfertigungen beitragsfrei.
  • Lohnnebenkosten: gesetzliche Abfertigungsbeträge befreit von Kommunalsteuer (§ 5 Abs 2 lit b KommStG), Dienstgeberbeitrag (§ 41 Abs 4 lit b FLAG) und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (§ 122 Abs 7 Wirtschaftskammergesetz).

Kernwerte & Fristen (Stand 2026-08)

Wert / Regel Detail
Begünstigter Kreis Abfertigungen nach Gesetzeslage, KV, Dienst-/Arbeitsordnungen von Körperschaften (§ 67 Abs 3 EStG) ; Betriebsvereinbarungen und darüber hinausgehende einzelvertragliche Teile = freiwillige Abfertigung (Stand 2026-08)
Fester Steuersatz 6 % (Stand 2026-08)
Vervielfachermethode Tariflohnsteuer des laufenden Bezugs × Vervielfacher (Gesamtabfertigung ÷ laufender Bezug); nur bei unteren Einkommensstufen günstiger (Stand 2026-08)
Tarifwahl Quelle: der für den AN günstigere Tarif ist — ohne Wahlrecht — anzusetzen (Stand 2026-08) ⚠ RECHTSQUELLEN-Privat.md: „tarifische LSt (Dienstzeit-Mehrfaches), mindestens 6 %" — Klärung vor Implementierung (RIS)
Rechenbeispiel 21 Dienstjahre, DG-Kündigung, laufend € 1.800, + 2 SZ je € 1.800,; Anspruch 9 Monatsentgelte = € 18.900, (inkl 2/12 SZ); Vervielfacher 10,50; LSt nach Vervielfachung € 1.070,58 — lt Quelle günstiger als 6 % (rechnerisch € 1.134,) (Stand 2026-08)
Systemwechsel-Ausnahme neueinstellung unter BMSVG mit Bezugsreduktion ≥ 25 %; Erhöhungssperre 12 Monate ohne gravierende wirtschaftliche Gründe; Arbeitszeitreduktion allein unbeachtlich (Stand 2026-08)
GF-Beteiligung ≥ 50 % oder Sperrminorität → Verlust der AN-Eigenschaft; begünstigt nur bei überwiegend nicht wesentlicher Beteiligung ≤ 25 % in 10 Jahren davor (Stand 2026-08)
SV gesetzliche, kollektivvertragliche und freiwillige Abfertigungen beitragsfrei; lt Quelle zitiert mit „§ 49 Abs 2 ASVG" (Stand 2026-08) ⚠ lb-end-04 zitiert dieselbe Aussage mit § 49 Abs 3 Z 7 ASVG — RIS-Klärung
Lohnnebenkosten gesetzliche Abfertigungsbeträge befreit von KommSt (§ 5 Abs 2 lit b), DB (§ 41 Abs 4 lit b FLAG), DZ (§ 122 Abs 7 WKG) (Stand 2026-08)
Verzugszinsen im Zusammenhang mit begünstigter Abfertigung wie diese zu besteuern (Stand 2026-08)

Rechtsgrundlagen

  • § 67 Abs 3 EStG — Abfertigungsbegriff und tarifische Begünstigung gesetzlicher/KV-Abfertigungen — ausdrücklich zitiert
  • LStR 2002 Rz 1070 ff (1070a, 1071a, 10721079) — Detailregeln (Systemwechsel, Gleitpension, Altersteilzeit, Betriebsübergang, Konzern, GF/Vorstand/Kommanditist, BV-Zuschläge, Abkürzungszahlung, Verzugszinsen) — als Belegstellen laufend zitiert
  • § 49 Abs 2 ASVG — für die SV-Beitragsfreiheit zitiert ⚠ Die Schwester-Bearbeitung lb-end-04 (Stand 2026-07) zitiert für dieselbe Aussage § 49 Abs 3 Z 7 ASVG; Paragraphenzuordnung vor Implementierung am RIS klären. Verbindliche Projektquelle (RECHTSQUELLEN-Privat.md) benennt die Beitragsfreiheit ohne Absatz-Zitat.
  • § 5 Abs 2 lit b KommStG, § 41 Abs 4 lit b FLAG, § 122 Abs 7 Wirtschaftskammergesetz (WKG) — Lohnnebenkosten-Befreiungen gesetzlicher Abfertigungen — zitiert ; deckungsgleich RECHTSQUELLEN-Privat.md (KommSt § 5 Abs 2 und FLAG § 41 Abs 4 befreien Bezüge nach § 67 Abs 3 und Abs 6 EStG — dort also auch freiwillige Abfertigungen befreit; das Briefing äußert sich dazu nicht)
  • BMSVG — für das Folge-Dienstverhältnis im Systemwechsel zitiert

Payroll-Relevanz (Odoo)

  • Abfertigung als Einmalzahlung der Endabrechnung: once-off input am letzten hr.payslip (contract ending), kein laufender Bestandteil; Begünstigungsprüfung (gesetzlich vs freiwillig) vor Regel-Auswahl.
  • Tarifvergleich 6 % vs Vervielfachung: 6 %-Satz als hr.rule.parameter; Vervielfachung als eigene Regelberechnung — lt Quelle mit Pflicht zum niedrigeren Betrag ⚠ vor GP-Implementierung gegen die verbindliche Lesart „mindestens 6 %" (RECHTSQUELLEN-Privat.md) und RIS klären.
  • SV: kein Beitragsgrundlagen-Aufbau, keine HBG-Prüfung; LNK-Regeln mit Befreiungsschaltern (KommSt/DB/DZ) — Befreiung nach RECHTSQUELLEN-Privat.md § 67 Abs 3 und 6 schalten, nicht nur für gesetzliche Beträge.
  • Endabrechnungs-Zwangspaket: Urlaubsersatzleistung und Abfertigung müssen gemeinsam ausbezahlt und abgerechnet werden — Reihenfolge-/ Aufteilungslogik im Endabrechnungs-Workflow, keine teilweise Überleitung ins Folge-DV.
  • Systemwechsel-Prüfschritte (Bezugsreduktion ≥ 25 %, 12-Monats-Erhöhungssperre): Warn-/Validierungslogik am Vertragswechsel (hr.contract states, contract history), keine Abrechnungsregel.
  • Bgld.-Schiene: Gemeindebedienstete haben das Abfertigungs- Eigenregime § 130 GemBG 2014 (→ RECHTSQUELLEN-Bgld.md); die lohnsteuerliche Behandlung (§ 67 Abs 3 EStG) läuft aber über dieselbe Kernmechanik.

Verweise

  • KB-intern: lb-end-02 (Abfertigung Alt Arbeitsrecht: Anspruch, Staffel, Bemessung) · lb-end-13 (Freiwillige Abfertigung Lohnsteuer, Abfertigung Alt) · lb-end-14 (Freiwillige Abfertigung Lohnsteuer, Abfertigung Neu) · lb-end-16 (Freiwillige Abfertigungen Lohnsteuer, Übertritt Abfertigung Neu) · lb-kar-01 (Abfertigung Alt Dienstverhältnisende während Karenz)
  • Projekt: personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md (§ 67/68 EStG-Regime, § 41 FLAG/KommSt-Befreiungen, BMSVG — dort verbindlich verifiziert; Abweichungen der Quelle als ⚠ dokumentiert); personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Bgld.md (GemBG § 130-Abfertigung der Gemeindebedienstete — Bgld.-Mandanten).