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lb-leh-01 1 Beendigung des Lehrverhältnisses Lexis Briefings Personalrecht Beschäftigungsverhältnisse lehrlinge Knallnig-Prainsack/Kraft 2024-03
pdf text
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BAG § 4
BAG § 14
BAG § 15
BAG § 15a
BAG § 20
ABGB § 886
lehrlinge
berufsausbildung
beendigung
probezeit
ausbildungsuebertritt
lb-leh-03
lb-leh-05
lb-leh-10
lb-leh-11
lb-leh-13

Beendigung des Lehrverhältnisses

Lexis Briefings Personalrecht, Knallnig-Prainsack/Kraft, Stand März 2024 (lb-leh-01).

Zusammenfassung

  • Charakter: Das Lehrverhältnis ist ein befristetes Arbeitsverhältnis mit Ausbildungscharakter; es endet im Normalfall mit Ablauf der vereinbarten Lehrzeit und geht meist in ein Angestellten-/Arbeiter- dienstverhältnis über (Behalte-/Weiterbeschäftigung).
  • Automatische Endigung (§ 14 Abs 2 BAG): Ablauf der Lehrzeit; erfolgreiche vorzeitige Lehrabschlussprüfung (Endigung mit Ablauf der Prüfungswoche, letzter Tag ist ein Sonntag); Tod des Lehrlings; Tod des Lehrberechtigten (nur Einzelunternehmer ohne Ausbilder und ohne unverzügliche Neubestellung); verweigerte oder gelöschte Eintragung des Lehrvertrags (nichtiges Lehrverhältnis); Wegfall der Tätigkeits- oder Ausbildungsbefugnis (zB Gewerbeentzug, Ausbildungsverbot § 4 BAG, Auflösung der Rechtspersönlichkeit). Faktische Betriebseinstellung oder bloß ruhende Gewerbeausübung beendet das Lehrverhältnis nicht.
  • Willentliche vorzeitige Auflösung (§ 15 BAG): alle Auflösungsarten nur schriftlich (§ 886 ABGB; Fax, SMS, Foto per WhatsApp genügen nicht); Probezeitauflösung; einvernehmliche Lösung (bei Minderjährigen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter + Belehrungsbescheinigung der Arbeiterkammer bzw. Amtsbestätigung gem § 15 Abs 5 BAG); Entlassungsgründe gem § 15 Abs 3 (zB strafbare Handlung gegen das Vertrauen, Pflichtverletzungen, Lehrplatz verlassen, Pfusch); Austrittsgründe gem § 15 Abs 4 (zB Lehrberuf aufgegeben, gesundheitliche Unzumutbarkeit, Verlegung des Betriebs).
  • Außerordentliche Auflösung „Ausbildungsübertritt“ (§ 15a BAG): wechselseitig möglich zum Ende des 1. Lehrjahres (bei mind. 3-jährigen Lehrberufen zusätzlich zum Ende des 2. Lehrjahres), jeweils mit vorangehender Auflösungsfrist von 1 Monat; beim Lehrberechtigten an 3-monatige Vorausmitteilung und ein durchgeführtes Mediationsverfahren geknüpft (vom Lehrling schriftlich verzichtbar, Widerruf binnen 14 Tagen); § 15a schließt die Kündigungsanfechtung aus, nicht aber MSchG/VKG/APSG- und ArbVG-Schutz.

Kernwerte & Fristen (Stand 2024-03)

Wert / Regel Detail
Probezeit 3 Monate; bei lehrgangsmäßiger Berufsschule (Blockunterricht) innerhalb der ersten 3 Monate verlängert, bis die Ausbildung im Betrieb 6 Wochen gedauert hat (§ 15 Abs 1 BAG)
Probezeitauflösung Auflösungserklärung muss dem anderen Vertragspartner spätestens am letzten Tag der Probezeit zugegangen sein (Absenden per Post am letzten Tag = verspätet)
Auflösungsfrist § 15a 1 Monat vor Ende des 1. (bzw. 2.) Lehrjahres
Vorausmitteilung § 15a spätestens Ende des 9. bzw. 21. Lehrmonats, an Lehrling, Lehrlingsstelle, Betriebsrat und Jugendvertrauensrat
Mediatorenbeauftragung spätestens Ende des 10. bzw. 22. Lehrmonats; Mediatoren nach dem Zivilrechts-Mediations-Gesetz (BGBl I 2003/29)
Mediationsabschluss vor Ausspruch der Auflösung; endet durch Ergebnis, Erklärung des Mediators oder mit Beginn des 5. Werktages vor Ende des 11. bzw. 23. Lehrmonats (bei mind. 1 Gespräch); Kosten trägt der Lehrberechtigte
Ausspruch § 15a spätestens 1 Monat vor dem beabsichtigten Ende; unverzügliche Mitteilung an die Lehrlingsstelle
Verzicht auf Mediation nur schriftlich; innerhalb von 14 Tagen widerrufbar
Vorzeitige LAP Endigung mit Ablauf der Woche der Prüfung, letzter Tag = Sonntag (§ 14 Abs 2 lit e BAG) — unverändert bestätigt durch lb-leh-05 (Stand 2026-06)

Rechtsgrundlagen

  • BAG mit ausdrücklichen Zitaten: § 14 Abs 2 (lit ae, automatische Endigungsgründe), § 15 Abs 1 (Probezeit), § 15 Abs 3 (Entlassung), § 15 Abs 4 (Austritt), § 15 Abs 5 (Belehrung), § 15a (Ausbildungsübertritt), § 20 Abs 3/4 (Eintragung/Verweigerung/Löschung), § 4 (Ausbildungsverbot).
  • § 886 ABGB (Schriftform) ausdrücklich zitiert.
  • Zivilrechts-Mediations-Gesetz (BGBl I 2003/29) für den Mediatorenvorschlag referenziert.
  • OGH-Judikatur zu Einzelproblemen (zB GmbH-Geschäftsführertod, Insolvenz, wertloses Diebesgut) als Fußnoten im Quelltext — vor Implementierung einzelner Endigungstatbestände gegen RIS verifizieren. ⚠

Payroll-Relevanz (Odoo)

  • Fix datiertes Ende: kalendermäßiges Lehrzeitende als Vertrags- und Work-Entry-Enddatum führen; Endigung durch vorzeitige LAP braucht ein korrigierbares Enddatum (Sonntag der Prüfungswoche) samt Übergang in die Weiterverwendungszeit (→ lb-leh-10).
  • Fristen als Daten: Probezeitende und die § 15a-Stichtage (9./10./11. bzw. 21./22./23. Lehrmonat) als datierte Prüf-/Warnpunkte im Mitarbeiterdatensatz, nicht als Freitext.
  • Endegründe differenzieren (Erfüllung, LAP, Auflösung § 15, Ausbildungsübertritt § 15a) für Abrechnungsabschluss und Abmeldung; bei einvernehmlicher Lösung ist die Belehrungsbescheinigung als Beleg am Datensatz zu hinterlegen.
  • Lehrlinge liegen außerhalb des R1-Kerns der General-AT-Privatwirtschaft (personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md, Abschnitt 1) und sind im Bgld. GemBG ausdrücklich ausgenommen (§ 1 Abs 2 Z 1) → Lehrlingsverrechnung ist optionale Erweiterung, kein R1-/GemBG-Pflichtumfang.

Verweise

  • KB-intern: lb-leh-13 (Lehrvertragsabschluss, Probezeit) · lb-leh-05 (LAP; Endigung durch Prüfung, Stand 2026-06) · lb-leh-10 (Mutterschutz/ Karenz, Weiterbeschäftigungszeit) · lb-leh-03 (Anmeldung Lehrlingsstelle) · lb-leh-11 (Ausbildungsvoraussetzungen)
  • Projekt: personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md (Kernregime Privatwirtschaft); GemBG-Anwendung ausgeschlossen (RECHTSQUELLEN-Bgld.md).
  • Hinweis: Breadcrumb-Verweis „s unter Weiterbeschäftigung“ der Quelle ohne eigene Batch-1-ID — inhaltlich durch lb-leh-10 abgedeckt.