25eb285160
571 Lexis-Briefings (lb-*) + 30 WIKU-Publikationen (wk-*) in 69 Clustern, Frontmatter-Schema als Single Source of Truth; kb.json + INDEX.md generiert. .gitignore für lizenzierte/lokale Corpora (.lexis360, .wiku, .firecrawl, .ris) sowie künftige RAG-Artefakte (data/).
4.2 KiB
4.2 KiB
id, batch, title, work, chapter, topic, author, stand, source, legal_bases, tags, cross_refs
| id | batch | title | work | chapter | topic | author | stand | source | legal_bases | tags | cross_refs | ||||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| lb-kzs-04 | 7 | Begleitung schwerst erkrankter Kinder | Lexis Briefings Personalrecht | Urlaub & Karenzierung | karenzsonderformen | Thöny-Maier/David | 2026-07 |
|
|
|
|
Begleitung schwerst erkrankter Kinder
Lexis Briefings Personalrecht, Thöny-Maier/David, Stand Juli 2026 (lb-kzs-04).
Zusammenfassung
- Anspruch (§ 14b AVRAG): Arbeitnehmer haben das Recht, zur Begleitung schwerst erkrankter Kinder Herabsetzung der Arbeitszeit, Änderung der Lage der Arbeitszeit oder Freistellung gegen Entfall des Entgelts schriftlich zu verlangen.
- Neu seit 1. 11. 2023 (BGBl I 2023/115): Die Maßnahme ist nicht mehr davon abhängig, dass das Kind mit dem Arbeitnehmer im gemeinsamen Haushalt lebt.
- Kinderbegriff: leibliche Kinder des Arbeitnehmers, Wahl- und Pflegekinder sowie leibliche Kinder des Ehegatten, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten.
- Erkrankung: schwer (Quellenbeispiele: Leukämie und andere Krebsarten); anders als bei der Hospizkarenz muss die Erkrankung nicht lebensbedrohend sein.
- Dauer: zunächst höchstens 5 Monate, verlängerbar auf höchstens 9 Monate. Nach vollständiger Ausschöpfung kann die Maßnahme für dieselbe Maßnahmeart höchstens zweimal erneut (je höchstens 9 Monate) verlangt werden, wenn sie anlässlich einer weiteren medizinisch notwendigen Therapie für das schwersterkrankte Kind erfolgt.
- Systematik: Die Regelungen über die Sterbebegleitung — inklusive der sozialversicherungsrechtlichen Sonderregelungen — gelten entsprechend (→ lb-kzs-02, lb-kzs-03); Pflegekarenzgeld nach § 21c Abs 3 BPGG auch bei dieser Begleitungsform (→ lb-kzs-07).
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| Maßnahmeformen | Herabsetzung der AZ, Lageänderung, Freistellung gegen Entfall des Entgelts (§ 14b AVRAG) |
| Haushaltserfordernis | seit 1. 11. 2023 entfallen (BGBl I 2023/115) |
| Dauer | max. 5 Monate, verlängerbar auf max. 9 Monate |
| Wiederholung | nach Ausschöpfung höchstens zweimal je max. 9 Monate bei weiterer medizinisch notwendiger Therapie |
| Erkrankungsqualität | schwer, nicht notwendigerweise lebensbedrohend |
Rechtsgrundlagen
- § 14b AVRAG (Anspruch, Kinderkreis, Dauer) — ✅ im Quelltext zitiert; Änderungsgrundlage BGBl I 2023/115 (1. 11. 2023) genannt.
- Die anwendbaren Folgeregelungen (Fristen, Kündigungsschutz § 15a AVRAG, SV-Schutz § 29 AlVG, Pflegekarenzgeld § 21c BPGG) stehen bei den referenzierten Einträgen lb-kzs-02/03/07.
Payroll-Relevanz (Odoo)
- Gleicher Karenz-Maschinentyp wie Sterbebegleitung: Entgeltlose Freistellung oder Teilzeitreduktion als unbezahlte Karenz-/Nichtleistungszeiträume; Verlängerungs- und Wiederholungszähler (5/9 Monate, max. 2 Wiederholungen je Kind) als Validierungsfelder am Maßnahme-Datensatz — Kindesbezug (Datenschutz: Gesundheitsdaten des Kindes nur minimal erfassen).
- Kündigungsschutz-Fenster analog § 15a AVRAG in das gemeinsame Schutzfenster-Modell (→ lb-kzs-03); SV-Folgen inkl. BV-Sonderregeln über lb-kzs-02.
- Abgrenzung zur kurzfristigen Pflegefreistellung erkrankter Kinder unter 12 Jahren (§ 16 UrlG-Kontext): kurze bezahlte Verhinderung (→ lb-pfl-02) vs. langfristige entgeltlose Begleitungsmaßnahme (dieser Eintrag) — im Modell zwei getrennte Anspruchs-/Freistellungs- typen, keine automatische Kombination.
Verweise
- KB-intern: lb-kzs-02 (SV-Sonderregelungen, gelten entsprechend) · lb-kzs-03 (Sterbebegleitung — Systematik, § 15a-Schutz) · lb-kzs-07 (Pflegekarenzgeld bei Familienhospizkarenz, § 21c Abs 3 BPGG) · lb-pfl-02 (Pflegefreistellung — Kinder unter 12 Jahren, Abgrenzung).
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md·personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Bgld.md(landesrechtliche Entsprechungen für GemBG-Bedienstete ❓ klären).