[ADD] personalverrechnung: machine-readable KV library (all current collective agreements)

Cross-checked catalogue of all currently valid Austrian collective
agreements, per the source policy: main source = the responsible
employer-side chamber, kollektivvertrag.at (OEGB-Verlag) as complete
cross-check baseline.

- oegb/: 593 variants from kollektivvertrag.at with full consolidated
  texts (JSON primary format, Markdown for review/diff) plus
  catalog.json/.csv; fetched via the portal's JSON servlets
  (dashboard/structure/slices/topics), resumable
- wko/: 614 current documents from the WKO KV database (1,820 branch
  overviews across 10 regions) with texts and catalog; match-report
  against the baseline: 407 pairs, 30 date disagreements flagged
- chambers/chambers.json: curated registry of chamber-side sources and
  publication gaps (GOeD member-only, RA/Notariat not public, OCR-less
  scan PDFs, missing hospital-doctors KV)
- kv-catalog.json/.csv: merged catalogue, 768 entries, chamber
  classification, main_source, cross_check status, manual_review lists
- tools/fetch_kv_portal.py / fetch_wko_kv.py / build_kv_catalog.py:
  stdlib-only fetchers and merge step, each with a --refresh diff mode
- RUNBOOK.md: update cycle for keeping the library current (annual,
  tied to the Wartung rhythm and KV rounds)

Lohntafel PDFs are linked but not downloaded; wage tables contained in
the KV texts are converted. No Odoo module changes.
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# Arzt-Angestellte S
- **Variante:** `SI-2017_de` (Gruppe `arzt-angestellte`)
- **Anstellungsart:** Angestellte
- **Bundesländer:** Salzburg
- **Gewerkschaft:** GPA-djp
- **Gültig ab / Stand:** 2026-06-25 / 2026-06-25
- **Quelle:** https://www.kollektivvertrag.at/kv?variant-group-id=arzt-angestellte&variant-id=SI-2017_de&topic-id=1
- **Abgerufen:** 2026-09-09
## Teil: Rahmen (Version 20260101, gültig ab 2025-12-31)
## Kollektivvertrag für die Angestellten bei Ärztinnen und Ärzten und in Labors Salzburg STAND 1. JÄNNER 2026
abgeschlossen am 17.11.2025 zwischen der Ärztekammer für Salzburg, 5020 Salzburg, Faberstraße 10 und der Gewerkschaft GPA Wirtschaftsbereich 17 Gesundheit/Soziale Dienste/Kinder- und Jugendhilfe, 1030 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1.
Redaktionelle Anmerkungen
Quelle: Gewerkschaft GPA
Kurztitel: Arzt-Angestellte S
Langtitel: Angestellte bei Ärztinnen und Ärzten und in Labors Salzburg
Die kollektivvertraglichen Mindestgehaltsschemata werden ab 1.1.2026 um 3,95 % angehoben.
-
IST-Gehälter steigen mit 1.1.2026 um 3,19 %, maximal jedoch um € 85,00, gerundet auf 50 Cent (Vollzeit)
-
Die Zulage gemäß XVIII Absatz 1 wird ab 1.1.2026 um 3,19 % auf € 188,00 erhöht. Die Zulage gemäß XVIII Absatz 2 wird ab 1.1.2026 um 3,19 % auf € 143,00 erhöht.
-
### I. Geltungsbereich
Räumlich: Bundesland Salzburg;
Fachlich: für alle Angehörigen der Ärztekammer für Salzburg (einschließlich ärztliche Gruppenpraxen und von diesen betriebene Primärversorgungseinheiten), ausgenommen sind Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde;
Persönlich: alle angestellten Arbeitnehmer/innen, für welche ein Dienstverhältnis (gemäß Berufs­grup­pen 1­3, siehe XVII.) zu Angehörigen der Ärztekammer für Salzburg, ausgenommen sind Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, besteht.
### II. Gesetzliche Bestimmungen
Soweit in diesem Kollektivvertrag nichts anderes vereinbart ist, gelten die Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069)Angestelltengesetzes, BGBl Nr 292/1921, in der jeweils geltenden Fassung.
### III. Arbeitszeit
Die Normalarbeitszeit für die im Abschnitt I angeführten Dienstnehmer beträgt 40 Stunden in der Woche, wobei die Aufteilung der Einzelvereinbarung mit der Maßgabe überlassen bleibt, dass der tägliche Beginn nicht vor 6.00 Uhr, das Ende nicht nach 22.00 Uhr liegt und die Normalarbeitszeit an einem Werktag acht Stunden nicht überschreiten darf. An Samstagen endet die Arbeitszeit spätestens um 14.00 Uhr.
Lagezuschläge: Für Arbeit zwischen 6.00 Uhr und 6.30 Uhr bzw zwischen 19.30 Uhr und 21.00 Uhr, sowie am Samstag zwischen 13.00 und 14.00 Uhr entsteht ein Zuschlag von 50 %; für Arbeit zwischen 21.00 Uhr und 6.00 Uhr entsteht ein Zuschlag von 100 %. Diese Zuschläge sind in erster Linie in Geld zu leisten, können aber auch als reine Zeitzuschläge oder geteilt vereinbart werden.
Es kommt zu keiner Kumulation von Zuschlägen, der höchste Wert kommt zur Anwendung.
Bei Einteilung der Arbeitszeit in eine 6-Tage-Woche ist dem Angestellten einmal wöchentlich ein freier Halbtag in jenem Ausmaß zu gewähren, der zeitmäßig der am Samstag zu leistenden Arbeitszeit entspricht.
Bestehende günstigere betriebliche Regelungen bleiben aufrecht.
Am 24. und 31. Dezember ist unter Fortzahlung des Entgelts dienstfrei.
### III.a Gleitzeit
In einer Gleitzeitvereinbarung gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40206199/Arbeitszeitgesetz/§-4b-Gleitende-Arbeitszeit)§ 4b AZG kann vorgesehen werden, dass die wöchentliche Normalarbeitszeit gem Punkt III innerhalb einer Gleitzeitperiode durchgerechnet wird, wobei auch eine Übertragung von Zeitguthaben bzw Zeitschulden in die nächste Gleitzeitperiode zulässig ist, soweit das jeweils übertragbare Höchstausmaß in der Gleitzeitvereinbarung festgelegt ist.
Abweichend von Punkt III darf die tägliche Normalarbeitszeit bei Gleitzeit maximal 10 Stunden betragen. In 17 Wochen darf allerdings in keinem Fall mehr als durchschnittlich 48 Stunden in der Woche gearbeitet werden.
Das Gleitzeitmodell kann auch bei Teilzeit vereinbart werden. Bei Teilzeit gilt es mit der Maßgabe, dass am Ende der Gleitzeitperiode abzugeltende Zeitguthaben durch die im Durchschnitt eine Normalarbeitszeit von 40 Stunden pro Woche nicht überschritten wird, nicht als Überstunde, sondern als Mehrarbeitsstunde mit, sofern nichts Besseres vereinbart wurde, dem gesetzlichen Mehrarbeitszuschlag von 25 % abzugelten sind.
Die Lagezuschläge gemäß Punkt III kommen bei Gleitzeit mit der Maßgabe zur Anwendung, dass der abendliche Zuschlag erst ab 20 Uhr entsteht. Wenn die Gleitzeitregelung in einer Betriebsvereinbarung erfolgt, dann entsteht der abendliche Zuschlag erst ab 21 Uhr.
Die Punkte V. 1), 2), und 4) kommen bei Gleitzeit nicht zur Anwendung. Insoweit gelten ausschließlich die gesetzlichen Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238)Arbeitszeitgesetzes, wobei als Mehrstunden gem Punkt V. die Mehrarbeitsstunden gem (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40259173/Arbeitszeitgesetz/§-19d-Teilzeitarbeit)§ 19d AZG zu verstehen sind.
### IV. Sonn- und Feiertagsruhe
Die Sonn- und Feiertagsruhe regelt sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Angestellte, die der evangelischen Religionsgemeinschaft oder der altkatholischen Kirchengemeinschaft in Österreich angehören, sind am Karfreitag ohne Schmälerung ihres Entgeltes von der Arbeit freizustellen. Diese Bestimmung findet ferner auf Arbeitnehmer/innen, die der israelitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich angehören, sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, dass für diese Arbeitnehmer/innen der Versöhnungstag als arbeitsfreier Tag gilt.
### V. Über- und Mehrstundenentlohnung
1.
Jede Arbeitsleistung, die über die wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden hinausgeht, gilt als Überstundenarbeit. Angeordnete Arbeitsleistungen außerhalb der fixen Arbeitszeiten gelten als Überstunden bzw bei Teilzeitkräften bis zur achten Arbeitsstunde am Tag bzw der 40. Wochenstunde als Mehrstunden. Überstunden und Mehrstunden sind gesondert zu entlohnen, sofern nicht Zeitausgleich vereinbart wird.
2.
Überstunden Montag bis Freitag zwischen 6.30 Uhr und 19.30 Uhr und Samstag zwischen 6.30 Uhr und 14.00 Uhr werden mit einem Zuschlag von 50 % entlohnt.
3.
Überstunden zwischen Montag bis Freitag 19.30 Uhr und 6.30 Uhr und Samstag vor 6.30 Uhr und nach 14.00 Uhr, sowie an Sonn- und Feiertagen werden mit einem Zuschlag von 100 % entlohnt.
4.
Für jede am Arbeitstag über die 9. Arbeitsstunde hinaus geleistete Arbeit gebührt im geleisteten Ausmaß anteilig ein 75 % Zuschlag bei Lage zwischen 6.30 Uhr und 19.30 Uhr bzw 150 % bei Lage zwischen 19.30 Uhr und 6.30 Uhr unabhängig davon, ob sie Voll- oder Teilzeitbeschäftigte leisten. Dieser Zuschlag ist in erster Linie in Geld zu leisten, kann aber auch als reiner Zeitzuschlag oder geteilt vereinbart werden.
Es kommt zu keiner Kumulation von Über- bzw Mehrstundenzuschlägen und Lagezuschlägen. Der jeweils höhere Zuschlag kommt zur Anwendung.
5.
Als Grundlage für die Überstunden- und Mehrstundenberechnung gilt 1/160 des Bruttomonatsgehaltes. Damit sind die anteiligen Sonderzahlungen berücksichtigt.
6.
Mehr-/Überstunden sind in erster Linie in Geld zu leisten und mit der nächsten Abrechnung zur Auszahlung zu bringen, können aber auch als Zeitzuschlag oder geteilt vereinbart werden.
7.
Der Anspruch auf Entlohnung ist bei sonstiger Verwirkung innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach Ableistung der Überstunden beim Arbeitgeber geltend zu machen.
8.
Durch Vereinbarung kann eine Überstundenpauschale festgesetzt werden, doch darf sie im Durchschnitt des Durchrechnungszeitraums (maximal ein Jahr) die ArbeitnehmerIn nicht ungünstiger stellen als die Überstundenentlohnung.
### VI. Karenzzeiten
Ab 1.8.2019 werden, der Gesetzeslage nachfolgend, für sämtliche dienstrechtliche Ansprüche, welche sich auf die Dauer des Dienstverhältnisses beziehen, Karenzzeiten gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008464)MSchG und (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008674)VKG voll angerechnet. Dies gilt für Geburten ab 1.8.2019.
### VII. Freizeit bei nachgewiesener Dienstverhinderung
Bei angezeigtem oder nachgewiesenem Eintritt nachstehender Familienangelegenheiten ist jedem Angestellten Freizeit ohne Schmälerung seines monatlichen Entgeltes zu gewähren.
| Bei Eheschließung des Angestellten oder bei Tod des Ehepartners (Lebensgefährten) | 3 Werktage |
|---|---|
| im Todesfall von Eltern oder unmündigen Kindern (Zieh- oder Stiefeltern) | 2 Werktage |
| Bei Eheschließung von Geschwistern oder eines Kindes (Zieh- oder Stiefkindes) | 1 Werktag |
| nach Geburt eines Kindes | 2 Werktage |
| im Todesfall von großjährigen Kindern (Zieh- oder Stiefkindern), Geschwistern, Schwiegereltern oder Großeltern | 1 Werktag |
| bei Wohnungswechsel im Falle der Führung eines eigenen Haushaltes | 2 Werktage |
| bei Eintritt des Kindes in die 1. Klasse der Volksschule (am Tag des Ereignisses) | 1 Werktag |
### VIII. Gesetzliche sozialpolitische Bestimmungen
Wenn einem Angestellten durch die zuständige Krankenkasse ein Krankenurlaub gewährt wird, ist dieser auf den gesetzlichen Gebührenurlaub keinesfalls anzurechnen. Dem Karenzurlaub ist in dieser Richtung ein von der Krankenkasse gewährter Land- oder Heimaufenthalt gleichzustellen.
### IX. Urlaub
Für den Urlaub gelten, soweit in diesem Vertrag keine abweichenden Regelungen enthalten sind, die gesetzlichen Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069)Angestelltengesetzes und das Bundesgesetz über die Vereinheitlichung des Urlaubsrechtes, BGBl Nr 390 vom 7. Juli 1976 in der jeweils geltenden Fassung. Diplomierte Assistent/innen bei Fachärzten für Radiologie, sowie in Praxen für Nu­kle­ar­me­di­zin erhalten zusätzlich in jedem Dienstjahr 6 Werktage Urlaub. Schwerkriegsbeschädigte der Versehrtenstufe III und IV mit einer mindestens 50 %-igen Erwerbsverminderung erhaltene außer dem gesetzlichen Urlaub einen Zusatzurlaub von 3 Tagen.
Vordienstzeiten, die im selben Betrieb zugebracht wurden, werden bei Wiedereintritt in den gleichen Betrieb bei der Urlaubsberechnung, wenn die Unterbrechung nicht länger als 180 Tage gedauert hat und die Lösung des Dienstverhältnisses durch den Arbeitgeber erfolgt ist, sofort angerechnet. Während des Urlaubes darf der/die Arbeitnehmer/in keine dem Erholungszweck des Urlaubes widersprechende Erwerbstätigkeit leisten. Bei Wirksamkeitsbeginn dieses Kollektivvertrages bestehende, für die Arbeitnehmer/innen günstigere Regelungen über den Urlaub werden durch diesen Kollektivvertrag nicht berührt.
### X. Vordienstzeiten
Vordienstzeiten, die bei einem einer Ärztekammer in Österreich zugehörigen Arbeitgeber oder in einer Krankenanstalt im Sinne des Krankenanstaltengesetzes erbracht wurden und eine zusammenhängende Dienstzeit von mehr als 6 Monaten umschließen, werden bei der Berechnung des Entgeltes zur Gänze angerechnet. Vordienstzeiten, die in anderen Dienststellen als Angestellte(r) (Stenotypist/in) verbracht wurden und die eine zusammenhängende Dienstzeit von 6 Monaten ergeben, werden bis zu einer Höchstzeit von 5 Jahren angerechnet, wenn in dieser Tätigkeit vornehmlich Kenntnisse und Fähigkeiten erworben wurden, die auch bei Ärzten verwendet werden können.
### XI. Anspruch bei Dienstverhinderung
Ist ein/e Angestellter nach Antritt seines/ihres Dienstes durch Krankheit oder Unglücksfall an der Leistung seiner Dienste verhindert, so behält er seinen Anspruch auf Fortzahlung des Entgeltes nach den Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069,NOR40216910/Angestelltengesetz/Art-1-§-8-Anspruch-bei-Dienstverhinderung)§ 8 Angestelltengesetz. Der/die Angestellte ist verpflichtet, ohne Verzug die Dienstverhinderung dem Dienstgeber anzuzeigen und diesem innerhalb von 3 Tagen eine Bestätigung der Krankenkasse oder eines Amts- oder Gemeindearztes über die durch die Krankheit bedingte Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer zu erbringen. Die Vorlage dieser Bestätigung kann nach angemessener Zeit erneut verlangt werden. Kommt der/die Angestellte diesem Verlangen nicht nach, so verliert er/sie für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf das Entgelt. Kann einem/r Angestellten infolge einer schweren Erkrankung oder sonstiger Hinderungsgründe die zeitgerechte Beibringung oder erforderliche Bestätigung nicht zugemutet werden, so hat er/sie nach Fortfall der Verhinderung dies ohne Verzug nachzuholen.
### XII. Kündigung
Ist das Dienstverhältnis ohne Zeitbestimmung eingegangen oder fortgesetzt worden, so unterliegt dessen Lösung den Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069,NOR40198599/Angestelltengesetz/Art-1-§-20-Kuendigung)§ 20 Angestelltengesetz; bezüglich der Kündigungsfrist wird gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069,NOR40198599/Angestelltengesetz/Art-1-§-20-Kuendigung)§ 20 Abs 3 Angestelltengesetz vereinbart, dass sie nur am Letzten eines Kalendermonates endigt. Kündigungen müssen bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit schriftlich erfolgen.
### XIII. Sonderzahlungen
1.
Den/der Angestellten gebührt in jedem Kalenderjahr eine Sonderzahlung im Ausmaß von zwei Brutto-Monatsgehältern, wobei die 1. Hälfte bei Antritt des Urlaubes, spätestens am 1. Juli, die 2. Hälfte am 30. November fällig wird. Den während eines Kalenderjahres ein- oder austretenden Angestellten wird der aliquote Teil dieser Sonderzahlung bezahlt; ein während des Jahres ausbezahlter Teil dieser Sonderzahlung ist auf den aliquoten Teil anzurechnen.
2.
Für langjährige Dienste wird dem/der Arbeitnehmer/in nach einer Beschäftigung in derselben Praxis von 25 Jahren mindestens ein Bruttomonatsgehalt als einmalige Anerkennungszulage gewährt.
### XIV. Dienstzettel
Der/dem Angestellten ist bei Dienstantritt gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069,NOR12092375/Angestelltengesetz/Art-1-§-6-Inhalt-des-Dienstvertrages)§ 6 Abs 3 Angestelltengesetz bzw (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008872,NOR40260833/Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz/§-2-Schriftliche-Aufzeichnung-des-Inhalts-des-Arbeitsvertrages)§ 2 AVRAG ein Dienstzettel, aus dem die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis hervorgehen, auszuhändigen. Dieser Kollektivvertrag enthält in der Anlage ein Muster für einen derartigen Dienstzettel.
### XV. Freizeit zum Kursbesuch
Angestellten soll nach Tunlichkeit die zur Absolvierung des Kurses gemäß § 45 des Bundesgesetzes BGBl 102/61 bzw der theoretischen Ausbildung zur Ordinationsassistenz gemäß MAB-G notwendige Freizeit gewährt werden. Angestellte die bereits mehr als 3 Dienstjahre beim selben Arbeitgeber tätig sind, ist Freizeit zur Absolvierung des oben angeführten Kurses (Ordinationsgehilfenkurs) zu gewähren.
### XVI. Mindestleistungen
Sondervereinbarungen oder günstigeren Regelungen die über die Leistungen dieses Kollektivvertrages hinausgehen wird in keiner Weise vorgegriffen. Bestehende höhere Gehälter und günstigere arbeitsrechtliche Vereinbarungen werden durch diesen Kollektivvertrag nicht berührt.
### XVII. Arbeitskleidung
Den Angestellten soll angemessene Arbeitskleidung (Arbeitsmäntel, Arbeitsschuhe) zur Verfügung gestellt werden, soweit diese nicht ohnehin auf Grund von anderen Vorschriften bereitzustellen ist.
### XVIII. Bruttomonatsgehälter
BERUFSGRUPPE 1:
Schreibkräfte und Sprechstundenhilf/innen die keine Arbeiten ausführen, welche dem Tätigkeitsfeld eines Berufes gemäß MAB-G entsprechen (Ordinationsassistenz, etc), Angestellte in Ausbildung zu einem Beruf gemäß MAB-G
| | 1.1.2026 |
|---|---|
| | € |
| 1. 4. Berufsjahr | 2.160,00 |
| 5. 8. Berufsjahr | 2.217,00 |
| 9.12 Berufsjahr | 2.272,00 |
| Ab dem 13. Berufsjahr | 2.330,00 |
BERUFSGRUPPE 2:
Berufe gemäß MAB-G (Ordinationsassistenz, etc), Angestellte im administrativen Bereich, welche den Büroablauf koordinieren (Ordinationsmanagerin)
| | 1.1.2026 |
|---|---|
| | € |
| 1. 4. Berufsjahr | 2.233,00 |
| 5. 8. Berufsjahr | 2.321,00 |
| 9.12 Berufsjahr | 2.413,00 |
| Ab dem 13. Berufsjahr | 2.509,00 |
BERUFSGRUPPE 3:
Angestellte der gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufe gemäß MTD-Gesetz 2024 (BGBl I Nr 100/2024), Angestellte gemäß den Bestimmungen des GuKG, Medizinische Fachassistenz (MFA) gemäß MAB-G, Angestellte des medizinisch-technischen Fachdienstes gemäß dem MTF-SHD-G, medizinische und Heilmasseur/innen gemäß dem medizinischen Masseur- und Heilmasseurgesetz (MMHmG), BGBl I 169/2002
| | 1.1.2026 |
|---|---|
| | € |
| 1. 4. Berufsjahr | 2.371,00 |
| 5. 8. Berufsjahr | 2.492,00 |
| 9.12 Berufsjahr | 2.616,00 |
| Ab dem 13. Berufsjahr | 2.744,00 |
Legende:
| MAB-G | Medizinische Assistenzberufe-Gesetz |
|---|---|
| MFA | diplomierte medizinische Fachassistenz |
| MTF-SDH-G | Bundesgesetz über die Regelung desmedizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste |
| MTF | diplomierte medizinisch technische Fachkraft |
| MTD-G | Bundesgesetz über die gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufe |
| GuKG | Gesundheits- und Krankenpflege-Gesetz |
Das Gehalt pro Stunde für nicht ganztägig Beschäftigte wird grundsätzlich nach den obigen Mindestsätzen berechnet, wobei die Mindestsätze der betreffenden Kategorie, unter welche der/die Angestellte fällt, durch 173,2 dividiert und auf diese Weise der Stundenlohn errechnet wird.
ZULAGEN:
1.
Angestellte, die bei Fachärzten für Radiologie und Praxen für Nuklearmedizin im Strahlenbereich (§ 1 Strahlenschutzverordnung, § 2 Strahlenschutzgesetz) tätig sind, erhalten eine monatliche Zulage in der Höhe von € 188,00.
2.
Angestellten, die mit Blut, Harn, Stuhl oder Serum umzugehen haben bzw durch den beruflichen Umgang mit Patient/innen dem erhöhtem Risiko einer Infektion (auch durch Tröpfcheninfektion) ausgesetzt sind, erhalten eine Gefahrenzulage in der Höhe von € 143,00 monatlich.
3.
Diese Zulagen werden für solche Zeiträume gewährt, für die tatsächlich eine Dienstleistung vollbracht wird. Diese Zulagen finden bei der Berechnung der Sonderzahlungen Berücksichtigung, wenn sie 6 Monate und länger im Jahr bezogen werden.
Die Zulagen nach Ziffer 1 und 2 können innerbetrieblich (schriftlich) mit höheren Beträgen vereinbart werden.
Die Zulage nach Ziffer 1 (Strahlenzulage) muss nicht mit der Zulage gem Ziffer 2 (allg. Infektionsgefahrenzulage) kumuliert werden. Die jeweils höhere Zulage ist gemäß dieses Kollektivvertrages zumindest zur Anwendung zu bringen.
Für nicht ganztägig beschäftigte Angestellte werden die Zulagen gemäß Ziffer 1 und 2 im Verhältnis der tatsächlichen Arbeitszeit zur Normalarbeitszeit verkürzt.
IST-Klausel
Gehälter, welche die kollektivvertraglichen Mindestsätze übersteigen (ab hier IST-Gehälter), werden mit 1.1.2026 um 3,19 % maximal um € 85,00 (für Vollzeit 40 Wochenstunden, Teilzeit aliquot auf das Beschäftigungsausmaß) erhöht und jeweils auf die nächsthöheren € 0,50 aufgerundet.
### XIX. Geltungsdauer
Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1.1.2026 in Kraft. Jeder Vertragsteil hat das Recht, den Kollektivvertrag mit mindestens 3-monatiger Kündigungsfrist zum Quartalsende mittels eingeschriebenen Briefes zu kündigen. Während der Kündigungsfrist sind Verhandlungen wegen Erneuerung des Kollektivvertrages zu führen. Auf Verlangen eines der beiden Vertragsteile müssen auch während der Geltungsdauer des Kollektivvertrages Verhandlungen wegen Abänderung desselben geführt werden.
Freiwillige Erhöhungen, welche vom Arbeitgeber ab 1.1.2026 vorgenommen worden sind, können auf die Erhöhung ab 1.1.2026 gemäß dieses Kollektivvertragsabschlusses angerechnet werden.
Die Neuregelung bezüglich der Berechnung der Gefahrenzulage und des Gehalts für Teilzeitbeschäftigte ist ab 1.1.2017 zur Anwendung zu bringen und darf zu keiner Reduzierung der Ansprüche bestehender Arbeitsverhältnisse führen.
Änderungen dieses Kollektivvertrages können frühestens mit 1.1.2027 in Kraft treten.
Mit In-Kraft-Treten dieses Kollektivvertrages verlieren die Bestimmungen des Kollektivvertrages vom 1. Jänner 2025 ihre Gültigkeit.
### Dienstzettel für Angestellte bei Ärztinnen und Ärzten in Salzburg gemäß § 2 AVRAG
unter Bezug auf den Kollektivvertrag für die Angestellten bei Ärztinnen und Ärzten und in Labors Salzburg
unter Berücksichtigung der (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008872)AVRAG Novelle BGBl. I. Nr. 11/2024
| 1. | Arbeitgeber (Name und Anschrift): |
|---|---|
| 2. | Arbeitnehmer/in: Herr/Frau: geb.am: Anschrift: |
| 3. | Beginn des Arbeitsverhältnisses: Das Dienstverhältnis ist unbefristet / bis befristet.Probemonat vereinbart / nicht vereinbart. |
| 4. | Ende des Arbeitsverhältnisses (bei Arbeitsverhältnissen auf bestimmte Zeit): |
| 5 | Kündigung: • Dauer der Kündigungsfrist: • Kündigungstermin: • Einzuhaltende Kündigungsverfahren: (Anwendung (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069,NOR40198599/Angestelltengesetz/Art-1-§-20-Kuendigung)§ 20 AngG und Pkt. XII. des Kollektivvertrages) |
| 6. | Gewöhnlicher Arbeits(Einsatz)ort: • Wechselnde Arbeits(Einsatz)orte: (Anmerkung: z. B. bei weiterem Berufssitz, Standort, Zweitordination udgl.) • Sitz der Ordination/Praxis: |
| 7. | (Allfällige) Einstufung in ein generelles Schema: (Anmerkung: Einstufung gemäß Pkt XVIII. des Kollektivvertrages) |
| 8. | Vorgesehene Verwendung und kurze Beschreibung der zu erbringenden Arbeitsleistung: (Anmerkung: zB Verweis auf den konkreten med. Assistenz-Beruf / Gesundheitsberuf gemäß Kollektivvertrag und jeweiligem Berufsgesetz) |
| 9. | Gehalt/Lohn: • Betragsmäßige Höhe des Grundgehalts/Grundlohns 14 x jährlich: (Anmerkung: beachte KV-Mindestgehalt vs. Überzahlung / Ist-Lohnvereinbarung). • Weitere Entgeltbestandteile (z. B. Sonderzahlungen/Prämien odgl.): (Anmerkung: Regelung der Vergütung von Mehrdienstleistungen und Überstunden im Kollektivvertrag Punkt. V.). • Fälligkeit und Art der Auszahlung des Entgelts: Die nächste Vorrückung gemäß KV-Schema erfolgt am Darüber hinaus erhält der/die Angestellte folgende Zulagen: 1. 2. 3. Die Zahlung der monatlichen Entgeltsansprüche erfolgt gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069,NOR12092384/Angestelltengesetz/Art-1-§-15-Zahlungsfrist)§ 15 Angestelltengesetz am Ende eines jeden Kalendermonats. Die Fälligkeit der Sonderzahlungen richtet sich nach den kollektivvertraglichen Bestimmungen (Punkt XIII. Kollektivvertrag). |
| 10. | Ausmaß des jährlichen Erholungsurlaubs: Es gelten die gesetzlichen Regelungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008376)Urlaubsgesetzes |
| 11. | Vereinbarte tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit des Arbeitnehmers:: • Gegebenenfalls) Angaben zu den Bedingungen für die Änderung von Schichtplänen: (Anmerkung: keine Schichtarbeit im Kollektivvertrag vereinbart) • Bei Teilzeitbeschäftigung ( (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR12113709/Arbeitszeitgesetz/§-19c-Lage-der-Normalarbeitszeit)§ 19c Arbeitszeitgesetz): Ausmaß und Lage der täglichen Arbeitszeit: |
| 12. | Bezeichnung der auf den Arbeitsvertrag (allenfalls) anzuwenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung (Kollektivvertrag, Satzung, Mindestlohntarif, festgesetztes Lehrlingseinkommen, Betriebsvereinbarung): Kollektivvertrag für die Angestellten bei Ärztinnen und Ärzten und in Labors Salzburg der GPA mit der Ärztekammer für Salzburg, siehe (https://www.gpa.at/kollektivvertrag/gesundheit-und-soziales/arztpraxen-labors)https://www.gpa.at/kollektivvertrag/gesundheit-und-soziales/arztpraxen-labors Liegt in der Ordination zur Einsichtnahme auf.Ebenso anzuwenden sind das (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069)Angestelltengesetz, das (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008376)Urlaubsgesetz, das (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238)Arbeitszeitgesetz und weitere zwingende gesetzliche Regelungen des Arbeitsrechts. |
| 13. | Träger der Sozialversicherung und Betriebliche Vorsorgekasse (BV-Kasse): Sozialversicherung: Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle Salzburg, (www.gesundheitskasse.at)www.gesundheitskasse.at Anschrift: Engelbert-Weiß-Weg 10, 5020 Salzburg Betriebliche Vorsorgekasse: Anschrift: |
| 14. | Probezeit: Beginn: Dauer: (Anmerkung: Es gilt (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069,NOR12092388/Angestelltengesetz/Art-1-§-19-Endigung-des-Dienstverhaeltnisses-durch-Ablauf-der-Zeit)§ 19 Abs 2 Angestelltengesetz, falls eine Probezeit vereinbart wird). |
| 15. | (Gegebenenfalls) Anspruch auf eine vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung: |
| 16. | Sonstige Vereinbarungen: |
| | | |
|---|---|---|
| Unterschrift des/der Dienstnehmer*in | Ort und Datum | |
| | | |
| | | |
| Unterschrift des/der Dienstgeber*in | Ort und Datum | |
Dienstzettel-Muster erstellt von der Ärztekammer für Salzburg für ihre Mitglieder auf Basis der AVRAG-Regelungen idF BGBl I Nr 11/2024 - Stand April 2024.
| Für dieÄRZTEKAMMER SALZBURG | |
|---|---|
| Der Präsident:Dr. Matthias VAVROVSKY | Der Kurienobmann derniedergelassenen Ärzte:VP MR Dr. Christoph FÜRTHAUER |
| ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUNDGEWERKSCHAFT GPA1030 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1 | |
| Die Vorsitzende:Barbara TEIBER, MA | Der Bundesgeschäftsführer:Mario FERRARI |
| ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUNDGEWERKSCHAFT GPAWirtschaftsbereich 17 Gesundheit/SozialeDienste/Kinder- und Jugendhilfe1030 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1 | |
| Die Bundesausschussvorsitzende:Beatrix EILETZ | Der Wirtschaftsbereichssekretär:Christoph ZEISELBERGER |
| ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUNDGEWERKSCHAFT GPALandesgeschäftsstelle Salzburg5020 Salzburg, Markus-Sittikus-Straße 10 | |
| Der Regionalvorsitzende:Michael WÖRTHNER | Der Geschäftsführer:Michael HUBER |
## Thema: Gehälter, Zulagen, Sonderzahlungen und Jubiläumsgeld
XVIII.
##
Bruttomonatsgehälter
BERUFSGRUPPE 1:
Schreibkräfte und Sprechstundenhilf/innen die keine Arbeiten ausführen, welche dem Tätigkeitsfeld eines Berufes gemäß MAB-G entsprechen (Ordinationsassistenz, etc), Angestellte in Ausbildung zu einem Beruf gemäß MAB-G
| | 1.1.2026 |
|---|---|
| | € |
| 1. 4. Berufsjahr | 2.160,00 |
| 5. 8. Berufsjahr | 2.217,00 |
| 9.12 Berufsjahr | 2.272,00 |
| Ab dem 13. Berufsjahr | 2.330,00 |
BERUFSGRUPPE 2:
Berufe gemäß MAB-G (Ordinationsassistenz, etc), Angestellte im administrativen Bereich, welche den Büroablauf koordinieren (Ordinationsmanagerin)
| | 1.1.2026 |
|---|---|
| | € |
| 1. 4. Berufsjahr | 2.233,00 |
| 5. 8. Berufsjahr | 2.321,00 |
| 9.12 Berufsjahr | 2.413,00 |
| Ab dem 13. Berufsjahr | 2.509,00 |
BERUFSGRUPPE 3:
Angestellte der gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufe gemäß MTD-Gesetz 2024 (BGBl I Nr 100/2024), Angestellte gemäß den Bestimmungen des GuKG, Medizinische Fachassistenz (MFA) gemäß MAB-G, Angestellte des medizinisch-technischen Fachdienstes gemäß dem MTF-SHD-G, medizinische und Heilmasseur/innen gemäß dem medizinischen Masseur- und Heilmasseurgesetz (MMHmG), BGBl I 169/2002
| | 1.1.2026 |
|---|---|
| | € |
| 1. 4. Berufsjahr | 2.371,00 |
| 5. 8. Berufsjahr | 2.492,00 |
| 9.12 Berufsjahr | 2.616,00 |
| Ab dem 13. Berufsjahr | 2.744,00 |
Legende:
| MAB-G | Medizinische Assistenzberufe-Gesetz |
|---|---|
| MFA | diplomierte medizinische Fachassistenz |
| MTF-SDH-G | Bundesgesetz über die Regelung desmedizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste |
| MTF | diplomierte medizinisch technische Fachkraft |
| MTD-G | Bundesgesetz über die gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufe |
| GuKG | Gesundheits- und Krankenpflege-Gesetz |
Das Gehalt pro Stunde für nicht ganztägig Beschäftigte wird grundsätzlich nach den obigen Mindestsätzen berechnet, wobei die Mindestsätze der betreffenden Kategorie, unter welche der/die Angestellte fällt, durch 173,2 dividiert und auf diese Weise der Stundenlohn errechnet wird.
ZULAGEN:
1.
Angestellte, die bei Fachärzten für Radiologie und Praxen für Nuklearmedizin im Strahlenbereich (§ 1 Strahlenschutzverordnung, § 2 Strahlenschutzgesetz) tätig sind, erhalten eine monatliche Zulage in der Höhe von € 188,00.
2.
Angestellten, die mit Blut, Harn, Stuhl oder Serum umzugehen haben bzw durch den beruflichen Umgang mit Patient/innen dem erhöhtem Risiko einer Infektion (auch durch Tröpfcheninfektion) ausgesetzt sind, erhalten eine Gefahrenzulage in der Höhe von € 143,00 monatlich.
3.
Diese Zulagen werden für solche Zeiträume gewährt, für die tatsächlich eine Dienstleistung vollbracht wird. Diese Zulagen finden bei der Berechnung der Sonderzahlungen Berücksichtigung, wenn sie 6 Monate und länger im Jahr bezogen werden.
Die Zulagen nach Ziffer 1 und 2 können innerbetrieblich (schriftlich) mit höheren Beträgen vereinbart werden.
Die Zulage nach Ziffer 1 (Strahlenzulage) muss nicht mit der Zulage gem Ziffer 2 (allg. Infektionsgefahrenzulage) kumuliert werden. Die jeweils höhere Zulage ist gemäß dieses Kollektivvertrages zumindest zur Anwendung zu bringen.
Für nicht ganztägig beschäftigte Angestellte werden die Zulagen gemäß Ziffer 1 und 2 im Verhältnis der tatsächlichen Arbeitszeit zur Normalarbeitszeit verkürzt.
IST-Klausel
Gehälter, welche die kollektivvertraglichen Mindestsätze übersteigen (ab hier IST-Gehälter), werden mit 1.1.2026 um 3,19 % maximal um € 85,00 (für Vollzeit 40 Wochenstunden, Teilzeit aliquot auf das Beschäftigungsausmaß) erhöht und jeweils auf die nächsthöheren € 0,50 aufgerundet.
Die kollektivvertraglichen Mindestgehaltsschemata werden ab 1.1.2026 um 3,95 % angehoben.
-
IST-Gehälter steigen mit 1.1.2026 um 3,19 %, maximal jedoch um € 85,00, gerundet auf 50 Cent (Vollzeit)
-
Die Zulage gemäß XVIII Absatz 1 wird ab 1.1.2026 um 3,19 % auf € 188,00 erhöht. Die Zulage gemäß XVIII Absatz 2 wird ab 1.1.2026 um 3,19 % auf € 143,00 erhöht.
-
XIII.
##
Sonderzahlungen
1.
Den/der Angestellten gebührt in jedem Kalenderjahr eine Sonderzahlung im Ausmaß von zwei Brutto-Monatsgehältern, wobei die 1. Hälfte bei Antritt des Urlaubes, spätestens am 1. Juli, die 2. Hälfte am 30. November fällig wird. Den während eines Kalenderjahres ein- oder austretenden Angestellten wird der aliquote Teil dieser Sonderzahlung bezahlt; ein während des Jahres ausbezahlter Teil dieser Sonderzahlung ist auf den aliquoten Teil anzurechnen.
2.
Für langjährige Dienste wird dem/der Arbeitnehmer/in nach einer Beschäftigung in derselben Praxis von 25 Jahren mindestens ein Bruttomonatsgehalt als einmalige Anerkennungszulage gewährt.
V.
##
Über- und Mehrstundenentlohnung
1.
Jede Arbeitsleistung, die über die wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden hinausgeht, gilt als Überstundenarbeit. Angeordnete Arbeitsleistungen außerhalb der fixen Arbeitszeiten gelten als Überstunden bzw bei Teilzeitkräften bis zur achten Arbeitsstunde am Tag bzw der 40. Wochenstunde als Mehrstunden. Überstunden und Mehrstunden sind gesondert zu entlohnen, sofern nicht Zeitausgleich vereinbart wird.
2.
Überstunden Montag bis Freitag zwischen 6.30 Uhr und 19.30 Uhr und Samstag zwischen 6.30 Uhr und 14.00 Uhr werden mit einem Zuschlag von 50 % entlohnt.
3.
Überstunden zwischen Montag bis Freitag 19.30 Uhr und 6.30 Uhr und Samstag vor 6.30 Uhr und nach 14.00 Uhr, sowie an Sonn- und Feiertagen werden mit einem Zuschlag von 100 % entlohnt.
4.
Für jede am Arbeitstag über die 9. Arbeitsstunde hinaus geleistete Arbeit gebührt im geleisteten Ausmaß anteilig ein 75 % Zuschlag bei Lage zwischen 6.30 Uhr und 19.30 Uhr bzw 150 % bei Lage zwischen 19.30 Uhr und 6.30 Uhr unabhängig davon, ob sie Voll- oder Teilzeitbeschäftigte leisten. Dieser Zuschlag ist in erster Linie in Geld zu leisten, kann aber auch als reiner Zeitzuschlag oder geteilt vereinbart werden.
Es kommt zu keiner Kumulation von Über- bzw Mehrstundenzuschlägen und Lagezuschlägen. Der jeweils höhere Zuschlag kommt zur Anwendung.
5.
Als Grundlage für die Überstunden- und Mehrstundenberechnung gilt 1/160 des Bruttomonatsgehaltes. Damit sind die anteiligen Sonderzahlungen berücksichtigt.
6.
Mehr-/Überstunden sind in erster Linie in Geld zu leisten und mit der nächsten Abrechnung zur Auszahlung zu bringen, können aber auch als Zeitzuschlag oder geteilt vereinbart werden.
7.
Der Anspruch auf Entlohnung ist bei sonstiger Verwirkung innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach Ableistung der Überstunden beim Arbeitgeber geltend zu machen.
8.
Durch Vereinbarung kann eine Überstundenpauschale festgesetzt werden, doch darf sie im Durchschnitt des Durchrechnungszeitraums (maximal ein Jahr) die ArbeitnehmerIn nicht ungünstiger stellen als die Überstundenentlohnung.
XVI.
##
Mindestleistungen
Sondervereinbarungen oder günstigeren Regelungen die über die Leistungen dieses Kollektivvertrages hinausgehen wird in keiner Weise vorgegriffen. Bestehende höhere Gehälter und günstigere arbeitsrechtliche Vereinbarungen werden durch diesen Kollektivvertrag nicht berührt.
## Thema: Berufsgruppen und Einstufung
XVIII.
##
Bruttomonatsgehälter
BERUFSGRUPPE 1:
Schreibkräfte und Sprechstundenhilf/innen die keine Arbeiten ausführen, welche dem Tätigkeitsfeld eines Berufes gemäß MAB-G entsprechen (Ordinationsassistenz, etc), Angestellte in Ausbildung zu einem Beruf gemäß MAB-G
| | 1.1.2026 |
|---|---|
| | € |
| 1. 4. Berufsjahr | 2.160,00 |
| 5. 8. Berufsjahr | 2.217,00 |
| 9.12 Berufsjahr | 2.272,00 |
| Ab dem 13. Berufsjahr | 2.330,00 |
BERUFSGRUPPE 2:
Berufe gemäß MAB-G (Ordinationsassistenz, etc), Angestellte im administrativen Bereich, welche den Büroablauf koordinieren (Ordinationsmanagerin)
| | 1.1.2026 |
|---|---|
| | € |
| 1. 4. Berufsjahr | 2.233,00 |
| 5. 8. Berufsjahr | 2.321,00 |
| 9.12 Berufsjahr | 2.413,00 |
| Ab dem 13. Berufsjahr | 2.509,00 |
BERUFSGRUPPE 3:
Angestellte der gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufe gemäß MTD-Gesetz 2024 (BGBl I Nr 100/2024), Angestellte gemäß den Bestimmungen des GuKG, Medizinische Fachassistenz (MFA) gemäß MAB-G, Angestellte des medizinisch-technischen Fachdienstes gemäß dem MTF-SHD-G, medizinische und Heilmasseur/innen gemäß dem medizinischen Masseur- und Heilmasseurgesetz (MMHmG), BGBl I 169/2002
| | 1.1.2026 |
|---|---|
| | € |
| 1. 4. Berufsjahr | 2.371,00 |
| 5. 8. Berufsjahr | 2.492,00 |
| 9.12 Berufsjahr | 2.616,00 |
| Ab dem 13. Berufsjahr | 2.744,00 |
Legende:
| MAB-G | Medizinische Assistenzberufe-Gesetz |
|---|---|
| MFA | diplomierte medizinische Fachassistenz |
| MTF-SDH-G | Bundesgesetz über die Regelung desmedizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste |
| MTF | diplomierte medizinisch technische Fachkraft |
| MTD-G | Bundesgesetz über die gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufe |
| GuKG | Gesundheits- und Krankenpflege-Gesetz |
Das Gehalt pro Stunde für nicht ganztägig Beschäftigte wird grundsätzlich nach den obigen Mindestsätzen berechnet, wobei die Mindestsätze der betreffenden Kategorie, unter welche der/die Angestellte fällt, durch 173,2 dividiert und auf diese Weise der Stundenlohn errechnet wird.
ZULAGEN:
1.
Angestellte, die bei Fachärzten für Radiologie und Praxen für Nuklearmedizin im Strahlenbereich (§ 1 Strahlenschutzverordnung, § 2 Strahlenschutzgesetz) tätig sind, erhalten eine monatliche Zulage in der Höhe von € 188,00.
2.
Angestellten, die mit Blut, Harn, Stuhl oder Serum umzugehen haben bzw durch den beruflichen Umgang mit Patient/innen dem erhöhtem Risiko einer Infektion (auch durch Tröpfcheninfektion) ausgesetzt sind, erhalten eine Gefahrenzulage in der Höhe von € 143,00 monatlich.
3.
Diese Zulagen werden für solche Zeiträume gewährt, für die tatsächlich eine Dienstleistung vollbracht wird. Diese Zulagen finden bei der Berechnung der Sonderzahlungen Berücksichtigung, wenn sie 6 Monate und länger im Jahr bezogen werden.
Die Zulagen nach Ziffer 1 und 2 können innerbetrieblich (schriftlich) mit höheren Beträgen vereinbart werden.
Die Zulage nach Ziffer 1 (Strahlenzulage) muss nicht mit der Zulage gem Ziffer 2 (allg. Infektionsgefahrenzulage) kumuliert werden. Die jeweils höhere Zulage ist gemäß dieses Kollektivvertrages zumindest zur Anwendung zu bringen.
Für nicht ganztägig beschäftigte Angestellte werden die Zulagen gemäß Ziffer 1 und 2 im Verhältnis der tatsächlichen Arbeitszeit zur Normalarbeitszeit verkürzt.
IST-Klausel
Gehälter, welche die kollektivvertraglichen Mindestsätze übersteigen (ab hier IST-Gehälter), werden mit 1.1.2026 um 3,19 % maximal um € 85,00 (für Vollzeit 40 Wochenstunden, Teilzeit aliquot auf das Beschäftigungsausmaß) erhöht und jeweils auf die nächsthöheren € 0,50 aufgerundet.
X.
##
Vordienstzeiten
Vordienstzeiten, die bei einem einer Ärztekammer in Österreich zugehörigen Arbeitgeber oder in einer Krankenanstalt im Sinne des Krankenanstaltengesetzes erbracht wurden und eine zusammenhängende Dienstzeit von mehr als 6 Monaten umschließen, werden bei der Berechnung des Entgeltes zur Gänze angerechnet. Vordienstzeiten, die in anderen Dienststellen als Angestellte(r) (Stenotypist/in) verbracht wurden und die eine zusammenhängende Dienstzeit von 6 Monaten ergeben, werden bis zu einer Höchstzeit von 5 Jahren angerechnet, wenn in dieser Tätigkeit vornehmlich Kenntnisse und Fähigkeiten erworben wurden, die auch bei Ärzten verwendet werden können.
I.
##
Geltungsbereich
Räumlich: Bundesland Salzburg;
Fachlich: für alle Angehörigen der Ärztekammer für Salzburg (einschließlich ärztliche Gruppenpraxen und von diesen betriebene Primärversorgungseinheiten), ausgenommen sind Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde;
Persönlich: alle angestellten Arbeitnehmer/innen, für welche ein Dienstverhältnis (gemäß Berufs­grup­pen 1­3, siehe XVII.) zu Angehörigen der Ärztekammer für Salzburg, ausgenommen sind Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, besteht.
## Thema: Arbeitszeit und Überstunden
III.
##
Arbeitszeit
Die Normalarbeitszeit für die im Abschnitt I angeführten Dienstnehmer beträgt 40 Stunden in der Woche, wobei die Aufteilung der Einzelvereinbarung mit der Maßgabe überlassen bleibt, dass der tägliche Beginn nicht vor 6.00 Uhr, das Ende nicht nach 22.00 Uhr liegt und die Normalarbeitszeit an einem Werktag acht Stunden nicht überschreiten darf. An Samstagen endet die Arbeitszeit spätestens um 14.00 Uhr.
Lagezuschläge: Für Arbeit zwischen 6.00 Uhr und 6.30 Uhr bzw zwischen 19.30 Uhr und 21.00 Uhr, sowie am Samstag zwischen 13.00 und 14.00 Uhr entsteht ein Zuschlag von 50 %; für Arbeit zwischen 21.00 Uhr und 6.00 Uhr entsteht ein Zuschlag von 100 %. Diese Zuschläge sind in erster Linie in Geld zu leisten, können aber auch als reine Zeitzuschläge oder geteilt vereinbart werden.
Es kommt zu keiner Kumulation von Zuschlägen, der höchste Wert kommt zur Anwendung.
Bei Einteilung der Arbeitszeit in eine 6-Tage-Woche ist dem Angestellten einmal wöchentlich ein freier Halbtag in jenem Ausmaß zu gewähren, der zeitmäßig der am Samstag zu leistenden Arbeitszeit entspricht.
Bestehende günstigere betriebliche Regelungen bleiben aufrecht.
Am 24. und 31. Dezember ist unter Fortzahlung des Entgelts dienstfrei.
V.
##
Über- und Mehrstundenentlohnung
1.
Jede Arbeitsleistung, die über die wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden hinausgeht, gilt als Überstundenarbeit. Angeordnete Arbeitsleistungen außerhalb der fixen Arbeitszeiten gelten als Überstunden bzw bei Teilzeitkräften bis zur achten Arbeitsstunde am Tag bzw der 40. Wochenstunde als Mehrstunden. Überstunden und Mehrstunden sind gesondert zu entlohnen, sofern nicht Zeitausgleich vereinbart wird.
2.
Überstunden Montag bis Freitag zwischen 6.30 Uhr und 19.30 Uhr und Samstag zwischen 6.30 Uhr und 14.00 Uhr werden mit einem Zuschlag von 50 % entlohnt.
3.
Überstunden zwischen Montag bis Freitag 19.30 Uhr und 6.30 Uhr und Samstag vor 6.30 Uhr und nach 14.00 Uhr, sowie an Sonn- und Feiertagen werden mit einem Zuschlag von 100 % entlohnt.
4.
Für jede am Arbeitstag über die 9. Arbeitsstunde hinaus geleistete Arbeit gebührt im geleisteten Ausmaß anteilig ein 75 % Zuschlag bei Lage zwischen 6.30 Uhr und 19.30 Uhr bzw 150 % bei Lage zwischen 19.30 Uhr und 6.30 Uhr unabhängig davon, ob sie Voll- oder Teilzeitbeschäftigte leisten. Dieser Zuschlag ist in erster Linie in Geld zu leisten, kann aber auch als reiner Zeitzuschlag oder geteilt vereinbart werden.
Es kommt zu keiner Kumulation von Über- bzw Mehrstundenzuschlägen und Lagezuschlägen. Der jeweils höhere Zuschlag kommt zur Anwendung.
5.
Als Grundlage für die Überstunden- und Mehrstundenberechnung gilt 1/160 des Bruttomonatsgehaltes. Damit sind die anteiligen Sonderzahlungen berücksichtigt.
6.
Mehr-/Überstunden sind in erster Linie in Geld zu leisten und mit der nächsten Abrechnung zur Auszahlung zu bringen, können aber auch als Zeitzuschlag oder geteilt vereinbart werden.
7.
Der Anspruch auf Entlohnung ist bei sonstiger Verwirkung innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach Ableistung der Überstunden beim Arbeitgeber geltend zu machen.
8.
Durch Vereinbarung kann eine Überstundenpauschale festgesetzt werden, doch darf sie im Durchschnitt des Durchrechnungszeitraums (maximal ein Jahr) die ArbeitnehmerIn nicht ungünstiger stellen als die Überstundenentlohnung.
III.a
##
Gleitzeit
In einer Gleitzeitvereinbarung gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40206199/Arbeitszeitgesetz/§-4b-Gleitende-Arbeitszeit)§ 4b AZG kann vorgesehen werden, dass die wöchentliche Normalarbeitszeit gem Punkt III innerhalb einer Gleitzeitperiode durchgerechnet wird, wobei auch eine Übertragung von Zeitguthaben bzw Zeitschulden in die nächste Gleitzeitperiode zulässig ist, soweit das jeweils übertragbare Höchstausmaß in der Gleitzeitvereinbarung festgelegt ist.
Abweichend von Punkt III darf die tägliche Normalarbeitszeit bei Gleitzeit maximal 10 Stunden betragen. In 17 Wochen darf allerdings in keinem Fall mehr als durchschnittlich 48 Stunden in der Woche gearbeitet werden.
Das Gleitzeitmodell kann auch bei Teilzeit vereinbart werden. Bei Teilzeit gilt es mit der Maßgabe, dass am Ende der Gleitzeitperiode abzugeltende Zeitguthaben durch die im Durchschnitt eine Normalarbeitszeit von 40 Stunden pro Woche nicht überschritten wird, nicht als Überstunde, sondern als Mehrarbeitsstunde mit, sofern nichts Besseres vereinbart wurde, dem gesetzlichen Mehrarbeitszuschlag von 25 % abzugelten sind.
Die Lagezuschläge gemäß Punkt III kommen bei Gleitzeit mit der Maßgabe zur Anwendung, dass der abendliche Zuschlag erst ab 20 Uhr entsteht. Wenn die Gleitzeitregelung in einer Betriebsvereinbarung erfolgt, dann entsteht der abendliche Zuschlag erst ab 21 Uhr.
Die Punkte V. 1), 2), und 4) kommen bei Gleitzeit nicht zur Anwendung. Insoweit gelten ausschließlich die gesetzlichen Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238)Arbeitszeitgesetzes, wobei als Mehrstunden gem Punkt V. die Mehrarbeitsstunden gem (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40259173/Arbeitszeitgesetz/§-19d-Teilzeitarbeit)§ 19d AZG zu verstehen sind.
IV.
##
Sonn- und Feiertagsruhe
Die Sonn- und Feiertagsruhe regelt sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Angestellte, die der evangelischen Religionsgemeinschaft oder der altkatholischen Kirchengemeinschaft in Österreich angehören, sind am Karfreitag ohne Schmälerung ihres Entgeltes von der Arbeit freizustellen. Diese Bestimmung findet ferner auf Arbeitnehmer/innen, die der israelitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich angehören, sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, dass für diese Arbeitnehmer/innen der Versöhnungstag als arbeitsfreier Tag gilt.
## Thema: Fristen und Verfall von Ansprüchen
V.
##
Über- und Mehrstundenentlohnung
1.
Jede Arbeitsleistung, die über die wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden hinausgeht, gilt als Überstundenarbeit. Angeordnete Arbeitsleistungen außerhalb der fixen Arbeitszeiten gelten als Überstunden bzw bei Teilzeitkräften bis zur achten Arbeitsstunde am Tag bzw der 40. Wochenstunde als Mehrstunden. Überstunden und Mehrstunden sind gesondert zu entlohnen, sofern nicht Zeitausgleich vereinbart wird.
2.
Überstunden Montag bis Freitag zwischen 6.30 Uhr und 19.30 Uhr und Samstag zwischen 6.30 Uhr und 14.00 Uhr werden mit einem Zuschlag von 50 % entlohnt.
3.
Überstunden zwischen Montag bis Freitag 19.30 Uhr und 6.30 Uhr und Samstag vor 6.30 Uhr und nach 14.00 Uhr, sowie an Sonn- und Feiertagen werden mit einem Zuschlag von 100 % entlohnt.
4.
Für jede am Arbeitstag über die 9. Arbeitsstunde hinaus geleistete Arbeit gebührt im geleisteten Ausmaß anteilig ein 75 % Zuschlag bei Lage zwischen 6.30 Uhr und 19.30 Uhr bzw 150 % bei Lage zwischen 19.30 Uhr und 6.30 Uhr unabhängig davon, ob sie Voll- oder Teilzeitbeschäftigte leisten. Dieser Zuschlag ist in erster Linie in Geld zu leisten, kann aber auch als reiner Zeitzuschlag oder geteilt vereinbart werden.
Es kommt zu keiner Kumulation von Über- bzw Mehrstundenzuschlägen und Lagezuschlägen. Der jeweils höhere Zuschlag kommt zur Anwendung.
5.
Als Grundlage für die Überstunden- und Mehrstundenberechnung gilt 1/160 des Bruttomonatsgehaltes. Damit sind die anteiligen Sonderzahlungen berücksichtigt.
6.
Mehr-/Überstunden sind in erster Linie in Geld zu leisten und mit der nächsten Abrechnung zur Auszahlung zu bringen, können aber auch als Zeitzuschlag oder geteilt vereinbart werden.
7.
Der Anspruch auf Entlohnung ist bei sonstiger Verwirkung innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach Ableistung der Überstunden beim Arbeitgeber geltend zu machen.
8.
Durch Vereinbarung kann eine Überstundenpauschale festgesetzt werden, doch darf sie im Durchschnitt des Durchrechnungszeitraums (maximal ein Jahr) die ArbeitnehmerIn nicht ungünstiger stellen als die Überstundenentlohnung.
XII.
##
Kündigung
Ist das Dienstverhältnis ohne Zeitbestimmung eingegangen oder fortgesetzt worden, so unterliegt dessen Lösung den Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069,NOR40198599/Angestelltengesetz/Art-1-§-20-Kuendigung)§ 20 Angestelltengesetz; bezüglich der Kündigungsfrist wird gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069,NOR40198599/Angestelltengesetz/Art-1-§-20-Kuendigung)§ 20 Abs 3 Angestelltengesetz vereinbart, dass sie nur am Letzten eines Kalendermonates endigt. Kündigungen müssen bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit schriftlich erfolgen.
IX.
##
Urlaub
Für den Urlaub gelten, soweit in diesem Vertrag keine abweichenden Regelungen enthalten sind, die gesetzlichen Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069)Angestelltengesetzes und das Bundesgesetz über die Vereinheitlichung des Urlaubsrechtes, BGBl Nr 390 vom 7. Juli 1976 in der jeweils geltenden Fassung. Diplomierte Assistent/innen bei Fachärzten für Radiologie, sowie in Praxen für Nu­kle­ar­me­di­zin erhalten zusätzlich in jedem Dienstjahr 6 Werktage Urlaub. Schwerkriegsbeschädigte der Versehrtenstufe III und IV mit einer mindestens 50 %-igen Erwerbsverminderung erhaltene außer dem gesetzlichen Urlaub einen Zusatzurlaub von 3 Tagen.
Vordienstzeiten, die im selben Betrieb zugebracht wurden, werden bei Wiedereintritt in den gleichen Betrieb bei der Urlaubsberechnung, wenn die Unterbrechung nicht länger als 180 Tage gedauert hat und die Lösung des Dienstverhältnisses durch den Arbeitgeber erfolgt ist, sofort angerechnet. Während des Urlaubes darf der/die Arbeitnehmer/in keine dem Erholungszweck des Urlaubes widersprechende Erwerbstätigkeit leisten. Bei Wirksamkeitsbeginn dieses Kollektivvertrages bestehende, für die Arbeitnehmer/innen günstigere Regelungen über den Urlaub werden durch diesen Kollektivvertrag nicht berührt.
XI.
##
Anspruch bei Dienstverhinderung
Ist ein/e Angestellter nach Antritt seines/ihres Dienstes durch Krankheit oder Unglücksfall an der Leistung seiner Dienste verhindert, so behält er seinen Anspruch auf Fortzahlung des Entgeltes nach den Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069,NOR40216910/Angestelltengesetz/Art-1-§-8-Anspruch-bei-Dienstverhinderung)§ 8 Angestelltengesetz. Der/die Angestellte ist verpflichtet, ohne Verzug die Dienstverhinderung dem Dienstgeber anzuzeigen und diesem innerhalb von 3 Tagen eine Bestätigung der Krankenkasse oder eines Amts- oder Gemeindearztes über die durch die Krankheit bedingte Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer zu erbringen. Die Vorlage dieser Bestätigung kann nach angemessener Zeit erneut verlangt werden. Kommt der/die Angestellte diesem Verlangen nicht nach, so verliert er/sie für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf das Entgelt. Kann einem/r Angestellten infolge einer schweren Erkrankung oder sonstiger Hinderungsgründe die zeitgerechte Beibringung oder erforderliche Bestätigung nicht zugemutet werden, so hat er/sie nach Fortfall der Verhinderung dies ohne Verzug nachzuholen.
XIX.
##
Geltungsdauer
Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1.1.2026 in Kraft. Jeder Vertragsteil hat das Recht, den Kollektivvertrag mit mindestens 3-monatiger Kündigungsfrist zum Quartalsende mittels eingeschriebenen Briefes zu kündigen. Während der Kündigungsfrist sind Verhandlungen wegen Erneuerung des Kollektivvertrages zu führen. Auf Verlangen eines der beiden Vertragsteile müssen auch während der Geltungsdauer des Kollektivvertrages Verhandlungen wegen Abänderung desselben geführt werden.
Freiwillige Erhöhungen, welche vom Arbeitgeber ab 1.1.2026 vorgenommen worden sind, können auf die Erhöhung ab 1.1.2026 gemäß dieses Kollektivvertragsabschlusses angerechnet werden.
Die Neuregelung bezüglich der Berechnung der Gefahrenzulage und des Gehalts für Teilzeitbeschäftigte ist ab 1.1.2017 zur Anwendung zu bringen und darf zu keiner Reduzierung der Ansprüche bestehender Arbeitsverhältnisse führen.
Änderungen dieses Kollektivvertrages können frühestens mit 1.1.2027 in Kraft treten.
Mit In-Kraft-Treten dieses Kollektivvertrages verlieren die Bestimmungen des Kollektivvertrages vom 1. Jänner 2025 ihre Gültigkeit.
## Thema: Urlaub und Zusatzurlaub für medizinisches Personal
IX.
##
Urlaub
Für den Urlaub gelten, soweit in diesem Vertrag keine abweichenden Regelungen enthalten sind, die gesetzlichen Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069)Angestelltengesetzes und das Bundesgesetz über die Vereinheitlichung des Urlaubsrechtes, BGBl Nr 390 vom 7. Juli 1976 in der jeweils geltenden Fassung. Diplomierte Assistent/innen bei Fachärzten für Radiologie, sowie in Praxen für Nu­kle­ar­me­di­zin erhalten zusätzlich in jedem Dienstjahr 6 Werktage Urlaub. Schwerkriegsbeschädigte der Versehrtenstufe III und IV mit einer mindestens 50 %-igen Erwerbsverminderung erhaltene außer dem gesetzlichen Urlaub einen Zusatzurlaub von 3 Tagen.
Vordienstzeiten, die im selben Betrieb zugebracht wurden, werden bei Wiedereintritt in den gleichen Betrieb bei der Urlaubsberechnung, wenn die Unterbrechung nicht länger als 180 Tage gedauert hat und die Lösung des Dienstverhältnisses durch den Arbeitgeber erfolgt ist, sofort angerechnet. Während des Urlaubes darf der/die Arbeitnehmer/in keine dem Erholungszweck des Urlaubes widersprechende Erwerbstätigkeit leisten. Bei Wirksamkeitsbeginn dieses Kollektivvertrages bestehende, für die Arbeitnehmer/innen günstigere Regelungen über den Urlaub werden durch diesen Kollektivvertrag nicht berührt.
X.
##
Vordienstzeiten
Vordienstzeiten, die bei einem einer Ärztekammer in Österreich zugehörigen Arbeitgeber oder in einer Krankenanstalt im Sinne des Krankenanstaltengesetzes erbracht wurden und eine zusammenhängende Dienstzeit von mehr als 6 Monaten umschließen, werden bei der Berechnung des Entgeltes zur Gänze angerechnet. Vordienstzeiten, die in anderen Dienststellen als Angestellte(r) (Stenotypist/in) verbracht wurden und die eine zusammenhängende Dienstzeit von 6 Monaten ergeben, werden bis zu einer Höchstzeit von 5 Jahren angerechnet, wenn in dieser Tätigkeit vornehmlich Kenntnisse und Fähigkeiten erworben wurden, die auch bei Ärzten verwendet werden können.
VIII.
##
Gesetzliche sozialpolitische Bestimmungen
Wenn einem Angestellten durch die zuständige Krankenkasse ein Krankenurlaub gewährt wird, ist dieser auf den gesetzlichen Gebührenurlaub keinesfalls anzurechnen. Dem Karenzurlaub ist in dieser Richtung ein von der Krankenkasse gewährter Land- oder Heimaufenthalt gleichzustellen.
## Thema: Freizeit bei Familienangelegenheiten
VII.
##
Freizeit bei nachgewiesener Dienstverhinderung
Bei angezeigtem oder nachgewiesenem Eintritt nachstehender Familienangelegenheiten ist jedem Angestellten Freizeit ohne Schmälerung seines monatlichen Entgeltes zu gewähren.
| Bei Eheschließung des Angestellten oder bei Tod des Ehepartners (Lebensgefährten) | 3 Werktage |
|---|---|
| im Todesfall von Eltern oder unmündigen Kindern (Zieh- oder Stiefeltern) | 2 Werktage |
| Bei Eheschließung von Geschwistern oder eines Kindes (Zieh- oder Stiefkindes) | 1 Werktag |
| nach Geburt eines Kindes | 2 Werktage |
| im Todesfall von großjährigen Kindern (Zieh- oder Stiefkindern), Geschwistern, Schwiegereltern oder Großeltern | 1 Werktag |
| bei Wohnungswechsel im Falle der Führung eines eigenen Haushaltes | 2 Werktage |
| bei Eintritt des Kindes in die 1. Klasse der Volksschule (am Tag des Ereignisses) | 1 Werktag |
IV.
##
Sonn- und Feiertagsruhe
Die Sonn- und Feiertagsruhe regelt sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Angestellte, die der evangelischen Religionsgemeinschaft oder der altkatholischen Kirchengemeinschaft in Österreich angehören, sind am Karfreitag ohne Schmälerung ihres Entgeltes von der Arbeit freizustellen. Diese Bestimmung findet ferner auf Arbeitnehmer/innen, die der israelitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich angehören, sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, dass für diese Arbeitnehmer/innen der Versöhnungstag als arbeitsfreier Tag gilt.
VI.
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Karenzzeiten
Ab 1.8.2019 werden, der Gesetzeslage nachfolgend, für sämtliche dienstrechtliche Ansprüche, welche sich auf die Dauer des Dienstverhältnisses beziehen, Karenzzeiten gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008464)MSchG und (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008674)VKG voll angerechnet. Dies gilt für Geburten ab 1.8.2019.
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# Arzt-Angestellte STM
- **Variante:** `SI-2018_de` (Gruppe `arzt-angestellte`)
- **Anstellungsart:** Angestellte
- **Bundesländer:** Steiermark
- **Gewerkschaft:** GPA-djp
- **Gültig ab / Stand:** 2026-06-25 / 2026-06-25
- **Quelle:** https://www.kollektivvertrag.at/kv?variant-group-id=arzt-angestellte&variant-id=SI-2018_de&topic-id=1
- **Abgerufen:** 2026-09-09
## Teil: Rahmen (Version 20250101, gültig ab 2024-12-31)
## Kollektivvertrag für Angestellte bei Ärztinnen und Ärzten in Ordinationen in der Steiermark (ausgenommen Zahnärzte) gültig ab 1. Jänner 2025
Redaktionelle Anmerkungen
Quelle: Gewerkschaft GPA
Kurztitel: Arzt-Angestellte STM
Langtitel: Angestellte bei Ärztinnen und Ärzten in Ordinationen in der Steiermark (ausgenommen Zahnärzte)
abgeschlossen am 27. 11. 2025 zwischen der Ärztekammer für Steiermark, Graz, Kaiserfeldgasse 29, und der Gewerkschaft GPA, Alfred-Dallinger-Platz 1, 1030 Wien.
Mitarbeiterprämie in der Höhe von € 800,00 (vollzeitäquivalent und Berufszugehörigkeit), für alle Berufsgruppen. Bereits freiwillig geleistete Mitarbeiterprämien im Jahr 2025 können angerechnet werden.
-
Die kollektivvertraglichen Mindestgehälter werden mit 1. 12. 2025 um 3,15% erhöht.
-
### I. Geltungsbereich
a)
räumlich:
Bundesland Steiermark;
b)
fachlich:
für alle Angehörigen der Ärztekammer für Steiermark, ausgenommen sind Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde;
c)
persönlich:
für alle Angestellten; Angestellte im Sinne dieses Kollektivvertrages sind alle Arbeitnehmer/innen (auch Aushilfskräfte), auf welche das (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069)Angestelltengesetz Anwendung findet.
### II. Arbeitszeit
(1)
Die Arbeitszeit regelt sich nach den Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238)Arbeitszeitgesetzes und des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008541)Arbeitsruhegesetzes. Die Normalarbeitszeit für die im Abschnitt I angeführten Arbeitnehmer beträgt 38,5 Stunden in der Woche, wobei die Aufteilung der Einzelvereinbarung mit der Maßgabe überlassen bleibt, dass der tägliche Beginn nicht vor 6.00 Uhr, das Ende nicht nach 22.00 Uhr liegen und die tägliche Arbeitszeit 10 Stunden nicht überschreiten darf.
(2)
Für geleistete Normalarbeitszeit zwischen 6.00 Uhr und 7.00 Uhr bzw zwischen 20.00 Uhr und 22.00 Uhr entsteht ein Zuschlag zum Normalstundensatz von 25 %.
(3)
Bei Einteilung der Arbeitszeit in eine 6 Tage Woche ist dem Angestellten einmal wöchentlich freie Zeit (Halbtag oder Ganztag) in jenem Ausmaß zu gewähren, die zeitmäßig der am Samstag zu leistenden Arbeitszeit entspricht.
(4)
An Samstagen ist außer im Notdienst ab 13.00 Uhr dienstfrei.
(5)
Der 24. 12. sowie der 31. 12. sind für alle ArbeitnehmerInnen ab 11 Uhr unter Fortzahlung des Entgelts dienstfrei.
### III. Teilzeitarbeit
Für teilzeitbeschäftigte Angestellte gelten alle in diesem Kollektivvertrag enthaltenen Bestimmungen, sowie die angeführten Gehaltsansätze und Zulagen, jedoch nur im Verhältnis zum Ausmaß der geleisteten Arbeitsstunden.
### IV. Sonn- Und Feiertagsruhe
Die Sonn- und Feiertagsruhe regelt sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Angestellte, die der israelitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich angehören sind am Versöhnungstag ohne Schmälerung ihres Entgeltes von der Arbeit freizustellen.
### V. Überstundenentlohnung
(1)
Jede über die normale tägliche Arbeitszeit hinausgehende Arbeitsleistung ist separat als Überstunde zu entlohnen. Diese Überstunden sind mit einem Zuschlag von 50 Prozent zu entlohnen. Fallen die Überstunden in die Zeit von 20.00 bis 7.00 Uhr bzw auf einen Sonn- oder Feiertag, so gebührt ein Zuschlag von 100 Prozent. Als Grundlage für die Überstundenberechnung gilt 1/167 des Bruttomonatsgehaltes zuzüglich des aliquoten Remunerationsanteiles. Zur Leistung von Überstunden sind die Angestellten nur im Bedarfsfalle und zu der gesetzlich vorgesehenen Höchstdauer verpflichtet.
(2)
Einvernehmlich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer/innen kann eine Abgeltung geleisteter Überstunden auch durch Zeitausgleich erfolgen, wobei dieser mit denselben Zuschlägen zu gewähren ist, wie sie auch bei finanzieller Abgeltung gebühren.
Der Zeitausgleich ist binnen 6 Monaten nach seinem Entstehen zu verbrauchen und ist einvernehmlich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu vereinbaren.
### VI. Not-/Bereitschaftsdienst
Wenn im Not-/Bereitschaftsdienst die Mitarbeit der Angestellten notwendig ist, ist diese an Sonn- und Feiertagen mit 100 % Zuschlag zum Normalstundensatz zu entlohnen.
Fällt der Not/-Bereitschaftsdienst an Samstagen an, so ist dieser von 13:00 Uhr bis 16:00 Uhr mit einem Zuschlag von 50 %, ab 16:00 Uhr mit einem Zuschlag von 100 % zu entlohnen.
Fällt der Not/-Bereitschaftsdienst am 24. 12. und 31. 12. nach 13:00 Uhr auf einen Werktag, so gebühren 100 % Zuschlag zum Normalstundensatz.
### VII. Freizeit bei nachgewiesener Dienstverhinderung
Bei angezeigtem oder nachgewiesenem Eintritt nachstehender Familienangelegenheiten ist jedem/jeder Angestellten eine Freizeit ohne Schmälerung seines/ihres monatlichen Entgeltes wie folgt zu gewähren:
Diese Freizeit ist im Zusammenhang mit dem Ereignis möglichst zeitnah zu konsumieren.
| Bei Eheschließung des/der Angestellten oder bei Tod des/der Ehepartners/-partnerin bzw -gefährten/-gefährtin | 3 Arbeitstage |
|---|---|
| im Todesfall von Eltern oder Kindern | 2 Arbeitstage |
| Bei Eheschließung von Geschwistern oder eines Kindes | 1 Arbeitstag |
| Bei Niederkunft der Ehegattin bzw Lebensgefährtin | 1 Arbeitstag |
| im Todesfall von Geschwistern, Schwiegereltern oder Großeltern | 1 Arbeitstag |
| zuzüglich der notwendigen Hin- und Rückfahrten zum Ort des Begräbnisses im Ausmaß eines weiteren Arbeitstages. | |
| Bei Wohnungswechsel die notwendige Zeit, jedoch höchstens | 2 Arbeitstage |
| innerhalb eines halben Jahres. | |
| Schuleintrittstag eines Kindes | 1 Arbeitstag |
Eingetragene Partner_innenschaften (EPG) sind der Ehe bzgl der Ansprüche gleichgestellt.
### VIII. Sozialpolitische Bestimmungen
(1)
Angestellte, die einen eigenen Haushalt führen, haben ohne Schmälerung ihres Monatseinkommens Anspruch auf einen freien Tag im Monat, welcher im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber festzusetzen ist (Haushaltstag). Dieses Recht entfällt bei Einteilung der Arbeitszeit in eine Fünf-Tage-Woche.
(2)
Männliche und weibliche Angestellte können ihr Arbeitsverhältnis innerhalb von 6 Monaten nach Vollendung des jeweiligen Pensionsanfallsalters im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069,NOR40198599/Angestelltengesetz/Art-1-§-20-Kuendigung)§ 20 Abs 4 des Angestelltengesetzes auflösen und haben in diesem Falle Anspruch auf die volle Abfertigung im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069,NOR40052739/Angestelltengesetz/Art-1-§-23-Abfertigung)§ 23 AngG (Austritte gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069,NOR12092395/Angestelltengesetz/Art-1-§-26)§ 26 AngG bleiben dadurch unberührt).
(3)
Ab 1. 8. 2019 werden, der Gesetzeslage nachfolgend, für sämtliche dienstrechtliche Ansprüche, welche sich auf die Dauer des Dienstverhältnisses beziehen, Karenzzeiten gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008464)MSchG und (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008674)VKG voll angerechnet.
### IX. Verschwiegenheitspflicht
Die Angestellten sind in die Schweigepflicht des Arztes eingebunden.
Sie haben insbesondere den Personenkreis der Patient/innen geheim zu halten. Weiters sind Kenntnisse über die finanzielle Situation des Unternehmens vertraulich zu behandeln. Die Schweigepflicht gilt auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
### X. Weiterbildung
Berufsorientierte Schulungs- und Fortbildungsveranstaltungen bei allen Dienstnehmer/innen, wo eine gesetzliche Fortbildungsverpflichtung vorgesehen ist, sind im Mindestausmaß von 15 Stunden jährlich zu absolvieren. Bezüglich der Art des Kurses und Zeitpunkts der Teilnahme an solchen Veranstaltungen ist tunlichst das Einvernehmen zwischen Arbeitnehmer/in und Arbeitgeber herzustellen. Die Kosten für diese Fortbildung/-en sind vom Arbeitgeber zu tragen. Die dafür aufgewendete Zeit ist Arbeitszeit.
### XI. Urlaub
(1)
Für den Urlaub gelten, soweit in diesem Vertrag keine abweichenden Regelungen enthalten sind, die Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend die Vereinheitlichung des Urlaubsrechtes und die Einführung einer Pflegefreistellung ( (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008376)Urlaubsgesetz BGBI 1976/390 in der jeweils geltenden Fassung).
(2)
Kriegsgeschädigte, Invalide und Geschädigte nach dem Opferfürsorgegesetz oder dem Heeresversorgungsgesetz sowie Körperbehinderte jeweils mit mindestens 50 %iger Invalidität erhalten zusätzlich in jedem Dienstjahr 3 Arbeitstage Urlaub.
(3)
Vordienstzeiten, die im selben Betrieb zugebracht wurden, werden bei Wiedereintritt in den gleichen Betrieb bei der Urlaubsberechnung, wenn die Unterbrechung nicht länger als 180 Tage gedauert hat und die Lösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber erfolgt ist, angerechnet.
(4)
Fachkräfte bei Fachärzten für Radiologie, die im Strahlenbereich tätig sind, erhalten zusätzlich in jedem Dienstjahr 1 Woche Sonderurlaub.
(5)
Bei Wirksamkeitsbeginn dieses Kollektivvertrages bestehende, für die Arbeitnehmer/innen günstigere dienstvertragliche Regelungen über den Urlaub werden durch diesen Kollektivvertrag nicht berührt.
### XII. Vordienstzeiten/Berufsjahre
(1)
Vordienstzeiten, die bei einem Arbeitgeber, der einer Ärztekammer in Österreich angehört oder in einer Krankenanstalt im Angestelltenverhältnis zurückgelegt wurden und eine zusammenhängende Dienstzeit von mehr als 6 Monaten umschließen, sind zur Gänze anzurechnen.
(2)
Vordienstzeiten, die in anderen Dienststellen verbracht wurden und die eine zusammenhängende Dienstzeit von 6 Monaten ergeben, sind bis zu einer Höchstzeit von 5 Jahren anzurechnen, sofern in dieser Tätigkeit vornehmlich Kenntnisse und Fähigkeiten erworben wurden, die auch in ärztlichen Ordinationen verwertet werden können.
Einzelvereinbarungen in derselben Angelegenheit sind nur zulässig, wenn sie den/die Arbeitnehmer/in günstiger stellen. (Information: Ausbildungsjahre sind keine Berufsjahre)
### XIII. Sonderzahlungen
(1)
Für alle Angestellten im Sinne dieses Kollektivvertrages gebührt jeweils eine Sonderzahlung am 1. Dezember (Weihnachtsremuneration) sowie am 1. Juli (Urlaubsbeihilfe) in der Höhe eines Monatsgehaltes gemäß Pkt XVII.
(2)
Den während des Jahres ein- oder ausgetretenen Angestellten gebührt der aliquote Teil, der jeweils fälligen Sonderzahlung (siehe Abs 1), berechnet nach dem letzten Monatsgehalt.
(3)
Der aliquote Teil der Urlaubsbeihilfe bei Eintritt nach dem 30. 6. ist am 1. Dezember des laufenden Kalenderjahres, berechnet nach dem letzten Monatsgehalt, auszubezahlen.
(4)
Bei Teilzeitbeschäftigten Angestellten mit unterschiedlichem Ausmaß der Teilzeitbeschäftigung berechnen sich die Sonderzahlungen nach dem Durchschnittsgehalt der letzten 13 Wochen vor Fälligkeit.
(5)
Wenn ein/e Angestellte/r nach Erhalt der für das laufende Kalenderjahr gebührenden Urlaubsbeihilfe sein/ihr Arbeitsverhältnis selbst aufkündigt, aus seinem/ihrem Arbeitsverhältnis ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt oder in Folge Vorliegens eines wichtigen Grundes vorzeitig entlassen wird, muss er/sie sich die im laufenden Kalenderjahr anteilmäßig zu viel bezogene Urlaubsbeihilfe auf seine/ihre ihm aus dem Arbeitsverhältnis zustehenden Ansprüche (insbesondere Restgehalt und Weihnachtsremuneration) in Anrechnung bringen lassen.
Bei Kündigung durch den Dienstgeber, berechtigtem vorzeitigen Austritt des/der Angestellten sowie bei einvernehmlicher Auflösung des Dienstverhältnisses, besteht seitens des Dienstgebers kein Anspruch auf Rückverrechnung der bereits, für das gesamte Kalenderjahr ausbezahlten Urlaubsbeihilfe.
### XIV. Nebenbeschäftigung
Die/Der Angestellte ist verpflichtet, jede entgeltliche Nebenbeschäftigung durch deren Ausmaß die Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238)Arbeitszeitgesetzes verletzt werden und durch die es nachteiligen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des/der Angestellten haben kann, dem Arbeitgeber zu melden.
Eine einzelvertraglich vereinbarte Genehmigungsklausel einer Nebenbeschäftigung ist nur zulässig, wenn das Monatsgehalt aus dem bestehenden Angestelltenverhältnis das Zwanzigfache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage (HBGI) nach (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008147,NOR12113450/Allgemeines-Sozialversicherungsgesetz/§-45-Hoechstbeitragsgrundlage)§ 45 ASVG übersteigt.
### XV. Kündigung
Hier gelten die Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069,NOR40198599/Angestelltengesetz/Art-1-§-20-Kuendigung)§ 20 Angestelltengesetz in der jeweils gültigen Fassung. Bezüglich der Kündigungsfrist wird gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069,NOR40198599/Angestelltengesetz/Art-1-§-20-Kuendigung)§ 20 Abs 3 Angestelltengesetz vereinbart, dass sie auch am Letzten eines Kalendermonats enden kann. Kündigungen müssen bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit schriftlich durch eingeschriebenen Brief erfolgen. Als ordnungsgemäße Zustellung gilt auch die bestätigte Übergabe des Kündigungsschreibens.
### XVI. Mindestleistungen
Sondervereinbarungen, die über die in diesem Kollektivvertrag vorgesehenen Leistungen hinausgehen, wird in keiner Weise vorgegriffen.
Bestehende höhere Gehälter und günstigere arbeitsrechtliche Vereinbarungen werden durch das In-Kraft-Treten dieses Kollektivvertrages nicht berührt.
### XVII. Monatsgehalt
Ausbildungsstufe
Angestellte gem. MAB-G in Ausbildung zum jeweiligen Assistenzberuf. Angestellte, die im Zuge eines Dienstgeberwechsels eine Ausbildung gem. MAB-G beginnen oder fortsetzen, sind unter Anrechnung der Vordienstzeiten aus früheren Dienstverhältnissen gem XII einzustufen. Nach Abschluss der Ausbildung, spätestens jedoch nach drei Jahren, wird die Umreihung in Berufsgruppe 1 unter Anrechnung der Vordienstzeiten aus früheren Dienstverhältnissen gem XII vorgenommen.
Sofern Arbeitgeber und Arbeitnehmer/in eine Ausbildung gem. MAB-G im Anstellungsverhältnis (duales System) vereinbaren, sind die Kosten der theoretischen Ausbildung vom Arbeitgeber zu tragen. Sollten sich die Kurszeiten mit der Arbeitszeit überschneiden, ist dem/der Arbeitnehmer/in Absolvierung des Kurses ohne Entgeltschmälerung zu ermöglichen.
Die Vereinbarung einer Rückerstattung von Ausbildungskosten ist zulässig.
| | ab 1. 7. 2022 | ab 1. 1. 2023 | ab 1. 10. 2024 | ab 1. 12. 2025 |
|---|---|---|---|---|
| 1. Berufsjahr | 1.344,00 | 1.401,00 | 1.551,00 | 1.600,00 |
| 2. Berufsjahr | 1.360,00 | 1.418,00 | 1.568,00 | 1.618,00 |
| 3. Berufsjahr | 1.375,00 | 1.433,00 | 1.583,00 | 1.633,00 |
| 4. Berufsjahr | 1.380,00 | 1.438,00 | 1.588,00 | 1.639,00 |
| 5. Berufsjahr | 1.382,00 | 1.441,00 | 1.591,00 | 1.642,00 |
| 6. Berufsjahr | 1.384,00 | 1.443,00 | 1.593,00 | 1.644,00 |
| 7. Berufsjahr | 1.386,00 | 1.445,00 | 1.595,00 | 1.646,00 |
| 8. Berufsjahr | 1.388,00 | 1.447,00 | 1.597,00 | 1.648,00 |
| 9. Berufsjahr | 1.410,00 | 1.470,00 | 1.620,00 | 1.672,00 |
| 10. Berufsjahr | 1.432,00 | 1.493,00 | 1.643,00 | 1.695,00 |
| 11. Berufsjahr | 1.458,00 | 1.520,00 | 1.670,00 | 1.723,00 |
| 12. Berufsjahr | 1.495,00 | 1.558,00 | 1.708,00 | 1.762,00 |
| 13. Berufsjahr | 1.532,00 | 1.597,00 | 1.747,00 | 1.803,00 |
| 14. Berufsjahr | 1.570,00 | 1.636,00 | 1.786,00 | 1.843,00 |
| 15. Berufsjahr | 1.596,00 | 1.664,00 | 1.814,00 | 1.872,00 |
| 16. Berufsjahr | 1.623,00 | 1.692,00 | 1.842,00 | 1.901,00 |
Berufsgruppe 1:
Büropersonal, med. Sekretär/innen
Berufe gemäß MAB-G idgF, [früher: Angestellten des Sanitätshilfsdienstes (Ordinationsgehilf/innen) gemäß der Bestimmungen des MTF-SHD-Gesetzes]; Pflegeassistenz gem. GuK-G; med. Masseure gem. MMHmG idgF
| | ab 1. 7. 2022 | ab 1. 1. 2023 | ab 1. 10. 2024 | ab 1. 12. 2025 |
|---|---|---|---|---|
| 1. Berufsjahr | 1.540,00 | 1.605,00 | 1.755,00 | 1.811,00 |
| 2. Berufsjahr | 1.548,00 | 1.614,00 | 1.764,00 | 1.820,00 |
| 3. Berufsjahr | 1.554,00 | 1.620,00 | 1.770,00 | 1.826,00 |
| 4. Berufsjahr | 1.562,00 | 1.628,00 | 1.778,00 | 1.835,00 |
| 5. Berufsjahr | 1.569,00 | 1.635,00 | 1.785,00 | 1.842,00 |
| 6. Berufsjahr | 1.575,00 | 1.642,00 | 1.792,00 | 1.849,00 |
| 7. Berufsjahr | 1.582,00 | 1.649,00 | 1.799,00 | 1.856,00 |
| 8. Berufsjahr | 1.590,00 | 1.657,00 | 1.807,00 | 1.864,00 |
| 9. Berufsjahr | 1.597,00 | 1.665,00 | 1.815,00 | 1.873,00 |
| 10. Berufsjahr | 1.603,00 | 1.671,00 | 1.821,00 | 1.879,00 |
| 11. Berufsjahr | 1.610,00 | 1.678,00 | 1.828,00 | 1.886,00 |
| 12. Berufsjahr | 1.617,00 | 1.685,00 | 1.835,00 | 1.893,00 |
| 13. Berufsjahr | 1.636,00 | 1.705,00 | 1.855,00 | 1.914,00 |
| 14. Berufsjahr | 1.676,00 | 1.747,00 | 1.897,00 | 1.957,00 |
| 15. Berufsjahr | 1.715,00 | 1.788,00 | 1.938,00 | 2.000,00 |
| 16. Berufsjahr | 1.746,00 | 1.820,00 | 1.970,00 | 2.033,00 |
Berufsgruppe 2:
MTF gem. MTF-SHD-Gesetz, MFA gem. MAB-G idgF, Pflegefachassistenz gem. GuK-G Heilmasseure gem. MMHmG idgF
| | ab 1. 7. 2022 | ab 1. 1. 2023 | ab 1. 10. 2024 | ab 1. 12. 2025 |
|---|---|---|---|---|
| 1. Berufsjahr | 1.579,00 | 1.646,00 | 1.796,00 | 1.853,00 |
| 2. Berufsjahr | 1.587,00 | 1.654,00 | 1.804,00 | 1.861,00 |
| 3. Berufsjahr | 1.595,00 | 1.662,00 | 1.812,00 | 1.870,00 |
| 4. Berufsjahr | 1.602,00 | 1.670,00 | 1.820,00 | 1.878,00 |
| 5. Berufsjahr | 1.609,00 | 1.677,00 | 1.827,00 | 1.885,00 |
| 6. Berufsjahr | 1.615,00 | 1.683,00 | 1.833,00 | 1.891,00 |
| 7. Berufsjahr | 1.624,00 | 1.693,00 | 1.843,00 | 1.902,00 |
| 8. Berufsjahr | 1.632,00 | 1.701,00 | 1.851,00 | 1.910,00 |
| 9. Berufsjahr | 1.639,00 | 1.708,00 | 1.858,00 | 1.917,00 |
| 10. Berufsjahr | 1.646,00 | 1.716,00 | 1.866,00 | 1.925,00 |
| 11. Berufsjahr | 1.653,00 | 1.723,00 | 1.873,00 | 1.932,00 |
| 12. Berufsjahr | 1.661,00 | 1.731,00 | 1.881,00 | 1.941,00 |
| 13. Berufsjahr | 1.668,00 | 1.739,00 | 1.889,00 | 1.949,00 |
| 14. Berufsjahr | 1.683,00 | 1.754,00 | 1.904,00 | 1.964,00 |
| 15. Berufsjahr | 1.721,00 | 1.794,00 | 1.944,00 | 2.006,00 |
| 16. Berufsjahr | 1.763,00 | 1.838,00 | 1.988,00 | 2.051,00 |
Berufsgruppe 3:
Angestellte des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes gemäß dem MTD-G idgF, Angestellte gemäß den Bestimmungen des GuKG idgF, Hebammen, klinische Psychologe/innen, Gesundheitspsycholog/innen, Sportwissenschafter/innen, Pharmazeutisch kaufmännische Assistent/innen
| | ab 1. 7. 2022 | ab 1. 1. 2023 | ab 1. 10. 2024 | ab 1. 12. 2025 |
|---|---|---|---|---|
| 1. Berufsjahr | 1.610,00 | 1.678,00 | 1.828,00 | 1.886,00 |
| 2. Berufsjahr | 1.619,00 | 1.687,00 | 1.837,00 | 1.895,00 |
| 3. Berufsjahr | 1.628,00 | 1.697,00 | 1.847,00 | 1.906,00 |
| 4. Berufsjahr | 1.636,00 | 1.705,00 | 1.855,00 | 1.914,00 |
| 5. Berufsjahr | 1.644,00 | 1.714,00 | 1.864,00 | 1.923,00 |
| 6. Berufsjahr | 1.651,00 | 1.721,00 | 1.871,00 | 1.930,00 |
| 7. Berufsjahr | 1.657,00 | 1.727,00 | 1.877,00 | 1.937,00 |
| 8. Berufsjahr | 1.664,00 | 1.734,00 | 1.884,00 | 1.944,00 |
| 9. Berufsjahr | 1.670,00 | 1.741,00 | 1.891,00 | 1.951,00 |
| 10. Berufsjahr | 1.683,00 | 1.754,00 | 1.904,00 | 1.964,00 |
| 11. Berufsjahr | 1.722,00 | 1.795,00 | 1.945,00 | 2.007,00 |
| 12. Berufsjahr | 1.778,00 | 1.853,00 | 2.003,00 | 2.067,00 |
| 13. Berufsjahr | 1.848,00 | 1.926,00 | 2.076,00 | 2.142,00 |
| 14. Berufsjahr | 1.920,00 | 2.001,00 | 2.151,00 | 2.219,00 |
| 15. Berufsjahr | 1.984,00 | 2.068,00 | 2.218,00 | 2.288,00 |
| 16. Berufsjahr | 2.057,00 | 2.144,00 | 2.294,00 | 2.367,00 |
Legende:
| MAB-G | Medizinische Assistenzberufe-Gesetz |
|---|---|
| MFA | diplomierte medizinische Fachassistenz |
| MTF-SDH-G | Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste |
| MTF | diplomierte medizinisch technische Fachkraft |
| MMHmG | Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz |
| MTD-G | Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste |
| GuKG | Gesundheits- und Krankenpflegegesetz |
Jegliche Gehalts- und Zulagenerhöhung über die Kollektivvertragsansätze bleibt dem freien Ermessen des Arztes vorbehalten.
### XVIII. Zulage/Gefahrenzulage
(1)
Eine monatliche Zulage in der Höhe von
€ 140,00
erhalten Angestellte
a)
in medizinischen Laboratorien oder die in Ausübung ihrer Tätigkeit mit Blut, Serum, Harn, Stuhl in Berührung kommen bzw aufgrund der Berufsausübung in direkten Patientenkontakt, mit potentiell erhöhtem Infektionsrisiko, kommen.
b)
die in Ausübung ihrer Tätigkeit mit ätzenden (Säuren oder Basen) sowie giftigen Reagenzien (zB Xylol) in Berührung kommen.
(2)
Angestellte bei Fachärzten für Radiologie, die in Strahlenbereichen (§ 2 Abs 37 Strahlenschutzgesetz, § 17 Allgemeine Strahlenschutzverordnung) sowie Angestellte, die in mikrobiologischen oder serologischen Laboratorien tätig sind, erhalten eine monatliche Zulage in der Höhe von
€ 160,00
(3)
Der Steuerfreiheit der Zulagen liegen die Bestimmungen des § 68 Einkommenssteuergesetz zugrunde.
### XIX. Mitarbeiterprämie 2025
Beschäftigte aller Berufsgruppen, welche am 1. 12. 2025 in einem aufrechten Dienstverhältnis stehen und nicht dienstfrei gestellt sind und sich nicht im Probemonat befinden, erhalten eine Mitarbeiterprämie im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10004570,NOR40279895/Einkommensteuergesetz-1988/§-124b)§ 124b Z 478 EStG in der Höhe von € 800,00 (vollzeitäquivalent und Berufszugehörigkeit).
Bei späterem Eintritt im Jahr 2025 reduziert sich die Mitarbeiterprämie pro Monat (Teile von Monaten werden als Ganzes gerechnet) um 1/11 (Eintritt Februar = 10/11 Mitarbeiterprämie, Eintritt März = 9/11 Mitarbeiterprämie usw.)
Geringfügig Beschäftigte können freiwillig, schriftlich und einseitig auf die Mitarbeiterprämie 2025 verzichten, sollten diese durch die Bezahlung der Mitarbeiterprämie einen Nachteil erleiden.
Bereits freiwillig geleistete Mitarbeiterprämien/Zuwendungen oder sonstige im Jahr 2025 bereits freiwillig gewährte Erhöhungen (Zeitraum 1. 1. 2025 bis 31. 12. 2025) können angerechnet werden.
### XX. Geltungsdauer
Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. Jänner 2025 in Kraft. Jeder Vertragspartner hat das Recht, den Kollektivvertrag jeweils mit mindestens 3-monatiger Kündigungsfrist ohne Berücksichtigung des Vierteljahres mittels eingeschriebenen Briefes zu kündigen.
Während der Kündigungsfrist sind Verhandlungen wegen Erneuerung des Kollektivvertrages zu führen.
Über Verlangen eines der beiden Vertragspartner müssen auch während der Geltungsdauer des Kollektivvertrages Verhandlungen wegen Abänderung desselben geführt werden.
Änderungen dieses Kollektivvertrages können frühestens mit 1. Jänner 2026 in Kraft treten.
Graz, am 27. November 2025
| ÄRZTEKAMMER FÜR STEIERMARK | |
|---|---|
| Der Präsident | Der Obmann d. KurieNiedergelassene Ärzte |
| Dr. Michael Sacherer | VP Prof. Dr. Dietmar Bayer |
| ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUNDGEWERKSCHAFT GPA1030 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1 | |
| Vorsitzende | Bundesgeschäftsführer |
| Barbara Teiber, MA | Mario Ferrari |
| ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUNDGEWERKSCHAFT GPAWirtschaftsbereich Gesundheit, Soziale Dienstleistungen,Kinder- und Jugendhilfe1030 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1 | |
| Wirtschaftsbereichsvorsitzende | Wirtschaftsbereichssekretär |
| Beatrix Eiletz | Christoph Zeiselberger |
| ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUNDGEWERKSCHAFT GPALANDESGESCHÄFTSSTELLE STEIERMARK8020 Graz, Karl-Morre-Straße 32 | |
| Der Landesvorsitzende | Der Landesgeschäftsführer |
| Alexander Lechner | Norbert Schunko |
## Thema: Aktuelle Gehälter und Berufsgruppen in der Arztpraxis
XVII.
##
Monatsgehalt
Ausbildungsstufe
Angestellte gem. MAB-G in Ausbildung zum jeweiligen Assistenzberuf. Angestellte, die im Zuge eines Dienstgeberwechsels eine Ausbildung gem. MAB-G beginnen oder fortsetzen, sind unter Anrechnung der Vordienstzeiten aus früheren Dienstverhältnissen gem XII einzustufen. Nach Abschluss der Ausbildung, spätestens jedoch nach drei Jahren, wird die Umreihung in Berufsgruppe 1 unter Anrechnung der Vordienstzeiten aus früheren Dienstverhältnissen gem XII vorgenommen.
Sofern Arbeitgeber und Arbeitnehmer/in eine Ausbildung gem. MAB-G im Anstellungsverhältnis (duales System) vereinbaren, sind die Kosten der theoretischen Ausbildung vom Arbeitgeber zu tragen. Sollten sich die Kurszeiten mit der Arbeitszeit überschneiden, ist dem/der Arbeitnehmer/in Absolvierung des Kurses ohne Entgeltschmälerung zu ermöglichen.
Die Vereinbarung einer Rückerstattung von Ausbildungskosten ist zulässig.
| | ab 1. 7. 2022 | ab 1. 1. 2023 | ab 1. 10. 2024 | ab 1. 12. 2025 |
|---|---|---|---|---|
| 1. Berufsjahr | 1.344,00 | 1.401,00 | 1.551,00 | 1.600,00 |
| 2. Berufsjahr | 1.360,00 | 1.418,00 | 1.568,00 | 1.618,00 |
| 3. Berufsjahr | 1.375,00 | 1.433,00 | 1.583,00 | 1.633,00 |
| 4. Berufsjahr | 1.380,00 | 1.438,00 | 1.588,00 | 1.639,00 |
| 5. Berufsjahr | 1.382,00 | 1.441,00 | 1.591,00 | 1.642,00 |
| 6. Berufsjahr | 1.384,00 | 1.443,00 | 1.593,00 | 1.644,00 |
| 7. Berufsjahr | 1.386,00 | 1.445,00 | 1.595,00 | 1.646,00 |
| 8. Berufsjahr | 1.388,00 | 1.447,00 | 1.597,00 | 1.648,00 |
| 9. Berufsjahr | 1.410,00 | 1.470,00 | 1.620,00 | 1.672,00 |
| 10. Berufsjahr | 1.432,00 | 1.493,00 | 1.643,00 | 1.695,00 |
| 11. Berufsjahr | 1.458,00 | 1.520,00 | 1.670,00 | 1.723,00 |
| 12. Berufsjahr | 1.495,00 | 1.558,00 | 1.708,00 | 1.762,00 |
| 13. Berufsjahr | 1.532,00 | 1.597,00 | 1.747,00 | 1.803,00 |
| 14. Berufsjahr | 1.570,00 | 1.636,00 | 1.786,00 | 1.843,00 |
| 15. Berufsjahr | 1.596,00 | 1.664,00 | 1.814,00 | 1.872,00 |
| 16. Berufsjahr | 1.623,00 | 1.692,00 | 1.842,00 | 1.901,00 |
Berufsgruppe 1:
Büropersonal, med. Sekretär/innen
Berufe gemäß MAB-G idgF, [früher: Angestellten des Sanitätshilfsdienstes (Ordinationsgehilf/innen) gemäß der Bestimmungen des MTF-SHD-Gesetzes]; Pflegeassistenz gem. GuK-G; med. Masseure gem. MMHmG idgF
| | ab 1. 7. 2022 | ab 1. 1. 2023 | ab 1. 10. 2024 | ab 1. 12. 2025 |
|---|---|---|---|---|
| 1. Berufsjahr | 1.540,00 | 1.605,00 | 1.755,00 | 1.811,00 |
| 2. Berufsjahr | 1.548,00 | 1.614,00 | 1.764,00 | 1.820,00 |
| 3. Berufsjahr | 1.554,00 | 1.620,00 | 1.770,00 | 1.826,00 |
| 4. Berufsjahr | 1.562,00 | 1.628,00 | 1.778,00 | 1.835,00 |
| 5. Berufsjahr | 1.569,00 | 1.635,00 | 1.785,00 | 1.842,00 |
| 6. Berufsjahr | 1.575,00 | 1.642,00 | 1.792,00 | 1.849,00 |
| 7. Berufsjahr | 1.582,00 | 1.649,00 | 1.799,00 | 1.856,00 |
| 8. Berufsjahr | 1.590,00 | 1.657,00 | 1.807,00 | 1.864,00 |
| 9. Berufsjahr | 1.597,00 | 1.665,00 | 1.815,00 | 1.873,00 |
| 10. Berufsjahr | 1.603,00 | 1.671,00 | 1.821,00 | 1.879,00 |
| 11. Berufsjahr | 1.610,00 | 1.678,00 | 1.828,00 | 1.886,00 |
| 12. Berufsjahr | 1.617,00 | 1.685,00 | 1.835,00 | 1.893,00 |
| 13. Berufsjahr | 1.636,00 | 1.705,00 | 1.855,00 | 1.914,00 |
| 14. Berufsjahr | 1.676,00 | 1.747,00 | 1.897,00 | 1.957,00 |
| 15. Berufsjahr | 1.715,00 | 1.788,00 | 1.938,00 | 2.000,00 |
| 16. Berufsjahr | 1.746,00 | 1.820,00 | 1.970,00 | 2.033,00 |
Berufsgruppe 2:
MTF gem. MTF-SHD-Gesetz, MFA gem. MAB-G idgF, Pflegefachassistenz gem. GuK-G Heilmasseure gem. MMHmG idgF
| | ab 1. 7. 2022 | ab 1. 1. 2023 | ab 1. 10. 2024 | ab 1. 12. 2025 |
|---|---|---|---|---|
| 1. Berufsjahr | 1.579,00 | 1.646,00 | 1.796,00 | 1.853,00 |
| 2. Berufsjahr | 1.587,00 | 1.654,00 | 1.804,00 | 1.861,00 |
| 3. Berufsjahr | 1.595,00 | 1.662,00 | 1.812,00 | 1.870,00 |
| 4. Berufsjahr | 1.602,00 | 1.670,00 | 1.820,00 | 1.878,00 |
| 5. Berufsjahr | 1.609,00 | 1.677,00 | 1.827,00 | 1.885,00 |
| 6. Berufsjahr | 1.615,00 | 1.683,00 | 1.833,00 | 1.891,00 |
| 7. Berufsjahr | 1.624,00 | 1.693,00 | 1.843,00 | 1.902,00 |
| 8. Berufsjahr | 1.632,00 | 1.701,00 | 1.851,00 | 1.910,00 |
| 9. Berufsjahr | 1.639,00 | 1.708,00 | 1.858,00 | 1.917,00 |
| 10. Berufsjahr | 1.646,00 | 1.716,00 | 1.866,00 | 1.925,00 |
| 11. Berufsjahr | 1.653,00 | 1.723,00 | 1.873,00 | 1.932,00 |
| 12. Berufsjahr | 1.661,00 | 1.731,00 | 1.881,00 | 1.941,00 |
| 13. Berufsjahr | 1.668,00 | 1.739,00 | 1.889,00 | 1.949,00 |
| 14. Berufsjahr | 1.683,00 | 1.754,00 | 1.904,00 | 1.964,00 |
| 15. Berufsjahr | 1.721,00 | 1.794,00 | 1.944,00 | 2.006,00 |
| 16. Berufsjahr | 1.763,00 | 1.838,00 | 1.988,00 | 2.051,00 |
Berufsgruppe 3:
Angestellte des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes gemäß dem MTD-G idgF, Angestellte gemäß den Bestimmungen des GuKG idgF, Hebammen, klinische Psychologe/innen, Gesundheitspsycholog/innen, Sportwissenschafter/innen, Pharmazeutisch kaufmännische Assistent/innen
| | ab 1. 7. 2022 | ab 1. 1. 2023 | ab 1. 10. 2024 | ab 1. 12. 2025 |
|---|---|---|---|---|
| 1. Berufsjahr | 1.610,00 | 1.678,00 | 1.828,00 | 1.886,00 |
| 2. Berufsjahr | 1.619,00 | 1.687,00 | 1.837,00 | 1.895,00 |
| 3. Berufsjahr | 1.628,00 | 1.697,00 | 1.847,00 | 1.906,00 |
| 4. Berufsjahr | 1.636,00 | 1.705,00 | 1.855,00 | 1.914,00 |
| 5. Berufsjahr | 1.644,00 | 1.714,00 | 1.864,00 | 1.923,00 |
| 6. Berufsjahr | 1.651,00 | 1.721,00 | 1.871,00 | 1.930,00 |
| 7. Berufsjahr | 1.657,00 | 1.727,00 | 1.877,00 | 1.937,00 |
| 8. Berufsjahr | 1.664,00 | 1.734,00 | 1.884,00 | 1.944,00 |
| 9. Berufsjahr | 1.670,00 | 1.741,00 | 1.891,00 | 1.951,00 |
| 10. Berufsjahr | 1.683,00 | 1.754,00 | 1.904,00 | 1.964,00 |
| 11. Berufsjahr | 1.722,00 | 1.795,00 | 1.945,00 | 2.007,00 |
| 12. Berufsjahr | 1.778,00 | 1.853,00 | 2.003,00 | 2.067,00 |
| 13. Berufsjahr | 1.848,00 | 1.926,00 | 2.076,00 | 2.142,00 |
| 14. Berufsjahr | 1.920,00 | 2.001,00 | 2.151,00 | 2.219,00 |
| 15. Berufsjahr | 1.984,00 | 2.068,00 | 2.218,00 | 2.288,00 |
| 16. Berufsjahr | 2.057,00 | 2.144,00 | 2.294,00 | 2.367,00 |
Legende:
| MAB-G | Medizinische Assistenzberufe-Gesetz |
|---|---|
| MFA | diplomierte medizinische Fachassistenz |
| MTF-SDH-G | Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste |
| MTF | diplomierte medizinisch technische Fachkraft |
| MMHmG | Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz |
| MTD-G | Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste |
| GuKG | Gesundheits- und Krankenpflegegesetz |
Jegliche Gehalts- und Zulagenerhöhung über die Kollektivvertragsansätze bleibt dem freien Ermessen des Arztes vorbehalten.
## Thema: Arbeitszeiten und Überstunden in der Arztpraxis
II.
##
Arbeitszeit
(1)
Die Arbeitszeit regelt sich nach den Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238)Arbeitszeitgesetzes und des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008541)Arbeitsruhegesetzes. Die Normalarbeitszeit für die im Abschnitt I angeführten Arbeitnehmer beträgt 38,5 Stunden in der Woche, wobei die Aufteilung der Einzelvereinbarung mit der Maßgabe überlassen bleibt, dass der tägliche Beginn nicht vor 6.00 Uhr, das Ende nicht nach 22.00 Uhr liegen und die tägliche Arbeitszeit 10 Stunden nicht überschreiten darf.
(2)
Für geleistete Normalarbeitszeit zwischen 6.00 Uhr und 7.00 Uhr bzw zwischen 20.00 Uhr und 22.00 Uhr entsteht ein Zuschlag zum Normalstundensatz von 25 %.
(3)
Bei Einteilung der Arbeitszeit in eine 6 Tage Woche ist dem Angestellten einmal wöchentlich freie Zeit (Halbtag oder Ganztag) in jenem Ausmaß zu gewähren, die zeitmäßig der am Samstag zu leistenden Arbeitszeit entspricht.
(4)
An Samstagen ist außer im Notdienst ab 13.00 Uhr dienstfrei.
(5)
Der 24. 12. sowie der 31. 12. sind für alle ArbeitnehmerInnen ab 11 Uhr unter Fortzahlung des Entgelts dienstfrei.
III.
##
Teilzeitarbeit
Für teilzeitbeschäftigte Angestellte gelten alle in diesem Kollektivvertrag enthaltenen Bestimmungen, sowie die angeführten Gehaltsansätze und Zulagen, jedoch nur im Verhältnis zum Ausmaß der geleisteten Arbeitsstunden.
V.
##
Überstundenentlohnung
(1)
Jede über die normale tägliche Arbeitszeit hinausgehende Arbeitsleistung ist separat als Überstunde zu entlohnen. Diese Überstunden sind mit einem Zuschlag von 50 Prozent zu entlohnen. Fallen die Überstunden in die Zeit von 20.00 bis 7.00 Uhr bzw auf einen Sonn- oder Feiertag, so gebührt ein Zuschlag von 100 Prozent. Als Grundlage für die Überstundenberechnung gilt 1/167 des Bruttomonatsgehaltes zuzüglich des aliquoten Remunerationsanteiles. Zur Leistung von Überstunden sind die Angestellten nur im Bedarfsfalle und zu der gesetzlich vorgesehenen Höchstdauer verpflichtet.
(2)
Einvernehmlich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer/innen kann eine Abgeltung geleisteter Überstunden auch durch Zeitausgleich erfolgen, wobei dieser mit denselben Zuschlägen zu gewähren ist, wie sie auch bei finanzieller Abgeltung gebühren.
Der Zeitausgleich ist binnen 6 Monaten nach seinem Entstehen zu verbrauchen und ist einvernehmlich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu vereinbaren.
VI.
##
Not-/Bereitschaftsdienst
Wenn im Not-/Bereitschaftsdienst die Mitarbeit der Angestellten notwendig ist, ist diese an Sonn- und Feiertagen mit 100 % Zuschlag zum Normalstundensatz zu entlohnen.
Fällt der Not/-Bereitschaftsdienst an Samstagen an, so ist dieser von 13:00 Uhr bis 16:00 Uhr mit einem Zuschlag von 50 %, ab 16:00 Uhr mit einem Zuschlag von 100 % zu entlohnen.
Fällt der Not/-Bereitschaftsdienst am 24. 12. und 31. 12. nach 13:00 Uhr auf einen Werktag, so gebühren 100 % Zuschlag zum Normalstundensatz.
## Thema: Kündigung des Arbeitsverhältnisses
XV.
##
Kündigung
Hier gelten die Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069,NOR40198599/Angestelltengesetz/Art-1-§-20-Kuendigung)§ 20 Angestelltengesetz in der jeweils gültigen Fassung. Bezüglich der Kündigungsfrist wird gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069,NOR40198599/Angestelltengesetz/Art-1-§-20-Kuendigung)§ 20 Abs 3 Angestelltengesetz vereinbart, dass sie auch am Letzten eines Kalendermonats enden kann. Kündigungen müssen bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit schriftlich durch eingeschriebenen Brief erfolgen. Als ordnungsgemäße Zustellung gilt auch die bestätigte Übergabe des Kündigungsschreibens.
## Thema: Sonderzahlungen und Prämien für Arztangestellte
XIII.
##
Sonderzahlungen
(1)
Für alle Angestellten im Sinne dieses Kollektivvertrages gebührt jeweils eine Sonderzahlung am 1. Dezember (Weihnachtsremuneration) sowie am 1. Juli (Urlaubsbeihilfe) in der Höhe eines Monatsgehaltes gemäß Pkt XVII.
(2)
Den während des Jahres ein- oder ausgetretenen Angestellten gebührt der aliquote Teil, der jeweils fälligen Sonderzahlung (siehe Abs 1), berechnet nach dem letzten Monatsgehalt.
(3)
Der aliquote Teil der Urlaubsbeihilfe bei Eintritt nach dem 30. 6. ist am 1. Dezember des laufenden Kalenderjahres, berechnet nach dem letzten Monatsgehalt, auszubezahlen.
(4)
Bei Teilzeitbeschäftigten Angestellten mit unterschiedlichem Ausmaß der Teilzeitbeschäftigung berechnen sich die Sonderzahlungen nach dem Durchschnittsgehalt der letzten 13 Wochen vor Fälligkeit.
(5)
Wenn ein/e Angestellte/r nach Erhalt der für das laufende Kalenderjahr gebührenden Urlaubsbeihilfe sein/ihr Arbeitsverhältnis selbst aufkündigt, aus seinem/ihrem Arbeitsverhältnis ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt oder in Folge Vorliegens eines wichtigen Grundes vorzeitig entlassen wird, muss er/sie sich die im laufenden Kalenderjahr anteilmäßig zu viel bezogene Urlaubsbeihilfe auf seine/ihre ihm aus dem Arbeitsverhältnis zustehenden Ansprüche (insbesondere Restgehalt und Weihnachtsremuneration) in Anrechnung bringen lassen.
Bei Kündigung durch den Dienstgeber, berechtigtem vorzeitigen Austritt des/der Angestellten sowie bei einvernehmlicher Auflösung des Dienstverhältnisses, besteht seitens des Dienstgebers kein Anspruch auf Rückverrechnung der bereits, für das gesamte Kalenderjahr ausbezahlten Urlaubsbeihilfe.
XIX.
##
Mitarbeiterprämie 2025
Beschäftigte aller Berufsgruppen, welche am 1. 12. 2025 in einem aufrechten Dienstverhältnis stehen und nicht dienstfrei gestellt sind und sich nicht im Probemonat befinden, erhalten eine Mitarbeiterprämie im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10004570,NOR40272477/Einkommensteuergesetz-1988/§-124b)§ 124b Z 478 EStG in der Höhe von € 800,00 (vollzeitäquivalent und Berufszugehörigkeit).
Bei späterem Eintritt im Jahr 2025 reduziert sich die Mitarbeiterprämie pro Monat (Teile von Monaten werden als Ganzes gerechnet) um 1/11 (Eintritt Februar = 10/11 Mitarbeiterprämie, Eintritt März = 9/11 Mitarbeiterprämie usw.)
Geringfügig Beschäftigte können freiwillig, schriftlich und einseitig auf die Mitarbeiterprämie 2025 verzichten, sollten diese durch die Bezahlung der Mitarbeiterprämie einen Nachteil erleiden.
Bereits freiwillig geleistete Mitarbeiterprämien/Zuwendungen oder sonstige im Jahr 2025 bereits freiwillig gewährte Erhöhungen (Zeitraum 1. 1. 2025 bis 31. 12. 2025) können angerechnet werden.
## Thema: Freizeit bei familiären Ereignissen
VII.
##
Freizeit bei nachgewiesener Dienstverhinderung
Bei angezeigtem oder nachgewiesenem Eintritt nachstehender Familienangelegenheiten ist jedem/jeder Angestellten eine Freizeit ohne Schmälerung seines/ihres monatlichen Entgeltes wie folgt zu gewähren:
Diese Freizeit ist im Zusammenhang mit dem Ereignis möglichst zeitnah zu konsumieren.
| Bei Eheschließung des/der Angestellten oder bei Tod des/der Ehepartners/-partnerin bzw -gefährten/-gefährtin | 3 Arbeitstage |
|---|---|
| im Todesfall von Eltern oder Kindern | 2 Arbeitstage |
| Bei Eheschließung von Geschwistern oder eines Kindes | 1 Arbeitstag |
| Bei Niederkunft der Ehegattin bzw Lebensgefährtin | 1 Arbeitstag |
| im Todesfall von Geschwistern, Schwiegereltern oder Großeltern | 1 Arbeitstag |
| zuzüglich der notwendigen Hin- und Rückfahrten zum Ort des Begräbnisses im Ausmaß eines weiteren Arbeitstages. | |
| Bei Wohnungswechsel die notwendige Zeit, jedoch höchstens | 2 Arbeitstage |
| innerhalb eines halben Jahres. | |
| Schuleintrittstag eines Kindes | 1 Arbeitstag |
Eingetragene Partner_innenschaften (EPG) sind der Ehe bzgl der Ansprüche gleichgestellt.
## Thema: Verpflichtende Weiterbildung für Arztangestellte
X.
##
Weiterbildung
Berufsorientierte Schulungs- und Fortbildungsveranstaltungen bei allen Dienstnehmer/innen, wo eine gesetzliche Fortbildungsverpflichtung vorgesehen ist, sind im Mindestausmaß von 15 Stunden jährlich zu absolvieren. Bezüglich der Art des Kurses und Zeitpunkts der Teilnahme an solchen Veranstaltungen ist tunlichst das Einvernehmen zwischen Arbeitnehmer/in und Arbeitgeber herzustellen. Die Kosten für diese Fortbildung/-en sind vom Arbeitgeber zu tragen. Die dafür aufgewendete Zeit ist Arbeitszeit.
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# Arzt-Angestellte VLB
- **Variante:** `SI-2020_de` (Gruppe `arzt-angestellte`)
- **Anstellungsart:** Angestellte
- **Bundesländer:** Vorarlberg
- **Gewerkschaft:** GPA-djp
- **Gültig ab / Stand:** 2026-06-25 / 2026-06-25
- **Quelle:** https://www.kollektivvertrag.at/kv?variant-group-id=arzt-angestellte&variant-id=SI-2020_de&topic-id=1
- **Abgerufen:** 2026-09-09
## Teil: Rahmen (Version 20260101, gültig ab 2025-12-31)
## Kollektivvertrag
Redaktionelle Anmerkungen
Quelle: Ärztekammer Vorarlberg
Kurztitel: Arzt-Angestellte VLB
Langtitel: Angestellte bei Ärztinnen und Ärzten in Vorarlberg
Abgeschlossen am 22.1.2026 zwischen der Ärztekammer für Vorarlberg, Kurie der niedergelassenen Ärzte, und der Gewerkschaft GPA, 6900 Bregenz, Reutegasse 11.
### Sprachliche Gleichbehandlung
Die Begriffe „Arbeitgeber“, „Angestellter“ sowie „Arbeitnehmer“ sind geschlechtsneutral zu verstehen.
### I. Geltungsbereich
Durch diesen Kollektivvertrag wird das Dienstverhältnis der Angestellten bei niedergelassenen Ärzten, die der Ärztekammer für Vorarlberg angehören, geregelt. Als Angestellte bei Ärzten gelten jene Personen, die dort selbst Angestelltendienste leisten.
### II. Gesetzliche Bestimmungen
Soweit in diesem Kollektivvertrag nichts anderes vereinbart ist, gelten die Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069)Angestelltengesetzes, BGBl.Nr. 292/1921, in der jeweils geltenden Fassung.
### III. Arbeitszeit
1.
Die Arbeitszeit regelt sich nach den Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238)Arbeitszeitgesetzes, des Arbeitsruhe-gesetzes. Die Normalarbeitszeit für die im Abschnitt I angeführten Arbeitnehmer beträgt 40 Stunden in der Woche, wobei die Aufteilung der Einzelvereinbarung mit der Maßgabe überlassen bleibt, dass der tägliche Beginn nicht vor 7.00 Uhr, das Ende nicht nach 22.00 Uhr liegen und die tägliche Arbeitszeit 10 Stunden nicht überschreiten darf
2.
In einzelnen Wochen eines Durchrechnungszeitraumes von acht Wochen kann die Normalarbeitszeit auf höchstens 50 Stunden pro Woche ausgedehnt werden, wenn sie innerhalb dieser acht Wochen im Durchschnitt 40 Stunden nicht überschreitet. In einzelnen Wochen eines Durchrechnungszeitraumes von einem Jahr kann die Normalarbeitszeit auf höchstens 48 Stunden pro Woche ausgedehnt werden, wenn sie innerhalb dieses Jahres im Durchschnitt 40 Stunden nicht überschreitet. In beiden Fällen darf die tägliche Normalarbeitszeit 10 Stunden nicht überschreiten. Eine Übertragung von Zeitguthaben in den nächsten Durchrechnungszeitraum ist in beiden Fällen zulässig.
3.
Bei Einteilung der Arbeitszeit in eine 6-Tage-Woche ist dem Angestellten einmal wöchentlich freie Zeit (Halbtag oder Ganztag) in jenem Ausmaß zu gewähren, die zeitmäßig der am Samstag zu leistenden Arbeitszeit entspricht.
4.
Am 24. und 31. Dezember jeden Jahres ist außer im Notdienst ab 15.00 Uhr dienstfrei.
### IV. Teilzeitarbeit
Für teilzeitbeschäftigte Angestellte gelten alle in diesem Kollektivvertrag enthaltenen Bestimmungen, sowie die angeführten Gehaltsansätze und Zulagen, jedoch nur im Verhältnis zum Ausmaß der geleisteten Arbeitsstunden. Die Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit für Voll- und Teilzeitbeschäftigte auf die einzelnen Wochentage, der Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit ist zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer im vorhinein schriftlich zu vereinbaren.
Im gegenseitigen Einvernehmen kann diese Vereinbarung jederzeit abgeändert werden.
### V. Überstundenentlohnung
Überstundenarbeit liegt vor, wenn die Voraussetzungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40090336/Arbeitszeitgesetz/§-6-Ueberstundenarbeit)§ 6 Arbeitszeitgesetz, BGBl.Nr. 461/1969 i.d.g.F. erfüllt sind.
Überstunden sind separat zu entlohnen, sofern nicht Zeitausgleich gewährt wird. Überstunden können auch in Form von Zeitausgleich abgebaut werden. Dazu ist eine Vereinbarung mit den Angestellten erforderlich. Zeitausgleich ist mit den selben Zuschlägen zu gewähren wie sie auch bei finanzieller Abgeltung gebühren. Es wird weiters vereinbart, dass die Überstunden mit einem Zuschlag von 50 % entlohnt werden. Fallen die Überstunden in die Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr bzw. auf einen Sonn- oder Feiertag, so gebührt ein Zuschlag von 100 %.
Als Grundlage für die Überstundenberechnung gilt 1/ 174 des Bruttomonatsgehaltes. Zur Leistung von Überstunden sind die Angestellten nur im Bedarfsfalle und zu der gesetzlich vorgesehenen Höchstdauer verpflichtet. Der Anspruch ist bei sonstiger Verwirkung innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach Ableistung der Überstunden beim Arbeitgeber geltend zu machen. Durch Vereinbarung kann eine Überstundenpauschale festgesetzt werden, doch darf es im Durchschnitt der Geltungsdauer den Arbeitnehmer nicht ungünstiger stellen als die Überstundenentlohnung.
### VI. Freizeit bei nachgewiesener Dienstverhinderung
Bei angezeigtem oder nachgewiesenem Eintritt nachstehender Familienangelegenheiten ist jedem Angestellten eine Freizeit ohne Schmälerung seines monatlichen Entgelts zu gewähren, z.B.:
| Bei eigener Eheschließung/eingetragener Partnerschaft oder bei Tod des Ehepartners (Lebensgefährtin/Lebensgefährten) | 3 Arbeitstage |
|---|---|
| bei Eheschließung von Geschwistern oder eines Kindes (Zieh- oder Stiefkindes) | 1 Arbeitstag |
| nach der Geburt eines Kindes | 2 Arbeitstage |
| im Todesfall von Eltern oder Kindern (Zieh- oder Stiefkindern) | 2 Arbeitstage |
| im Todesfall von Geschwistern, Schwiegereltern oder Großeltern | 1 Arbeitstag |
| zuzüglich für die notwendige Hin- und Rückfahrt zum Ort des Begräbnisses | 1 Arbeitstag |
| bei Wohnungswechsel im Falle der Führung eines eigenen Haushaltes | 2 Arbeitstage |
### VII. Urlaub
1.
Für den Urlaub gelten, soweit in diesem Vertrag keine abweichenden Regelungen enthalten sind die gesetzlichen Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069)Angestelltengesetzes und das Bundesgesetz über die Vereinheitlichung des Urlaubsrechtes BGBl. Nr. 390 vom 7. Juli 1976 in der jeweils geltenden Fassung.
2.
Angestellte bei Fachärzten für Radiologie, die im Strahlenbereich tätig sind, erhalten zusätzlich in jedem Dienstjahr 4 Arbeitstage Urlaub.
3.
Invalide und Beschädigte nach dem Opferfürsorgegesetz sowie Körperbehinderte, jeweils mit mindestens 50%iger Invalidität, erhalten zusätzlich in jedem Dienstjahr drei Arbeitstage Urlaub.
4.
Vordienstzeiten, die im selben Betrieb zugebracht wurden, werden bei Wiedereintritt in den gleichen Betrieb bei der Urlaubsberechnung, wenn die Unterbrechung nicht länger als 180 Tage gedauert hat und die Lösung des Dienstverhältnisses durch den Dienstgeber erfolgt ist, sofort angerechnet.
5.
Verbrauch des Urlaubes:
Ein Teil des Urlaubes ist zwischen dem arbeitgebenden Arzt und d. Angestellten mindestens 3 Monate vor Antritt des Urlaubes zu vereinbaren. Der zu vereinbarende Urlaubsanteil muss mindestens 12 Werktage umfassen.
Bei der Vereinbarung des Urlaubes ist grundsätzlich auf die Erholungsmöglichkeit des Angestellten (z.B. Schulferien der Kinder) Rücksicht zu nehmen.
6.
Während des Urlaubes darf der Arbeitnehmer keine dem Erholungszweck des Urlaubeswidersprechende Erwerbstätigkeit leisten.
7.
Gesetzliche sozialpolitische Bestimmungen:
Wenn einem Angestellten durch einen Sozialversicherungsträger ein Kuraufenthalt gewährt wird, so ist diese Zeit nicht auf den Urlaub anzurechnen.
### VIll. Vordienstzeiten
Vordienstzeiten, die bei einem der Ärztekammer zugehörigen Arbeitgeber zurückgelegt wurden und eine zusammenhängende Dienstzeit von mehr als 6 Monaten umschließen, werden bei Berechnung des Entgelts zur Gänze eingerechnet.
Vordienstzeiten, die in anderen Dienststellen verbracht wurden und die eine zusammenhängende Dienstzeit von 6 Monaten ergeben, werden bis zur Höchstzeit von 5 Jahren eingerechnet, wenn in dieser Tätigkeit vornehmlich Kenntnisse und Fähigkeiten erworben wurden, die auch bei Ärzten verwertet werden.
### IX. Anspruch bei Dienstverhinderung
Ist ein Angestellter nach Antritt seines Dienstes durch Krankheit oder Unglücksfall an der Leistung seiner Dienste verhindert, so behält er seinen Anspruch auf die festen Bezüge nach den Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069,NOR40216910/Angestelltengesetz/Art-1-§-8-Anspruch-bei-Dienstverhinderung)§ 8 Angestelltengesetz.
Der Angestellte ist verpflichtet, ohne Verzug die Dienstverhinderung dem Arbeitgeber anzuzeigen und diesem innerhalb von 3 Tagen eine ärztliche Bestätigung über die durch die Krankheit bedingte Arbeitsunfähigkeit und deren wahrscheinliche Dauer zu erbringen. Die Vorlage einer solchen Bestätigung kann nach angemessener Zeit erneut verlangt werden. Kommt der Angestellte diesem Verlangen nicht nach, so verliert er für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf das Entgelt.
Kann einem alleinstehenden Angestellten infolge einer schweren Erkrankung die zeitgerechte Beibringung der erforderlichen Bestätigung nicht zugemutet werden, so hat er nach Fortfall der Behinderung dies ohne Verzug nachzuholen.
Bezüglich der Pflegefreistellung gelten die Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069,NOR40216910/Angestelltengesetz/Art-1-§-8-Anspruch-bei-Dienstverhinderung)§ 8 Angestelltengesetz Abs. 3 und des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008376,NOR40255835/Urlaubsgesetz/§-16-Pflegefreistellung)Urlaubsgesetzes § 16.
### X. Kündigung
Ist das Dienstverhältnis ohne Zeitbestimmung eingegangen oder fortgesetzt worden, so unterliegt dessen Lösung den Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069,NOR40198599/Angestelltengesetz/Art-1-§-20-Kuendigung)§ 20 Angestelltengesetz. Bezüglich der Kündigungsfrist wird gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069,NOR40198599/Angestelltengesetz/Art-1-§-20-Kuendigung)§ 20 Abs. 3 des Angestelltengesetzes vereinbart, dass sie nur am Letzten eines Kalendermonates endigt.
Kündigungen müssen bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit schriftlich durch eingeschriebenen Brief erfolgen. Als ordnungsgemäße Zustellung gilt auch die bestätigte Übergabe des Kündigungsschreiben in der Ordination oder an einem anderen Ort.
Bei Tod des Arbeitgebers werden bestehende Arbeitsverhältnisse mit dem Todestag aufgelöst, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf.
### XI. Sonderzahlungen
Dem Angestellten gebührt in jedem Kalenderjahr eine Sonderzahlung im Ausmaß von zwei Monatsgehältern, wobei die erste Hälfte spätestens am 1. Juli, die zweite Hälfte am 1. Dezember, fällig ist. Monatsgehälter im Sinne dieser Bestimmung sind ausschließlich die unter dem nachfolgenden Punkt XII. angeführten Gehaltsansätze, ohne Zulagen. Demnach sind allfällige Zulagen wie beispielsweise die Infektionszulage oder die Strahlenschutzzulage bei der Berechnung der Sonderzahlungen nicht zu berücksichtigen. Den während eines Kalenderjahres austretenden oder eintretenden Angestellten wird der aliquote Teil dieser Sonderzahlung bezahlt. Ein während des Jahres ausbezahlter Teil dieser Sonderzahlung ist auf den aliquoten Teil anzurechnen, wenn der Angestellte sein Dienstverhältnis selbst kündigt, ohne wichtigen Grund vorzeitig auflöst oder mit wichtigem Grund vorzeitig entlassen wird.
### XII. Entgelt
Ab 1.1.2026 gebühren nachstehende Gehaltsansätze und Zulagen, bis 31.12.2025 gebühren die im Kollektivvertrag vom 9.12.2025 angeführten Gehaltsansätze und Zulagen.
Berufsgruppen:
BG A) ANGESTELLTE OHNE FACHKENNTNISSE (ausgenommen Praktikantinnen)
| Im 1. 3. Berufsjahr | € 2.073,00 |
|---|---|
| Im 4. 6. Berufsjahr | € 2.152,00 |
| Im 7. 9. Berufsjahr | € 2.260,00 |
| Im 10.12. Berufsjahr | € 2.394,00 |
GEFAHRENZULAGEN:
a) STRAHLENSCHUTZZULAGE
Angestellte der Berufsgruppe A) bei Fachärzten für Radiologie, die in Strahlenbereichen (§ 2lit.g Strahlenschutzgesetz, § 1 Strahlenschutzordnung) tätig sind, Angestellte der Berufsgruppe A) bei allen übrigen Ärzten, die beruflich strahlenexponierte Personen im Sinne des § 5 Strahlenschutzverordnung sind, erhalten eine monatliche Zulage von €143,00.
b) INFEKTIONSZULAGE:
Eine monatliche Zulage in der Höhe von € 129,00 erhalten Angestellte der Berufsgruppe A), die in Ausübung ihrer Tätigkeit mit Blut, Serum, Harn, Stuhl, ätzenden oder giftigen Reagenzien, oder anderem infektiösen Material in Berührung kommen.
Angestellte der Berufsgruppe A) in mikrobiologischen oder serologischen Laboratorien erhalten eine erhöhte monatliche Infektionszulage von € 143,00.
BG B) ANGESTELLTE MIT ORDINATIONSASSISTENZAUSBILDUNG (MAB-G) bzw. ORDINATIONSGEHILFINNENAUSBILDUNG (MTF-SHD-G) sowie SEKRETÄRINNEN
| Im 1. 3. Berufsjahr | € 2.149,00 |
|---|---|
| Im 4. 6. Berufsjahr | € 2.263,00 |
| Im 7. 9. Berufsjahr | € 2.394,00 |
| Im 10.12. Berufsjahr | € 2.517,00 |
GEFAHRENZULAGEN:
a) STRAHLENSCHUTZZULAGE
Angestellte der Berufsgruppe B) bei Fachärzten für Radiologie, die in Strahlenbereichen (§ 2lit.g Strahlenschutzgesetz, § 1 Strahlenschutzordnung) tätig sind, Angestellte der Berufsgruppe B) bei allen übrigen Ärzten, die beruflich strahlenexponierte Personen im Sinne des § 5 Strahlenschutzverordnung sind, erhalten eine monatliche Zulage von €143,00.
b) INFEKTIONSZULAGE
Eine monatliche Zulage in der Höhe von € 129,00 erhalten Angestellte der Berufsgruppe B), die in Ausübung ihrer Tätigkeit mit Blut, Serum, Harn, Stuhl, ätzenden oder giftigen Reagenzien, oder anderem infektiösen Material in Berührung kommen.
Angestellte der Berufsgruppe B) in mikrobiologischen oder serologischen Laboratorien erhalten eine erhöhte monatliche Infektionszulage von € 143,00.
BG C) ANGESTELLTE DER GEHOBENEN MEDIZINISCH-TECHNISCHEN DIENSTE (MTD) UND DGKS bzw. DGKP.
| Im 1. 3. Berufsjahr | € 2.301,00 |
|---|---|
| Im 4. 6. Berufsjahr | € 2.484,00 |
| Im 7. 9. Berufsjahr | € 2.686,00 |
| Im 10.12. Berufsjahr | € 2.891,00 |
GEFAHRENZULAGEN:
a) STRAHLENSCHUTZZULAGE:
Angestellte der Berufsgruppe C) bei Fachärzten für Radiologie, die in Strahlenbereichen (§ 2lit.g Strahlenschutzgesetz, § 1 Strahlenschutzordnung) tätig sind, Angestellte der Berufsgruppe C) bei allen übrigen Ärzten, die beruflich strahlenexponierte Personen im Sinne des § 5 Strahlenschutzverordnung sind, erhalten eine monatliche Zulage von € 143,00.
b) INFEKTIONSZULAGE:
Eine monatliche Zulage in der Höhe von € 129,00 erhalten Angestellte der Berufsgruppe C), die in Ausübung ihrer Tätigkeit mit Blut, Serum, Harn, Stuhl, ätzenden oder giftigen Reagenzien, oder anderem infektiösen Material in Berührung kommen.
Angestellte der Berufsgruppe C) in mikrobiologischen oder serologischen Laboratorien erhalten eine erhöhte monatliche Infektionszulage von € 143,00.
IST-Klausel:
Gehälter, welche die kollektivvertraglichen Mindestsätze übersteigen , (IST-Gehälter) werden mit 1. 1. 2026 um 1,65% erhöht. Seit 1.1.2026 freiwillig getätigte Erhöhungen werden auf diese Erhöhung angerechnet.
Wird das kollektivvertragliche Mindestgehalt höher als das IST-Gehalt, so steht jedenfalls das kollektivvertragliche Mindestgehalt zu.
### XIII. Schweigepflicht
Der Angestellte ist in die Schweigepflicht des Arztes eingebunden. Der Angestellte hat insbesondere alle Praxisvorgänge sowie den Personenkreis der Patienten geheimzuhalten. Dies gilt auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Verstöße dagegen führen zur fristlosen Entlassung.
### XIV. Schutzbestimmungen
1.
Hepatitis B-lmpfung:
Zum Schutz der Gesundheit der Angestellten ist der arbeitgebende Arzt verpflichtet, bei Beginn des Dienstverhältnisses auf die Möglichkeit der Hepatitis B-Impfung zu verweisen und, falls die Angestellte dies wünscht, die von der AUVA kostenlos zur Verfügung gestellte Hepatitis B-Impfung zu verabreichen.
2.
Bei Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen und Arbeitsverfahren sowie bei Verwendung von Geräten und Apparaturen die zu einer besonderen Gefährdung führen können, sind die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, Normen, Richtlinien einzuhalten und zu beachten. Dies betrifft im besonderen Arbeiten mit infektiösen, giftigen, radioaktiven, brand- und explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen, Röntgeneinrichtungen, Sterilisations- und Desinfektionsgeräten, Lasergeräten, elektromedizinische Einrichtungen und dgl.
Vor Heranziehung von Arbeitnehmern zu derartigen Arbeiten sind besondere Unterweisungen durchzuführen und Bedienungs- sowie Wartungsanleitungen den Arbeitnehmern bekanntzugeben oder auszufolgen.
Arbeitsplätze und Betriebseinrichtungen müssen dem Stand der aktuellen Technik entsprechen.
Jedem Arbeitnehmer ist die geeignete Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen.
### XV. Geltungsdauer
Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1.1.2026 in Kraft, gleichzeitig tritt der Kollektivvertrag vom 9.12.2024 außer Kraft.
Jeder Vertragsteil hat das Recht, den Kollektivvertrag jeweils mit mindestens dreimonatiger Kündigungsfrist zum Quartalsende mittels eingeschriebenen Briefes zu kündigen. Während der Kündigungsfrist sind Verhandlungen über die Änderung des Kollektivvertrages zu führen. Über Verlangen eines der beiden Vertragsteile müssen auch während der Geltungsdauer des Kollektivvertrages Verhandlungen über die Änderung desselben geführt werden.
Änderungen dieses Kollektivvertrages können frühestens mit 1.1.2027 in Kraft treten.
| ÄRZTEKAMMER FÜR VORARLBERG KURIE DER NIEDERGELASSENEN ÄRZTE 6850 Dornbirn, Schulgasse 17 | |
|---|---|
| Die Kurienobfrau | Der Präsident: |
| (Dr. Alexandra Rümmele-Waibel) | (MR Dr. Burkhard Walla) |
| ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND GEWERKSCHAFT GPA Wirtschaftsbereich Gesundheit, Soziale Dienstleistungen,Kinder- und Jugendwohlfahrt 1030 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1 | |
| Die Vorsitzende: | Geschäftsbereichsleiter: |
| (Barbara Teiber, MA) | (Mario Ferrari) |
| Wirtschaftsbereichsvorsitzende: | Wirtschaftsbereichssekretär: |
| (Beatrix Eiletz) | (Christoph Zeiselberger) |
| ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND GEWERKSCHAFT GPA Landesgeschäftsstelle Vorarlberg 6900 Bregenz, Reutegasse 11 | |
| Geschäftsführer: | WB 17 Vorsitzende |
| (Marcel Gilly) | (Iris Seewald) |
## Thema: Lohn und Zusatzzahlungen für Arztangestellte
XII.
##
Entgelt
Ab 1.1.2026 gebühren nachstehende Gehaltsansätze und Zulagen, bis 31.12.2025 gebühren die im Kollektivvertrag vom 9.12.2025 angeführten Gehaltsansätze und Zulagen.
Berufsgruppen:
BG A) ANGESTELLTE OHNE FACHKENNTNISSE (ausgenommen Praktikantinnen)
| Im 1. 3. Berufsjahr | € 2.073,00 |
|---|---|
| Im 4. 6. Berufsjahr | € 2.152,00 |
| Im 7. 9. Berufsjahr | € 2.260,00 |
| Im 10.12. Berufsjahr | € 2.394,00 |
GEFAHRENZULAGEN:
a) STRAHLENSCHUTZZULAGE
Angestellte der Berufsgruppe A) bei Fachärzten für Radiologie, die in Strahlenbereichen (§ 2lit.g Strahlenschutzgesetz, § 1 Strahlenschutzordnung) tätig sind, Angestellte der Berufsgruppe A) bei allen übrigen Ärzten, die beruflich strahlenexponierte Personen im Sinne des § 5 Strahlenschutzverordnung sind, erhalten eine monatliche Zulage von €143,00.
b) INFEKTIONSZULAGE:
Eine monatliche Zulage in der Höhe von € 129,00 erhalten Angestellte der Berufsgruppe A), die in Ausübung ihrer Tätigkeit mit Blut, Serum, Harn, Stuhl, ätzenden oder giftigen Reagenzien, oder anderem infektiösen Material in Berührung kommen.
Angestellte der Berufsgruppe A) in mikrobiologischen oder serologischen Laboratorien erhalten eine erhöhte monatliche Infektionszulage von € 143,00.
BG B) ANGESTELLTE MIT ORDINATIONSASSISTENZAUSBILDUNG (MAB-G) bzw. ORDINATIONSGEHILFINNENAUSBILDUNG (MTF-SHD-G) sowie SEKRETÄRINNEN
| Im 1. 3. Berufsjahr | € 2.149,00 |
|---|---|
| Im 4. 6. Berufsjahr | € 2.263,00 |
| Im 7. 9. Berufsjahr | € 2.394,00 |
| Im 10.12. Berufsjahr | € 2.517,00 |
GEFAHRENZULAGEN:
a) STRAHLENSCHUTZZULAGE
Angestellte der Berufsgruppe B) bei Fachärzten für Radiologie, die in Strahlenbereichen (§ 2lit.g Strahlenschutzgesetz, § 1 Strahlenschutzordnung) tätig sind, Angestellte der Berufsgruppe B) bei allen übrigen Ärzten, die beruflich strahlenexponierte Personen im Sinne des § 5 Strahlenschutzverordnung sind, erhalten eine monatliche Zulage von €143,00.
b) INFEKTIONSZULAGE
Eine monatliche Zulage in der Höhe von € 129,00 erhalten Angestellte der Berufsgruppe B), die in Ausübung ihrer Tätigkeit mit Blut, Serum, Harn, Stuhl, ätzenden oder giftigen Reagenzien, oder anderem infektiösen Material in Berührung kommen.
Angestellte der Berufsgruppe B) in mikrobiologischen oder serologischen Laboratorien erhalten eine erhöhte monatliche Infektionszulage von € 143,00.
BG C) ANGESTELLTE DER GEHOBENEN MEDIZINISCH-TECHNISCHEN DIENSTE (MTD) UND DGKS bzw. DGKP.
| Im 1. 3. Berufsjahr | € 2.301,00 |
|---|---|
| Im 4. 6. Berufsjahr | € 2.484,00 |
| Im 7. 9. Berufsjahr | € 2.686,00 |
| Im 10.12. Berufsjahr | € 2.891,00 |
GEFAHRENZULAGEN:
a) STRAHLENSCHUTZZULAGE:
Angestellte der Berufsgruppe C) bei Fachärzten für Radiologie, die in Strahlenbereichen (§ 2lit.g Strahlenschutzgesetz, § 1 Strahlenschutzordnung) tätig sind, Angestellte der Berufsgruppe C) bei allen übrigen Ärzten, die beruflich strahlenexponierte Personen im Sinne des § 5 Strahlenschutzverordnung sind, erhalten eine monatliche Zulage von € 143,00.
b) INFEKTIONSZULAGE:
Eine monatliche Zulage in der Höhe von € 129,00 erhalten Angestellte der Berufsgruppe C), die in Ausübung ihrer Tätigkeit mit Blut, Serum, Harn, Stuhl, ätzenden oder giftigen Reagenzien, oder anderem infektiösen Material in Berührung kommen.
Angestellte der Berufsgruppe C) in mikrobiologischen oder serologischen Laboratorien erhalten eine erhöhte monatliche Infektionszulage von € 143,00.
IST-Klausel:
Gehälter, welche die kollektivvertraglichen Mindestsätze übersteigen , (IST-Gehälter) werden mit 1. 1. 2026 um 1,65% erhöht. Seit 1.1.2026 freiwillig getätigte Erhöhungen werden auf diese Erhöhung angerechnet.
Wird das kollektivvertragliche Mindestgehalt höher als das IST-Gehalt, so steht jedenfalls das kollektivvertragliche Mindestgehalt zu.
## Thema: Arbeitszeiten und Überstunden in der Arztpraxis
III.
##
Arbeitszeit
1.
Die Arbeitszeit regelt sich nach den Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238)Arbeitszeitgesetzes, des Arbeitsruhe-gesetzes. Die Normalarbeitszeit für die im Abschnitt I angeführten Arbeitnehmer beträgt 40 Stunden in der Woche, wobei die Aufteilung der Einzelvereinbarung mit der Maßgabe überlassen bleibt, dass der tägliche Beginn nicht vor 7.00 Uhr, das Ende nicht nach 22.00 Uhr liegen und die tägliche Arbeitszeit 10 Stunden nicht überschreiten darf
2.
In einzelnen Wochen eines Durchrechnungszeitraumes von acht Wochen kann die Normalarbeitszeit auf höchstens 50 Stunden pro Woche ausgedehnt werden, wenn sie innerhalb dieser acht Wochen im Durchschnitt 40 Stunden nicht überschreitet. In einzelnen Wochen eines Durchrechnungszeitraumes von einem Jahr kann die Normalarbeitszeit auf höchstens 48 Stunden pro Woche ausgedehnt werden, wenn sie innerhalb dieses Jahres im Durchschnitt 40 Stunden nicht überschreitet. In beiden Fällen darf die tägliche Normalarbeitszeit 10 Stunden nicht überschreiten. Eine Übertragung von Zeitguthaben in den nächsten Durchrechnungszeitraum ist in beiden Fällen zulässig.
3.
Bei Einteilung der Arbeitszeit in eine 6-Tage-Woche ist dem Angestellten einmal wöchentlich freie Zeit (Halbtag oder Ganztag) in jenem Ausmaß zu gewähren, die zeitmäßig der am Samstag zu leistenden Arbeitszeit entspricht.
4.
Am 24. und 31. Dezember jeden Jahres ist außer im Notdienst ab 15.00 Uhr dienstfrei.
IV.
##
Teilzeitarbeit
Für teilzeitbeschäftigte Angestellte gelten alle in diesem Kollektivvertrag enthaltenen Bestimmungen, sowie die angeführten Gehaltsansätze und Zulagen, jedoch nur im Verhältnis zum Ausmaß der geleisteten Arbeitsstunden. Die Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit für Voll- und Teilzeitbeschäftigte auf die einzelnen Wochentage, der Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit ist zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer im vorhinein schriftlich zu vereinbaren.
Im gegenseitigen Einvernehmen kann diese Vereinbarung jederzeit abgeändert werden.
V.
##
Überstundenentlohnung
Überstundenarbeit liegt vor, wenn die Voraussetzungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40090336/Arbeitszeitgesetz/§-6-Ueberstundenarbeit)§ 6 Arbeitszeitgesetz, BGBl.Nr. 461/1969 i.d.g.F. erfüllt sind.
Überstunden sind separat zu entlohnen, sofern nicht Zeitausgleich gewährt wird. Überstunden können auch in Form von Zeitausgleich abgebaut werden. Dazu ist eine Vereinbarung mit den Angestellten erforderlich. Zeitausgleich ist mit den selben Zuschlägen zu gewähren wie sie auch bei finanzieller Abgeltung gebühren. Es wird weiters vereinbart, dass die Überstunden mit einem Zuschlag von 50 % entlohnt werden. Fallen die Überstunden in die Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr bzw. auf einen Sonn- oder Feiertag, so gebührt ein Zuschlag von 100 %.
Als Grundlage für die Überstundenberechnung gilt 1/ 174 des Bruttomonatsgehaltes. Zur Leistung von Überstunden sind die Angestellten nur im Bedarfsfalle und zu der gesetzlich vorgesehenen Höchstdauer verpflichtet. Der Anspruch ist bei sonstiger Verwirkung innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach Ableistung der Überstunden beim Arbeitgeber geltend zu machen. Durch Vereinbarung kann eine Überstundenpauschale festgesetzt werden, doch darf es im Durchschnitt der Geltungsdauer den Arbeitnehmer nicht ungünstiger stellen als die Überstundenentlohnung.
## Thema: Fristen für Ansprüche und Kündigung
V.
##
Überstundenentlohnung
Überstundenarbeit liegt vor, wenn die Voraussetzungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40090336/Arbeitszeitgesetz/§-6-Ueberstundenarbeit)§ 6 Arbeitszeitgesetz, BGBl.Nr. 461/1969 i.d.g.F. erfüllt sind.
Überstunden sind separat zu entlohnen, sofern nicht Zeitausgleich gewährt wird. Überstunden können auch in Form von Zeitausgleich abgebaut werden. Dazu ist eine Vereinbarung mit den Angestellten erforderlich. Zeitausgleich ist mit den selben Zuschlägen zu gewähren wie sie auch bei finanzieller Abgeltung gebühren. Es wird weiters vereinbart, dass die Überstunden mit einem Zuschlag von 50 % entlohnt werden. Fallen die Überstunden in die Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr bzw. auf einen Sonn- oder Feiertag, so gebührt ein Zuschlag von 100 %.
Als Grundlage für die Überstundenberechnung gilt 1/ 174 des Bruttomonatsgehaltes. Zur Leistung von Überstunden sind die Angestellten nur im Bedarfsfalle und zu der gesetzlich vorgesehenen Höchstdauer verpflichtet. Der Anspruch ist bei sonstiger Verwirkung innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach Ableistung der Überstunden beim Arbeitgeber geltend zu machen. Durch Vereinbarung kann eine Überstundenpauschale festgesetzt werden, doch darf es im Durchschnitt der Geltungsdauer den Arbeitnehmer nicht ungünstiger stellen als die Überstundenentlohnung.
X.
##
Kündigung
Ist das Dienstverhältnis ohne Zeitbestimmung eingegangen oder fortgesetzt worden, so unterliegt dessen Lösung den Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069,NOR40198599/Angestelltengesetz/Art-1-§-20-Kuendigung)§ 20 Angestelltengesetz. Bezüglich der Kündigungsfrist wird gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069,NOR40198599/Angestelltengesetz/Art-1-§-20-Kuendigung)§ 20 Abs. 3 des Angestelltengesetzes vereinbart, dass sie nur am Letzten eines Kalendermonates endigt.
Kündigungen müssen bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit schriftlich durch eingeschriebenen Brief erfolgen. Als ordnungsgemäße Zustellung gilt auch die bestätigte Übergabe des Kündigungsschreiben in der Ordination oder an einem anderen Ort.
Bei Tod des Arbeitgebers werden bestehende Arbeitsverhältnisse mit dem Todestag aufgelöst, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf.
## Thema: Urlaubs- und Weihnachtsgeld für Arztangestellte
XI.
##
Sonderzahlungen
Dem Angestellten gebührt in jedem Kalenderjahr eine Sonderzahlung im Ausmaß von zwei Monatsgehältern, wobei die erste Hälfte spätestens am 1. Juli, die zweite Hälfte am 1. Dezember, fällig ist. Monatsgehälter im Sinne dieser Bestimmung sind ausschließlich die unter dem nachfolgenden Punkt XII. angeführten Gehaltsansätze, ohne Zulagen. Demnach sind allfällige Zulagen wie beispielsweise die Infektionszulage oder die Strahlenschutzzulage bei der Berechnung der Sonderzahlungen nicht zu berücksichtigen. Den während eines Kalenderjahres austretenden oder eintretenden Angestellten wird der aliquote Teil dieser Sonderzahlung bezahlt. Ein während des Jahres ausbezahlter Teil dieser Sonderzahlung ist auf den aliquoten Teil anzurechnen, wenn der Angestellte sein Dienstverhältnis selbst kündigt, ohne wichtigen Grund vorzeitig auflöst oder mit wichtigem Grund vorzeitig entlassen wird.
## Thema: Gesundheitsschutz für Angestellte in Arztpraxen
XIV.
##
Schutzbestimmungen
1.
Hepatitis B-lmpfung:
Zum Schutz der Gesundheit der Angestellten ist der arbeitgebende Arzt verpflichtet, bei Beginn des Dienstverhältnisses auf die Möglichkeit der Hepatitis B-Impfung zu verweisen und, falls die Angestellte dies wünscht, die von der AUVA kostenlos zur Verfügung gestellte Hepatitis B-Impfung zu verabreichen.
2.
Bei Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen und Arbeitsverfahren sowie bei Verwendung von Geräten und Apparaturen die zu einer besonderen Gefährdung führen können, sind die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, Normen, Richtlinien einzuhalten und zu beachten. Dies betrifft im besonderen Arbeiten mit infektiösen, giftigen, radioaktiven, brand- und explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen, Röntgeneinrichtungen, Sterilisations- und Desinfektionsgeräten, Lasergeräten, elektromedizinische Einrichtungen und dgl.
Vor Heranziehung von Arbeitnehmern zu derartigen Arbeiten sind besondere Unterweisungen durchzuführen und Bedienungs- sowie Wartungsanleitungen den Arbeitnehmern bekanntzugeben oder auszufolgen.
Arbeitsplätze und Betriebseinrichtungen müssen dem Stand der aktuellen Technik entsprechen.
Jedem Arbeitnehmer ist die geeignete Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen.
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@@ -0,0 +1,499 @@
# Austro Control / Übergangsversorgung für Flugverkehrsleiter
- **Variante:** `SI-2036_de` (Gruppe `austro-control-uebergangsversorgung-fuer-flugverkehrsleiter`)
- **Anstellungsart:** Angestellte
- **Bundesländer:** Steiermark, Burgenland, Salzburg, Tirol, Vorarlberg, Oberösterreich, Wien, Niederösterreich, Kärnten
- **Gewerkschaft:** vida, Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten
- **Gültig ab / Stand:** 2026-06-25 / 2026-06-25
- **Quelle:** https://www.kollektivvertrag.at/kv?variant-group-id=austro-control-uebergangsversorgung-fuer-flugverkehrsleiter&variant-id=SI-2036_de&topic-id=1
- **Abgerufen:** 2026-09-09
## Teil: Rahmen (Version 20000501, gültig ab 1995-12-31)
## Kollektivvertrag betreffend die Übergangsversorgung für Flugverkehrsleiter
### I. GELTUNGSBEREICH
Gilt ab: 01.09.1996
1.
Dieser Kollektivvertrag gilt ausschließlich für die als Flugverkehrsleiter verwendeten Bediensteten der Austro Control GmbH, einschließlich jener, die nach Maßgabe von Artikel III aus dem Flugverkehrskontrolldienst in andere Dienste überwechseln.
Änderungen1. Nachtrag 5.6.1997 / gilt ab 1.9.1996
2.
Soweit dieser Kollektivvertrag auf Bestimmungen des Kollektivvertrages für die Bediensteten der AUSTRO CONTROL GmbH verweist, beziehen sich die Verweise auf die für vor dem 1.1.1997 eingetretene geltende Fassung mit der Maßgabe, daß diese Verweisungen für nach dem 31.12.1996 eingetretene oder innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten des 2. Kollektivvertrages gemäß dessen Artikel I, Punkt 1., übergetretene Bedienstete ausdrücklich aufgehoben und unanwendbar sind.
Ende
3.
Bei den in diesem Kollektivvertrag verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
### II. ZWECK DER ÜBERGANGSVERSORGUNG
Die in diesem Kollektivvertrag vorgesehene Übergangsversorgung dient dem Ausgleich der besonderen Belastungen und Anforderungen des Dienstes von Flugverkehrsleitern und bezweckt insbesondere auch die Absicherung vor den wirtschaftlichen Folgen eines berufsbedingten vorzeitigen Ausscheidens aus dem Dienst oder eines Verlustes der Befugnis aus medizinischen Gründen.
### III. ANSPRUCHSVORAUSSETZUNGEN
Redaktionelle Anmerkungen
„Laut Judikatur des OLG Wien (ARD 6741/10/2021) handelt es sich bei der kürzeren Bezugsdauer der Übergangsversorgung bei Frauen, welche ein früheres gesetzliches Regelpensionsalter haben als Männer, um eine unzulässige Diskriminierung. Deshalb ist diesen betroffenen Frauen die Übergangsversorgung Teil 2 in der Höhe der Übergangsversorgung Teil 1 abzüglich der gebührenden gesetzlichen Alterspension und des gebührenden Altersversorgungszuschusses zu bezahlen.“
1.
Flugverkehrsleiter mit gültiger Befugnis, deren Dienstverhältnis nach Vollendung des 55. Lebensjahres beendet wird, haben unter der weiteren Voraussetzung einer anrechenbaren Gesamtdienstzeit als Flugverkehrsleiter von mindestens 20 Jahren Anspruch auf eine Übergangsversorgung, sofern das Dienstverhältnis nicht durch ungerechtfertigten vorzeitigen Austritt oder gerechtfertigte Entlassung aus Verschulden des Bediensteten endet. Gleiches gilt für Flugverkehrsleiter, wenn sie ihre Befugnis nach dem 50. Lebensjahr unverschuldet aus medizinischen Gründen verloren haben, mindestens 15 Jahre anrechenbare Gesamtdienstzeit als Flugverkehrsleiter aufweisen und danach in anderer Verwendung bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres im Dienstverhältnis gestanden sind.
2.
Bediensteten, welche die positiven Voraussetzungen des Punktes 1 nicht erfüllen, insgesamt jedoch mindestens 10 Jahre Gesamtdienstzeit als Flugverkehrsleiter, mindestens 480 Bemessungsmonate im Sinne des Artikels V Pkt. 4 aufweisen und seit dem Erwerb der Befugnis, gerechnet ohne die Zeiten der Verwendung als Flugverkehrsleiter, überwiegend auf einem Arbeitsplatz verwendet wurden, für den die Qualifikation als Flugverkehrsleiter erforderlich ist, gebührt ebenfalls die Übergangsversorgung.
### IV. AUFLÖSUNG DES DIENSTVERHÄLTNISSES
Gilt ab: 01.09.1996
1.
Das Dienstverhältnis eines Flugverkehrsleiters ist mit Ende des Monats, in welchem er das 60. Lebensjahr vollendet, höchstbefristet. Falls es nicht schon vorher beendet wurde, endet es daher mit diesem Zeitpunkt von selbst, ohne daß es einer Kündigung bedarf.
2.
Die vorherige Beendigung des Dienstverhältnisses richtet sich nach den allgemeinen gesetzlichen und kollektivvertraglichen Bestimmungen mit der Maßgabe, daß für Flugverkehrsleiter und ehemalige Flugverkehrsleiter nach Vollendung des 55. Lebensjahres bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen für die Übergangsversorgung die Bestimmungen des im Anhang IVa des Kollektivvertrages für die Bediensteten der Austro Control GmbH enthaltenen (23.) Nachtrages vom 21.12.1979 zum Kollektivvertrag (einschließlich Ministererklärung vom 21.12.1979) keine Anwendung finden.
3.
Flugverkehrsleiter, die ihr Dienstverhältnis mit mindestens 6-monatiger Frist ordnungsgemäß aufkündigen und Anspruch auf Übergangsversorgung nach Artikel III haben, sind hinsichtlich der Abfertigung so gestellt, als hätten sie ihr Dienstverhältnis zwecks Inanspruchnahme einer vorzeitigen Alterspension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung gekündigt. Bei ehemaligen Flugverkehrsleitern, die nach Artikel III Pkt. 1 zweiter Satz Anspruch auf Übergangsversorgung haben, genügt die Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist.
4.
Eine Weiterbeschäftigung nach Vollendung des 60. Lebensjahres ist nur einvernehmlich möglich.
Änderungen1. Nachtrag 5.6.1997 / gilt ab 1.9.1996
Eine beiden Seiten zumutbare Weiterbeschäftigung ist jedenfalls bis zum Erreichen der Wartezeitvoraussetzungen für die vorzeitige Alterspensions bei langer Versicherungsdauer zu gewährleisten, sofern nicht ohnedies die Voraussetzungen für eine Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit vorliegen.
Ende
### V. HÖHE DER ÜBERGANGSVERSORGUNG
Gilt ab: 01.05.2000
1.
Bemessungsgrundlage für die Übergangsversorgung nach Artikel III ist das letzte Bruttogehalt, im Falle des Artikels III Pkt. 2 jedoch höchstens jenes Bruttogehalt, das bei Verbleib im Flugverkehrskontrolldienst mit Ende des Dienstverhältnisses günstigstenfalls gebührt hätte.
2.
Bei einer Bemessungszeit von 480 oder mehr Monaten gewährleistet die Übergangsversorgung Teil 1 monatlich brutto 75 % und Teil 2 monatlich brutto 25 % der Bemessungsgrundlage.
3.
Je Monat, das auf die Bemessungszeit von 480 Monaten fehlt, verringern sich diese Prozentsätze um 0,15 %-Punkte, höchstens jedoch um 20 %-Punkte.
4.
Als Bemessungszeiten zählen, soweit nicht die Anrechnung nach den gesetzlichen Bestimmungen für Ansprüche, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, ausgeschlossen ist, die Zeiten des Dienstverhältnisses zur Austro Control GmbH sowie facheinschlägige Vordienstzeiten, insbesondere beim Bundesamt für Zivilluftfahrt, der Austro Control GmbH, im Flugleitdienst der Landesverteidigung und bei ausländischen Flugverkehrskontrolldiensten
5.
Zeiten der tatsächlichen Verwendung als Flugverkehrsleiter sind für Zwecke der Ermittlung der Bemessungszeit für die ersten 10 Jahre um den Faktor 1,1666 (12 Monate zählen als 14 Monate), für alle weiteren Jahre um den Faktor 1,3333 (12 Monate zählen als 16 Monate) zu erhöhen.
6.
Auf die Übergangsversorgung Teil 1 sind folgende Beträge anrechenbar, d.h. die von der Austro Control GmbH zu erbringenden Übergangsversorgungsleistungen verringern sich um:
a)
Pensionen (einschließlich Sonderruhegeld) aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, wobei vorzeitige Alterspensionen ab dem gesetzlich frühest möglichen Anfallszeitpunkt auch dann anrechenbar sind, wenn bzw. soweit sie infolge freiwilliger Weiterversicherung oder eigener Erwerbstätigkeit nicht gebühren (diesenfalls ist die fiktive Höhe anrechenbar).
Änderungen3. Nachtrag 20.6.2000 / gilt ab 1.5.2000
b)
Erwerbseinkommen, insbesondere Bruttoentgelte aus anderen Dienstverhältnissen, soweit dieses jährliche Erwerbseinkommen zusammen mit der Übergangsversorgung zuzüglich anrechenbarer Pensionen (lit. a) 100 % des jährlichen Bruttogehaltes (inklusive Sonderzahlungen) überschreitet, das bei Verbleib in der Austro Control gebührt hätte;
Ende
c)
tatsächlich in Anspruch genommene Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bzw. nach dem (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008279)SUG;
d)
Bei Übergangsversorgungsberechtigten, bei denen die Übergangsversorgung Teil 1 keinen Altersversorgungszuschuß nach Artikel VI Punkt 3 ersetzt, auch Beträge in Höhe des Altersversorgungszuschusses, die im Falle eines Anspruches nach Teil 2 des Kollektivvertrages für die Bediensteten der ACG auf Basis des auf den fiktiven Anfallszeitpunkt valorisierten letzten Bruttomonatsgehalts günstigstenfalls gebührt hätten.
7.
Auf die Übergangsversorgung Teil 2 ist lediglich Erwerbseinkommen nach Maßgabe von Punkt 6 lit. b) anrechenbar, wobei auch der Altersversorgungszuschuß zu berücksichtigen ist.
8.
Die Übergangsversorgung gebührt 14 mal jährlich. Für die Fälligkeiten gelten die Bestimmungen für die Aktivbezüge sinngemäß.
9.
Bei Veränderung der Aktivbezüge verändert sich die Übergangsversorgung jeweils zum gleichen Zeitpunkt um jenen Prozentsatz, um den sich der Gehaltsansatz für die Einstufung, welcher der Versorgungsberechtigte zuletzt angehört hat, verändert.
Änderungen1. Nachtrag 5.6.1997 / gilt ab 1.9.1996
10.
Für Bedienstete, deren Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung nach Maßgabe des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl.Nr. 1996/201, oder ungünstiger bemessen ist, erhöht sich der in Pkt. 2 für die Übergangsversorgung Teil 2 vorgesehene Prozentsatz auf 27,25 % der Bemessungsgrundlage.
Ende
### VI. DAUER DER ÜBERGANGSVERSORGUNG
Gilt ab: 01.05.2000
Änderungen3. Nachtrag 20.6.2000 / gilt ab 1.5.2000
1.
Die Übergangsversorgung fällt mit dem Ersten des auf den Eintritt der Anspruchsvoraussetzungen gemäß Artikel III folgenden Monats an, mit der Maßgabe, daß die Übergangsversorgung mit Beginn des auf die Vollendung des Lebensjahres, welches in der gesetzlichen Pensionsversicherung für die Inanspruchnahme der Altersversorgung wegen langer Versicherungsdauer gilt, folgenden Monats im Ausmaß der Übergangsversorgung Teil 2 gebührt.
Ende
Änderungen2. Nachtrag 2.6.1999/ gilt ab 1.5.1999
2.
Der Anspruch auf Übergangsversorgung Teil 1 endet mit Ende des Monats der Vollendung jenes Lebensjahres, welches in der gesetzlichen Pensionsversicherung für die Inanspruchnahme der Altersversorgung wegen langer Versicherungsdauer gilt, jener auf Übergangsversorgung Teil 2 mit Ende des Monates der Vollendung des in der gesetzlichen Pensionsversicherung für die normale Alterspension jeweils geltenden Anfallsalters, spätestens mit dem 65. Lebensjahr, bei Tod in allen Fällen mit Ende des Sterbemonats.
Ende
3.
Teil 1 der Übergangsversorgung nach Artikel III ersetzt für seine Dauer den Anspruch auf Altersversorgungszuschuß gemäß Teil 2 des Kollektivvertrages für die Bediensteten der Austro Control GmbH, doch gelten Zeiten des Bezuges dieser Übergangsversorgung Teil 1 für die Ermittlung der Höhe des Altersversorgungszuschusses bis zum Höchstprozentsatz (derzeit 20 %) als weitere Bemessungszeit. Als Bemessungsgrundlage für den Altersversorgungszuschuß gilt das letzte Bruttomonatsgehalt, verändert um jenen Prozentsatz, um den sich seither der Gehaltsansatz für die letzte Einstufung verändert hat.
### VII. MITWIRKUNGSPFLICHTEN
1.
Entfällt bei Befugnisverlust aus medizinischen Gründen die Ursache nachträglich und besteht den Umständen nach die realistische Möglichkeit der Wiedererlangung der Befugnis vor Vollendung des 55. Lebensjahres, ist der nach Artikel III Pkt. 1 zweiter Satz Anwartschaftsberechtigte zur Wahrung seines Versorgungsanspruchs verpflichtet, alle dazu notwendigen Schritte unverzüglich zu setzen und nach Wiedererlangung der Befugnis in die Rückkehr in den aktiven Flugverkehrskontrolldienst einzuwilligen.
2.
Bedienstete bzw. Versorgungsberechtigte haben der Austro Control GmbH unverzüglich alle zur Durchführung der Übergangsversorgung notwendigen Angaben zu machen, insbesondere auch alle Umstände und Veränderungen zu melden, die auf Bestand oder Höhe der Leistungen Einfluß haben, und die entsprechenden Nachweise beizubringen
3.
Soweit infolge Verletzung dieser Mitwirkungspflichten Leistungen zu Unrecht erbracht wurden, sind sie von der Austro Control GmbH jedenfalls rückforderbar.
### VIII. ÜBERGANGSBESTIMMUNG
Zur Gewährleistung einer für die Aufrechterhaltung einer geordneten Flugsicherung ausreichenden Personalbesetzung gilt in den Kalenderjahren 1996 bis 1998 die schriftliche Einwilligung des Dienstgebers als zusätzliche Anspruchsvoraussetzung für die Übergangsversorgung. Die Einwilligung kann nur nach Beratung mit dem Betriebsrat und aus wichtigen Gründen verweigert werden, die in der Aufrechterhattung der Flugsicherung gelegen und durch andere zumutbare Maßnahmen der ACG nicht beseitigbar sind. Für die Dauer solcher Verweigerungsgründe haben mögliche Einwilligungen nach der Seniorität der Verwendung als Flugverkehrsleiter zu erfolgen.
### IX. EINIGUNGSVERFAHREN (SCHLICHTUNGSVERSUCH)
1.
Alle Streitigkeiten aus der Auslegung und Anwendung dieses Kollektivvertrages sind vor Beschreitung des Rechtsweges den Parteien dieses Kollektivvertrages zur möglichst einvernehmlichen Klärung vorzulegen.
2.
Diese haben über die anhängige Streitfrage so rasch wie möglich gemeinsam zu beraten, je nach Sachlage unter Beiziehung der Streitteile.
### X. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
1.
Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. Jänner 1996 in Kraft und ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
2.
Im Jahresabschluß der AUSTRO CONTROL GmbH zum 31. 12. 1995 ist analog zu § 4 Abs 4 ACG-Gesetz unter den Vermögensgegenständen ein Ausgleichsposten gesondert in Ansatz zu bringen, der in seiner Höhe dem Betrag der handelsrechtlichen Rückstellung für die Übergangsversorgung entspricht. Dieser Ausgleichsposten ist über 20 Geschäftsjahre verteilt gleichmäßig durch Abschreibungen zu tilgen.
3.
Dieser Kollektivvertrag kann von jedem Vertragspartner unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Letzten eines Katendermonats mit eingeschriebenem Brief gekündigt werden. Während der Kündigungsfrist sollen Verhandlungen mit dem Ziel eines Neuabschlusses aufgenommen werden.
### UNTERZEICHNUNGSPROTOKOLL Wien, am 30. 1. 1996
| AUSTRO CONTROL Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt mbH | | |
|---|---|---|
| Dkfm. Karl Just | Dr. Johannes Seiringer | Dipl.-Ing. Johann Rausch |
| Vorstandsdirektor | Vorstandsdirektor | Vorstandsdirektor |
| Österreichischer Gewerkschaftsbund; | | |
| Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten | | |
| Hans-Georg Dörfler | | Rudolf Randus |
| Vorsitzender | | Zentralsekretär |
## Teil: Beilage (Version 20040401, gültig ab 2004-03-31)
## Vereinbarung zur Übergangsversorgung für Flugverkehrsleiter
### Vereinbarung
Die Kollektivvertragsparteien vereinbaren folgende Vorgangsweise:
Die Vertragspartner werden kurzfristig Verhandlungen auf der Basis von Ergebnissen einer Arbeitsgruppe, bestehend aus Vertretern der Austro Control GmbH und der beiden Gewerkschaften aufnehmen, die sich mit den Auswirkungen der Pensionsreform 2003 auf die Übergangsversorgung beschäftigen und mögliche Anpassungen der Kollektivvertragsregelung vorschlagen wird.
Wien, am Jänner 2004
| Für den Vorstand: | |
|---|---|
| Dr. Christoph Baubin | Mag. Johann Zemsky |
| Für die Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten: | Für die Gewerkschaft Handel, Transport und Verkehr: |
| Gerhard Fritz | Willibald Steinkellner |
| Walter Sumetsberger | Karl Lewisch |
| Gerhard Mayerhofer | Robert Hengster |
## Thema: Kündigung und Auflösung des Arbeitsverhältnisses
IV.
##
AUFLÖSUNG DES DIENSTVERHÄLTNISSES
Gilt ab: 01.09.1996
1.
Das Dienstverhältnis eines Flugverkehrsleiters ist mit Ende des Monats, in welchem er das 60. Lebensjahr vollendet, höchstbefristet. Falls es nicht schon vorher beendet wurde, endet es daher mit diesem Zeitpunkt von selbst, ohne daß es einer Kündigung bedarf.
2.
Die vorherige Beendigung des Dienstverhältnisses richtet sich nach den allgemeinen gesetzlichen und kollektivvertraglichen Bestimmungen mit der Maßgabe, daß für Flugverkehrsleiter und ehemalige Flugverkehrsleiter nach Vollendung des 55. Lebensjahres bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen für die Übergangsversorgung die Bestimmungen des im Anhang IVa des Kollektivvertrages für die Bediensteten der Austro Control GmbH enthaltenen (23.) Nachtrages vom 21.12.1979 zum Kollektivvertrag (einschließlich Ministererklärung vom 21.12.1979) keine Anwendung finden.
3.
Flugverkehrsleiter, die ihr Dienstverhältnis mit mindestens 6-monatiger Frist ordnungsgemäß aufkündigen und Anspruch auf Übergangsversorgung nach Artikel III haben, sind hinsichtlich der Abfertigung so gestellt, als hätten sie ihr Dienstverhältnis zwecks Inanspruchnahme einer vorzeitigen Alterspension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung gekündigt. Bei ehemaligen Flugverkehrsleitern, die nach Artikel III Pkt. 1 zweiter Satz Anspruch auf Übergangsversorgung haben, genügt die Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist.
4.
Eine Weiterbeschäftigung nach Vollendung des 60. Lebensjahres ist nur einvernehmlich möglich.
Änderungen1. Nachtrag 5.6.1997 / gilt ab 1.9.1996
Eine beiden Seiten zumutbare Weiterbeschäftigung ist jedenfalls bis zum Erreichen der Wartezeitvoraussetzungen für die vorzeitige Alterspensions bei langer Versicherungsdauer zu gewährleisten, sofern nicht ohnedies die Voraussetzungen für eine Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit vorliegen.
Ende
X.
##
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
1.
Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. Jänner 1996 in Kraft und ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
2.
Im Jahresabschluß der AUSTRO CONTROL GmbH zum 31. 12. 1995 ist analog zu § 4 Abs 4 ACG-Gesetz unter den Vermögensgegenständen ein Ausgleichsposten gesondert in Ansatz zu bringen, der in seiner Höhe dem Betrag der handelsrechtlichen Rückstellung für die Übergangsversorgung entspricht. Dieser Ausgleichsposten ist über 20 Geschäftsjahre verteilt gleichmäßig durch Abschreibungen zu tilgen.
3.
Dieser Kollektivvertrag kann von jedem Vertragspartner unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Letzten eines Katendermonats mit eingeschriebenem Brief gekündigt werden. Während der Kündigungsfrist sollen Verhandlungen mit dem Ziel eines Neuabschlusses aufgenommen werden.
IX.
##
EINIGUNGSVERFAHREN (SCHLICHTUNGSVERSUCH)
1.
Alle Streitigkeiten aus der Auslegung und Anwendung dieses Kollektivvertrages sind vor Beschreitung des Rechtsweges den Parteien dieses Kollektivvertrages zur möglichst einvernehmlichen Klärung vorzulegen.
2.
Diese haben über die anhängige Streitfrage so rasch wie möglich gemeinsam zu beraten, je nach Sachlage unter Beiziehung der Streitteile.
## Thema: Unterstützung und Pflichten für Fluglotsen
V.
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HÖHE DER ÜBERGANGSVERSORGUNG
Gilt ab: 01.05.2000
1.
Bemessungsgrundlage für die Übergangsversorgung nach Artikel III ist das letzte Bruttogehalt, im Falle des Artikels III Pkt. 2 jedoch höchstens jenes Bruttogehalt, das bei Verbleib im Flugverkehrskontrolldienst mit Ende des Dienstverhältnisses günstigstenfalls gebührt hätte.
2.
Bei einer Bemessungszeit von 480 oder mehr Monaten gewährleistet die Übergangsversorgung Teil 1 monatlich brutto 75 % und Teil 2 monatlich brutto 25 % der Bemessungsgrundlage.
3.
Je Monat, das auf die Bemessungszeit von 480 Monaten fehlt, verringern sich diese Prozentsätze um 0,15 %-Punkte, höchstens jedoch um 20 %-Punkte.
4.
Als Bemessungszeiten zählen, soweit nicht die Anrechnung nach den gesetzlichen Bestimmungen für Ansprüche, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, ausgeschlossen ist, die Zeiten des Dienstverhältnisses zur Austro Control GmbH sowie facheinschlägige Vordienstzeiten, insbesondere beim Bundesamt für Zivilluftfahrt, der Austro Control GmbH, im Flugleitdienst der Landesverteidigung und bei ausländischen Flugverkehrskontrolldiensten
5.
Zeiten der tatsächlichen Verwendung als Flugverkehrsleiter sind für Zwecke der Ermittlung der Bemessungszeit für die ersten 10 Jahre um den Faktor 1,1666 (12 Monate zählen als 14 Monate), für alle weiteren Jahre um den Faktor 1,3333 (12 Monate zählen als 16 Monate) zu erhöhen.
6.
Auf die Übergangsversorgung Teil 1 sind folgende Beträge anrechenbar, d.h. die von der Austro Control GmbH zu erbringenden Übergangsversorgungsleistungen verringern sich um:
a)
Pensionen (einschließlich Sonderruhegeld) aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, wobei vorzeitige Alterspensionen ab dem gesetzlich frühest möglichen Anfallszeitpunkt auch dann anrechenbar sind, wenn bzw. soweit sie infolge freiwilliger Weiterversicherung oder eigener Erwerbstätigkeit nicht gebühren (diesenfalls ist die fiktive Höhe anrechenbar).
Änderungen3. Nachtrag 20.6.2000 / gilt ab 1.5.2000
b)
Erwerbseinkommen, insbesondere Bruttoentgelte aus anderen Dienstverhältnissen, soweit dieses jährliche Erwerbseinkommen zusammen mit der Übergangsversorgung zuzüglich anrechenbarer Pensionen (lit. a) 100 % des jährlichen Bruttogehaltes (inklusive Sonderzahlungen) überschreitet, das bei Verbleib in der Austro Control gebührt hätte;
Ende
c)
tatsächlich in Anspruch genommene Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bzw. nach dem (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008279)SUG;
d)
Bei Übergangsversorgungsberechtigten, bei denen die Übergangsversorgung Teil 1 keinen Altersversorgungszuschuß nach Artikel VI Punkt 3 ersetzt, auch Beträge in Höhe des Altersversorgungszuschusses, die im Falle eines Anspruches nach Teil 2 des Kollektivvertrages für die Bediensteten der ACG auf Basis des auf den fiktiven Anfallszeitpunkt valorisierten letzten Bruttomonatsgehalts günstigstenfalls gebührt hätten.
7.
Auf die Übergangsversorgung Teil 2 ist lediglich Erwerbseinkommen nach Maßgabe von Punkt 6 lit. b) anrechenbar, wobei auch der Altersversorgungszuschuß zu berücksichtigen ist.
8.
Die Übergangsversorgung gebührt 14 mal jährlich. Für die Fälligkeiten gelten die Bestimmungen für die Aktivbezüge sinngemäß.
9.
Bei Veränderung der Aktivbezüge verändert sich die Übergangsversorgung jeweils zum gleichen Zeitpunkt um jenen Prozentsatz, um den sich der Gehaltsansatz für die Einstufung, welcher der Versorgungsberechtigte zuletzt angehört hat, verändert.
Änderungen1. Nachtrag 5.6.1997 / gilt ab 1.9.1996
10.
Für Bedienstete, deren Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung nach Maßgabe des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl.Nr. 1996/201, oder ungünstiger bemessen ist, erhöht sich der in Pkt. 2 für die Übergangsversorgung Teil 2 vorgesehene Prozentsatz auf 27,25 % der Bemessungsgrundlage.
Ende
III.
##
ANSPRUCHSVORAUSSETZUNGEN
Redaktionelle Anmerkungen
„Laut Judikatur des OLG Wien (ARD 6741/10/2021) handelt es sich bei der kürzeren Bezugsdauer der Übergangsversorgung bei Frauen, welche ein früheres gesetzliches Regelpensionsalter haben als Männer, um eine unzulässige Diskriminierung. Deshalb ist diesen betroffenen Frauen die Übergangsversorgung Teil 2 in der Höhe der Übergangsversorgung Teil 1 abzüglich der gebührenden gesetzlichen Alterspension und des gebührenden Altersversorgungszuschusses zu bezahlen.“
1.
Flugverkehrsleiter mit gültiger Befugnis, deren Dienstverhältnis nach Vollendung des 55. Lebensjahres beendet wird, haben unter der weiteren Voraussetzung einer anrechenbaren Gesamtdienstzeit als Flugverkehrsleiter von mindestens 20 Jahren Anspruch auf eine Übergangsversorgung, sofern das Dienstverhältnis nicht durch ungerechtfertigten vorzeitigen Austritt oder gerechtfertigte Entlassung aus Verschulden des Bediensteten endet. Gleiches gilt für Flugverkehrsleiter, wenn sie ihre Befugnis nach dem 50. Lebensjahr unverschuldet aus medizinischen Gründen verloren haben, mindestens 15 Jahre anrechenbare Gesamtdienstzeit als Flugverkehrsleiter aufweisen und danach in anderer Verwendung bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres im Dienstverhältnis gestanden sind.
2.
Bediensteten, welche die positiven Voraussetzungen des Punktes 1 nicht erfüllen, insgesamt jedoch mindestens 10 Jahre Gesamtdienstzeit als Flugverkehrsleiter, mindestens 480 Bemessungsmonate im Sinne des Artikels V Pkt. 4 aufweisen und seit dem Erwerb der Befugnis, gerechnet ohne die Zeiten der Verwendung als Flugverkehrsleiter, überwiegend auf einem Arbeitsplatz verwendet wurden, für den die Qualifikation als Flugverkehrsleiter erforderlich ist, gebührt ebenfalls die Übergangsversorgung.
I.
##
GELTUNGSBEREICH
Gilt ab: 01.09.1996
1.
Dieser Kollektivvertrag gilt ausschließlich für die als Flugverkehrsleiter verwendeten Bediensteten der Austro Control GmbH, einschließlich jener, die nach Maßgabe von Artikel III aus dem Flugverkehrskontrolldienst in andere Dienste überwechseln.
Änderungen1. Nachtrag 5.6.1997 / gilt ab 1.9.1996
2.
Soweit dieser Kollektivvertrag auf Bestimmungen des Kollektivvertrages für die Bediensteten der AUSTRO CONTROL GmbH verweist, beziehen sich die Verweise auf die für vor dem 1.1.1997 eingetretene geltende Fassung mit der Maßgabe, daß diese Verweisungen für nach dem 31.12.1996 eingetretene oder innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten des 2. Kollektivvertrages gemäß dessen Artikel I, Punkt 1., übergetretene Bedienstete ausdrücklich aufgehoben und unanwendbar sind.
Ende
3.
Bei den in diesem Kollektivvertrag verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
II.
##
ZWECK DER ÜBERGANGSVERSORGUNG
Die in diesem Kollektivvertrag vorgesehene Übergangsversorgung dient dem Ausgleich der besonderen Belastungen und Anforderungen des Dienstes von Flugverkehrsleitern und bezweckt insbesondere auch die Absicherung vor den wirtschaftlichen Folgen eines berufsbedingten vorzeitigen Ausscheidens aus dem Dienst oder eines Verlustes der Befugnis aus medizinischen Gründen.
VI.
##
DAUER DER ÜBERGANGSVERSORGUNG
Gilt ab: 01.05.2000
Änderungen3. Nachtrag 20.6.2000 / gilt ab 1.5.2000
1.
Die Übergangsversorgung fällt mit dem Ersten des auf den Eintritt der Anspruchsvoraussetzungen gemäß Artikel III folgenden Monats an, mit der Maßgabe, daß die Übergangsversorgung mit Beginn des auf die Vollendung des Lebensjahres, welches in der gesetzlichen Pensionsversicherung für die Inanspruchnahme der Altersversorgung wegen langer Versicherungsdauer gilt, folgenden Monats im Ausmaß der Übergangsversorgung Teil 2 gebührt.
Ende
Änderungen2. Nachtrag 2.6.1999/ gilt ab 1.5.1999
2.
Der Anspruch auf Übergangsversorgung Teil 1 endet mit Ende des Monats der Vollendung jenes Lebensjahres, welches in der gesetzlichen Pensionsversicherung für die Inanspruchnahme der Altersversorgung wegen langer Versicherungsdauer gilt, jener auf Übergangsversorgung Teil 2 mit Ende des Monates der Vollendung des in der gesetzlichen Pensionsversicherung für die normale Alterspension jeweils geltenden Anfallsalters, spätestens mit dem 65. Lebensjahr, bei Tod in allen Fällen mit Ende des Sterbemonats.
Ende
3.
Teil 1 der Übergangsversorgung nach Artikel III ersetzt für seine Dauer den Anspruch auf Altersversorgungszuschuß gemäß Teil 2 des Kollektivvertrages für die Bediensteten der Austro Control GmbH, doch gelten Zeiten des Bezuges dieser Übergangsversorgung Teil 1 für die Ermittlung der Höhe des Altersversorgungszuschusses bis zum Höchstprozentsatz (derzeit 20 %) als weitere Bemessungszeit. Als Bemessungsgrundlage für den Altersversorgungszuschuß gilt das letzte Bruttomonatsgehalt, verändert um jenen Prozentsatz, um den sich seither der Gehaltsansatz für die letzte Einstufung verändert hat.
VII.
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MITWIRKUNGSPFLICHTEN
1.
Entfällt bei Befugnisverlust aus medizinischen Gründen die Ursache nachträglich und besteht den Umständen nach die realistische Möglichkeit der Wiedererlangung der Befugnis vor Vollendung des 55. Lebensjahres, ist der nach Artikel III Pkt. 1 zweiter Satz Anwartschaftsberechtigte zur Wahrung seines Versorgungsanspruchs verpflichtet, alle dazu notwendigen Schritte unverzüglich zu setzen und nach Wiedererlangung der Befugnis in die Rückkehr in den aktiven Flugverkehrskontrolldienst einzuwilligen.
2.
Bedienstete bzw. Versorgungsberechtigte haben der Austro Control GmbH unverzüglich alle zur Durchführung der Übergangsversorgung notwendigen Angaben zu machen, insbesondere auch alle Umstände und Veränderungen zu melden, die auf Bestand oder Höhe der Leistungen Einfluß haben, und die entsprechenden Nachweise beizubringen
3.
Soweit infolge Verletzung dieser Mitwirkungspflichten Leistungen zu Unrecht erbracht wurden, sind sie von der Austro Control GmbH jedenfalls rückforderbar.
VIII.
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ÜBERGANGSBESTIMMUNG
Zur Gewährleistung einer für die Aufrechterhaltung einer geordneten Flugsicherung ausreichenden Personalbesetzung gilt in den Kalenderjahren 1996 bis 1998 die schriftliche Einwilligung des Dienstgebers als zusätzliche Anspruchsvoraussetzung für die Übergangsversorgung. Die Einwilligung kann nur nach Beratung mit dem Betriebsrat und aus wichtigen Gründen verweigert werden, die in der Aufrechterhattung der Flugsicherung gelegen und durch andere zumutbare Maßnahmen der ACG nicht beseitigbar sind. Für die Dauer solcher Verweigerungsgründe haben mögliche Einwilligungen nach der Seniorität der Verwendung als Flugverkehrsleiter zu erfolgen.
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@@ -0,0 +1,954 @@
# Bauhilfsgewerbe / Stukkateure und Gipser
- **Variante:** `SI-2061_de` (Gruppe `bauhilfsgewerbe-stukkateure-gipser`)
- **Anstellungsart:** Arbeiter:innen
- **Bundesländer:** Wien
- **Gewerkschaft:** Gewerkschaft Bau-Holz
- **Gültig ab / Stand:** 2026-06-25 / 2026-06-25
- **Quelle:** https://www.kollektivvertrag.at/kv?variant-group-id=bauhilfsgewerbe-stukkateure-gipser&variant-id=SI-2061_de&topic-id=1
- **Abgerufen:** 2026-09-09
## Teil: Zusatz (Version 20080501, gültig ab 2008-04-30)
## Kollektivvertrag
zum Zusatzübereinkommen vom 30.12.1964
abgeschlossen zwischen der Landesinnung Wien der Bauhilfsgewerbe einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau - Holz, anderseits für die Berufsgruppe der
STUCKATEURE UND GIPSER
Glattstuckaturarbeiten
### § 1 Geltungsbereich
a)
Räumlich:
auf das Gebiet der Landesinnung Wien der Bauhilfsgewerbe.
b)
Fachlich:
auf alle Betriebe, deren Inhaber Mitglieder der Landesinnung Wien der Bauhilfsgewerbe, Berufsgruppe der Stuckateure und Gipser, im Sinne der Fachgruppenordnung sind.
c)
Persönlich:
auf alle Arbeiternehmer und Lehrlinge, mit Ausnahme der Angestellten im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069)Angestelltengesetzes und der kaufmännischen Lehrlinge, die in einem der in b) genannten Betriebe beschäftigt sind.
### § 2 Mittelstundenlohnfestsetzung
Der Mittelstundenlohn gemäß § 2 Z 13 für Glattstuckaturarbeiten beträgt ab
| 01.05.2008 | € 8,44 |
|---|---|
| 01.05.2009 | € 8,72 |
### Unterzeichnungsprotokoll
Wien, 4. März 2008
| LANDESINNUNG WIEN DER BAUHILFSGEWERBE | |
|---|---|
| Ing. Friedrich Stangl | Karl Matzka |
| Innungsmeister | Innungsgeschäftsführer |
| ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND | |
| GEWERKSCHAFT BAU - HOLZ | |
| Johann Holper | Mag. Herbert Aufner |
| Bundesvorsitzender | Bundessekretär |
## Thema: Löhne und Zulagen für Bauarbeiter
IV.
#####
Besondere Bestimmungen zur Lohnordnung
1.
Berufsgruppe Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer
Für nachstehende Arbeiten gebühren Zulagen auf den normalen Stundenlohn für jene Zeiten, während welcher solche Arbeiten geleistet werden:
| 1. | Während der Dauer der Ausführungen von Isolierarbeiten in einem Arbeitsraum, in welchem die Lufttemperatur in Kopfhöhe des Arbeitnehmers 40°C beträgt, ohne nennenswerte Leistungsverminderung | 25 % |
|---|---|---|
| 2. | Für Arbeiten, welche mit Mineralwolle, ausgeführt werden, für die Dauer dieser Arbeit für alle Arbeitnehmer | 5 % |
| 3. | Auf Arbeitsstätten, auf denen keine ständige Aufsichtsperson anwesend ist, erhalten Arbeitnehmer, die eine Arbeitspartie von mindestens fünf Mann beaufsichtigen und die verpflichtet sind, selbst mitzuarbeiten (Partieführer) | 10 % |
| 4. | Bei Arbeiten auf Gerüsten (jedoch nicht Plateaugerüsten) und Hebebühnen gebührt ein Aufschlag:über 10 m Gerüsthöhe | 10 % |
| 5. | Alle Arbeitnehmer erhalten nach einjähriger Betriebszugehörigkeit und nach jedem weiteren abgelaufenen Jahr der Betriebszugehörigkeit einen Arbeitsanzug, bestehend aus einer Hose und einer Jacke oder einem Overall oder einem Arbeitsmantel. | |
| 6. | SchmutzzulageFür Arbeiten, die im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen eine außerordentliche Verschmutzung von Körper und Bekleidung des Arbeitnehmers zwangsläufig bewirken, gebührt eine Schmutzzulage. Diese beträgt | 10 % |
| 6a. | Für die Berufsgruppen in Wien gilt: Sofern kein Anspruch auf eine Zulage gemäß Ziffer 6 besteht, erhalten alle Arbeitnehmer eine Montagezulage auf Grundlage des kollektivvertraglichen Stundenlohnes in der Höhe von | 5 % |
| 7. | Bei Zusammentreffen mehrerer Zulagen sind nur die zwei höchsten in Betracht kommenden Zulagen zu bezahlen. | |
2.
Berufsgruppe Bauwerksabdichter und Berufsgruppe der Stuckateure und Trockenausbauer, Gipser
1.
Partieführer erhalten während dieser Tätigkeit einen um 10 Prozent höheren Lohn, sofern sie Arbeitspartien von mehr als 5 Mann leiten. Sie sind verpflichtet, selbst mitzuarbeiten.
2.
Schmutzzulage
Für Arbeiten, die im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen eine außerordentliche Verschmutzung von Körper und Bekleidung des Arbeitnehmers zwangsläufig bewirken, gebührt eine Schmutzzulage.
Diese beträgt
10 %
3.
Berufsgruppe Gerüstverleiher, Wien
Zulagen und Aufwandsentschädigungen
1.
Den Arbeitnehmern der Lohnkategorie 1, 3, 4 und 5 gebührt eine Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulage von 25 %, den Arbeitnehmern der Lohnkategorie 6 von 15 % auf den jeweiligen kollektivvertraglichen Stundenlohn. Jedoch Arbeitnehmern, die vor dem 1. Mai 1999 als Platzmeister oder als LKW-Lenker eingestuft waren, erhalten wie bisher eine Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulage von 15 % auf den jeweiligen kollektivvertraglichen Stundenlohn, der vor dem 1. Mai 1999 für diese beiden Lohnkategorien zur Anwendung gekommen ist.
2.
Aufwandsentschädigung für den Werkzeugtransport
Dem Arbeitnehmer, der Transport und Verwahrung des Partiewerkzeuges übernimmt, gebührt eine Aufwandsentschädigung von 20 % des kollektivvertraglichen Stundenlohnes des Vorarbeiters.
Wird der Gerüsterpartie ein Firmenfahrzeug zur Verfügung gestellt, so entfällt diese Aufwandsentschädigung.
Die Zulagen nach Ziffer 1 und 2 gebühren für alle Arbeitsstunden (Normalarbeitszeit plus Überstunden); ausgenommen sind Fahrzeiten, sofern diese 2 Stunden nicht überschreiten.
Verwendungsgruppen und Tätigkeitsbereiche
Eine Gerüsterpartie besteht aus einem Vorarbeiter und zwei oder mehreren angelernten Arbeitern.
Die Tätigkeit der Gerüster ist das Auf- und Abgerüsten; jene des Hilfsarbeiters (Lager- und Transportarbeiter) das Auf- und Abladen, An- und Abtransportieren, Aus- und Einlagern, Warten, Pflegen und Reparieren der erforderlichen Gerüstmaterialien, Werkzeuge und Betriebsmittel.
II.
#####
Lehrlinge
Lehrlinge, die im Lehrverhältnis das 18. Lebensjahr vollenden, erhalten mit der dem 18. Geburtstag folgenden Lohnabrechnungsperiode das Lehrlingseinkommen des 2. Lehrjahres. Im 3. bzw. 4. Lehrjahr gebührt das Lehrlingseinkommen wie bisher.
Lehrlinge, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres die Lehre beginnen, erhalten das Lehrlingseinkommen des 2. Lehrjahres. Im 3. bzw. 4. Lehrjahr gebührt das Lehrlingseinkommen wie bisher.
III.
#####
Praktikanten
a)
Pflichtpraktikanten, das sind Schüler und Studenten, die eine im Rahmen des Lehrplanes bzw. der Studienordnung vorgeschriebene oder übliche praktische Tätigkeit verrichten, erhalten eine Entlohnung in Höhe des Lehrlingseinkommens für das 1. Lehrjahr.
b)
Ferialarbeitnehmer, das sind solche, die nicht unter lit a) fallen und in Zeiten von Schulferien vorübergehend beschäftigt werden, erhalten eine Entlohnung in Höhe des Lehrlingseinkommens für das 2. Lehrjahr.
## Thema: Löhne und Sonderzahlungen
I.
#####
Kollektivvertragslöhne (Alle Bundesländer)
| | | ab 1. Mai 2025 |
|---|---|---|
| | | Stundenlohn in Euro |
| Für alle Gewerbe außer Aufstellung und Montage ­mobiler Trenn- oder Systemwände | | |
| 1. | Vorarbeiter | 18,97 |
| 2. | Fassader, Stuckateure und Gipser, wenn sie bei Fassaden mit Zug-, Gips- und Gipsstuckateur- und Edelputzarbeiten beschäftigt werden * | 18,97 |
| 3. | Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung, die in ihrem erlernten Beruf beschäftigt werden | 18,07 |
| 4. | Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung, die in ihrem erlernten Beruf beschäftigt werden | 17,70 |
| 5. | Angelernte Arbeiter | 16,64 |
| 6. | Hilfsarbeiter | 14,93 |
| Aufstellung und Montage mobiler Trenn- oder Systemwände | | |
| | Aufsteller und Monteur mobiler Trenn- oder Systemwände | 18,97 |
| Lehrlinge | | |
| Lehrlinge im 1. Lehrjahr | 6,20 | |
| Lehrlinge im 2. Lehrjahr | 9,30 | |
| Lehrlinge im 3. Lehrjahr | 13,70 | |
Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn (ohne Zulagen) darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Ist die Differenz in Prozenten vereinbart, so gilt dies sinngemäß.
§ 7
##
Löhne
Die Lohnsätze sind im Anhang (Beilage) enthalten und bilden einen Bestandteil dieses Kollektivvertrages.
§ 9
##
Weihnachtsgeld
Gilt ab: 01.05.2025
ÄnderungenBeilage vom 26.3.2021 / gültig ab 1.5.2021
1.
Arbeitnehmer erhalten nach einmonatiger Betriebszugehörigkeit ein Weihnachtsgeld von 3,26 Stundenlöhnen für während des laufenden Kalenderjahres je geleistete 39 Stunden. Bei der Abrechnung sind allfällige Reststunden aliquot zu berücksichtigen.
Zeiten, für die ein Anspruch auf Fahrzeitvergütung besteht, werden nicht für die Berechnung des Weihnachtsgeldes berücksichtigt.
Der Urlaub gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008275)Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008275)BUAG bzw. (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008376)UrlG sowie entgeltpflichtige Betriebsabwesenheit sind einzurechnen.
Als Stundenlohn für die Errechnung des Weihnachtsgeldes gilt der kollektivvertragliche Stundenlohn der jeweiligen Lohnkategorie zuzüglich eines Zuschlages von 15 Prozent.
Arbeitnehmer, die auf Grund kollektivvertraglich oder betrieblich vereinbarter Akkord- oder Leistungsrichtsätze beschäftigt sind, erhalten für die Dauer dieser Beschäftigungsart jeweils einen weiteren Zuschlag von 10 Prozent des Kollektivvertragslohnes.
Ende
2.
Alle Zeiten der Betriebszugehörigkeit innerhalb eines Kalenderjahres werden, nur insoweit es die einmonatige Betriebszugehörigkeit zur Erwerbung des Anspruches betrifft, zusammengezählt.
ÄnderungenBeilage vom 31.3.2025 / gültig ab 1.5.2025
3.
Die Auszahlung der Weihnachtsremuneration hat in Form einer Akontozahlung in der Höhe von mindestens 80 Prozent der voraussichtlichen Weihnachtsremuneration mit der Auszahlung des Oktoberlohns zu erfolgen. Die Endabrechnung erfolgt mit der Auszahlung des Dezemberlohns.
Änderungen
4.
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, mit Ausnahme einer gerechtfertigten Entlassung (ausgenommen gem. (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10007517,NOR40212621/Gewerbeordnung-1994/§-82)§ 82 lit. h GewO RGBl. Nr. 227 vom 20.12.1859) oder eines vorzeitigen Austrittes ohne wichtigen Grund, hat der Arbeitnehmer bei Lösung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Bezahlung des nach den vorhergehenden Grundsätzen erworbenen und errechneten Weihnachtsgeldes.
5.
Dem Lehrling ist nach Beendigung der Lehrausbildung das nach Ziffer 1 berechnete Weihnachtsgeld mit der nächsten Lohnabrechnung auszubezahlen. Zur Berechnung wird die zuletzt ausbezahlte Lehrlingsentschädigung herangezogen.
Für den verbleibenden Teil des Kalenderjahres errechnet sich das Weihnachtsgeld nach den übrigen Bestimmungen dieses Paragraphen.
6.
Wird das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers aufgelöst, so gebührt der aliquote Teil des Weihnachtsgeldes den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser gesetzlich verpflichtet war.
§ 9A
##
Urlaubszuschuss
Gilt ab: 01.05.2024
Für Arbeitnehmer, die nicht dem (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008275)BUAG unterliegen gilt Folgendes:
1.
Alle Arbeitnehmer erhalten in jedem Kalenderjahr zu ihrem gesetzlichen Urlaubsentgelt einen Urlaubszuschuss.
ÄnderungenBeilage vom 3.5.2023 / gültig ab 1.5.2023
2.
Dieser Urlaubszuschuss beträgt 4 Wochenlöhne bzw. wöchentliche Lehrlingseinkommen. Ab 1.1.2024 beträgt der Urlaubszuschuss 4,33 Wochenlöhne bzw. wöchentliche Lehrlingseinkommen.
Der Urlaubszuschuss ist bei einem Verbrauch von mehr als einer Woche Urlaub zwei Wochen vor Urlaubsantritt fällig, jedoch spätestens mit dem Junilohn auszuzahlen.
Ende
3.
Die Berechnung des Urlaubszuschusses erfolgt nach den gleichen Grundsätzen wie die Berechnung des Urlaubsentgeltes.
4.
Zwischen der Firmenleitung und dem Betriebsrat (falls kein solcher besteht, mit dem Arbeitnehmer) können andere Zahlungsmodalitäten vereinbart werden. In diesem Falle ist der Urlaubszuschuss spätestens am Ende jedes Kalenderjahres auszuzahlen. Endet das Dienstverhältnis früher, ist der Urlaubszuschuss mit Lösung des Dienstverhältnisses fällig.
5.
Arbeitnehmer, die während des Kalenderjahres eintreten, erhalten den aliquoten Teil des Urlaubszuschusses entsprechend der auf dieses Kalenderjahr entfallenden Dienstzeit. Dieser aliquote Teil ist entweder bei Antritt des Urlaubes oder, wenn kein Urlaub konsumiert wird, am Ende des Kalenderjahres fällig.
6.
Arbeitnehmer, deren Dienstverhältnis vor Verbrauch eines Urlaubs endet, haben Anspruch auf den aliquoten Teil des Urlaubszuschusses, entsprechend ihrer im Kalenderjahr Arbeitnehmer im ersten Dienstjahr jedoch entsprechend ihrer im Dienstjahr zurückgelegten Dienstzeit (je Woche 1/52).
ÄnderungenBeilage vom 11.3.2024 / gültig ab 1.5.2024
7.
Arbeitnehmer (Lehrlinge), die den Urlaubszuschuss für das laufende Kalenderjahr bereits erhalten haben, aber noch vor Ablauf des Kalenderjahres ausscheiden, haben den erhaltenen Urlaubszuschuss anteilsmäßig entsprechend dem Rest des Kalenderjahres zurück zu zahlen, wenn sie gekündigt werden, selbst kündigen oder nach (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10007517,NOR40212621/Gewerbeordnung-1994/§-82)§ 82 GewO (ausgenommen lit. h) entlassen werden oder ohne wichtigen Grund vorzeitig austreten.
Ende
8.
Der Anspruch auf den Urlaubszuschuss oder auf den aliquoten Teil des Urlaubszuschusses entfällt, wenn der Arbeitnehmer gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10007517,NOR40212621/Gewerbeordnung-1994/§-82)§ 82 GewO*) (ausgenommen lit. h) entlassen wird oder wenn er ohne wichtigen Grund gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10007517,NOR40152959/Gewerbeordnung-1994/§-82a)§ 82a GewO*) vorzeitig austritt.
9.
Bestehen in Betrieben bereits Urlaubszuschüsse, so können sie von der Firmenleitung auf den kollektivvertraglichen Urlaubszuschuss angerechnet werden. Von der Anrechnung sind ausgenommen: das Weihnachtsgeld, unmittelbare leistungsabhängige Zahlungen (Prämien) und die Ablösen für Sachbezüge.
## Thema: Arbeitszeiten und Überstunden
§ 3
##
Arbeitszeit
Gilt ab: 01.05.2023
1.
Die wöchentliche Normalarbeitszeit aller Arbeitnehmer beträgt 39 Stunden.
ÄnderungenBeilage vom 3.5.2023 / gültig ab 1.5.2023
2.
In sämtlichen kollektivvertraglichen Arbeitszeitverteilungsmodellen ist eine andere Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008632,NOR40177215/Kinder-und-Jugendlichen-Beschaeftigungsgesetz-1987/§-11)§ 11 Abs. 2, 2a und 2b Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz auch für Arbeiter und Lehrlinge unter 18 Jahren zulässig.
Ende
3.
Die wöchentliche Arbeitszeit kann für die Dauer von höchstens insgesamt vier Monaten im Kalenderjahr im Einvernehmen mit dem Betriebsrat aus saisonbedingten Gründen herabgesetzt werden. Sie darf jedoch nicht weniger als 32 Stunden betragen.
4.
Die wöchentliche Normalarbeitszeit soll in der Regel auf nicht weniger als 5 Tage aufgeteilt werden. Die Vereinbarung einer 4-Tagewoche bleibt weiterhin zulässig.
5.
Die Arbeitszeit der Wächter und Pförtner beträgt 48 Stunden in der Woche. Sie haben nach sechs aufeinanderfolgenden Arbeitstagen einen Ruhetag, das ist eine 36-stündige Arbeitsruhe. Jeder dritte Ruhetag muss ein Sonntag sein. Die über 40 Stunden geleistete Arbeitszeit ist als Überstunden zu entlohnen, wenn diese Arbeitnehmer nicht einen Wochenlohn beziehen, in welchem die Überstunden pauschaliert sind.
6.
Wird an Werktagen vor oder im Anschluss an gesetzliche Feiertage aufgrund betrieblicher Vereinbarung nicht gearbeitet, so kann die ausfallende Normalarbeitszeit auf die Werktage von höchstens 13 zusammenhängenden, die Ausfallstage einschließenden Wochen verteilt werden.
In Betrieben, in denen Betriebsräte bestehen, kann über Beginn und Dauer des Einbringungszeitraumes eine anderweitige Betriebsvereinbarung getroffen werden. Die tägliche Normalarbeitszeit darf bei einem Einarbeitungszeitraum von bis zu 13 Wochen zehn Stunden, bei einem längeren Einarbeitungszeitraum neun Stunden nicht überschreiten.
7.
Die Dauer der Ruhepausen richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften über die Arbeitszeit. Die Pausen sind so zu bemessen, dass sie zur Einnahme der Mahlzeit und zur Erholung ausreichen.
ÄnderungenBeilage vom 26.3.2021 / gültig ab 1.5.2021
8.
Der 24. und der 31. Dezember sind unter Fortzahlung des Lohnes für die ausfallenden Arbeitsstunden arbeitsfrei.
Ende
§ 3A
##
Andere Verteilung der Normalarbeitszeit
Gilt ab: 01.05.2023
ÄnderungenBeilage vom 3.5.2023 / gültig ab 1.5.2023
1.
Allgemeines
In den Betrieben ist neben der regelmäßigen wöchentlichen Normalarbeitszeit gemäß § 3 von 39 Stunden eine andere Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit unter Anwendung der jeweiligen Mitwirkungsrechte und Zustimmungserfordernisse möglich.
Ende
2.
Ausdehnung der Normalarbeitszeit und Zeitausgleich
Die regelmäßige wöchentliche Normalarbeitszeit kann bis zu 40 Stunden ausgedehnt werden. Zur Erreichung der kollektivvertraglichen wöchentlichen Normalarbeitszeit von 39 Stunden hat der Zeitausgleich in ganzen Tagen zu erfolgen.
Der Zeitausgleich hat innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes zu erfolgen. Bei einem Durchrechnungszeitraum von mehr als 13 Wochen bis zu höchstens 52 Wochen (1 Jahr) ist zur Festlegung eine Betriebsvereinbarung, und dort, wo kein Betriebsrat besteht, eine schriftliche Einzelvereinbarung notwendig.
3.
Zeitausgleich
Die Differenz zwischen der durchschnittlichen wöchentlichen Normalarbeitszeit und der kollektivvertraglichen wöchentlichen Normalarbeitszeit (39 Stunden) ist durch Zeitausgleich in ganzen Tagen auszugleichen:
Steht die Lage des Zeitausgleiches nicht von Vornherein durch Vereinbarung nach Ziffer 2 fest, ist der Zeitpunkt der Konsumation im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer festzulegen. Im Falle der Nichteinigung hat der Zeitausgleich vor Ende des Durchrechnungszeitraumes zu erfolgen, wobei in diesem Fall bei Urlaub, Feiertag und bezahlter Arbeitsverhinderung vor Ende des Durchrechnungszeitraumes der Zeitausgleich unmittelbar vor- oder nachher zu erfolgen hat. Ist dies aus wichtigen Gründen im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40243248/Arbeitszeitgesetz/§-20-Aussergewoehnliche-Faelle)§ 20 AZG nicht möglich, kann er in die nächste Lohnabrechnungsperiode vorgetragen werden. Ist die Lage des Zeitausgleiches nicht im Voraus festgelegt, entsteht bei einer Arbeitszeitverteilung gemäß Ziffer 2 über die Tage des Gebührenurlaubes kein Anspruch auf Zeitausgleich (d.h. keine Zeitgutschrift für Zeitausgleich). Kann der Zeitausgleich aus Gründen, die auf Seiten des Arbeitgebers liegen, nicht erfolgen, ist mit Ablauf des vereinbarten Durchrechnungszeitraumes die über 39 Stunden pro Woche geleistete Zeit als Überstunde zu werten und zu bezahlen; in den übrigen Fällen der Stundenlohn ohne Überstundenzuschlag.
Mit Ausnahme von einvernehmlich vereinbartem Urlaub, Feiertagen und Ersatzruhe gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008541)Arbeitsruhegesetz bleibt in allen Fällen einer bezahlten und unbezahlten Dienstverhinderung eine bereits getroffene zeitliche Festlegung von Zeitausgleich aufrecht. Ein festgelegter Zeitausgleich gilt in diesen Fällen als konsumiert.
4.
Mitteilungen der jeweiligen Wochenarbeitszeit
Im Rahmen der für den Durchrechnungszeitraum vereinbarten wöchentlichen Normalarbeitszeit ist das Ausmaß und die Lage unter Bedachtnahme auf (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008329,NOR40264545/Arbeitsverfassungsgesetz/§-97-Betriebsvereinbarungen)§ 97 Abs. 1 Ziff. 2 Arbeitsverfassungsgesetz jeweils 2 Wochen im Vorhinein festzulegen und den betroffenen Arbeitnehmern in geeigneter Form mitzuteilen, soweit nicht wichtige und unvorhersehbare Ereignisse, die vom Arbeitgeber nicht beeinflusst werden können, eintreten. In diesem Fall ist die Arbeitszeiteinteilung ehestmöglich zu treffen.
5.
Mehrarbeit
Das Ausmaß der Verkürzung der wöchentlichen Normalarbeitszeit (bei bisher 40 Stunden 1 Stunde in jeder Woche) ist Mehrarbeit; diese Mehrarbeit wird auf das erlaubte Überstundenausmaß nicht angerechnet. Dieser Grundsatz gilt auch bei anderer Verteilung der Normalarbeitszeit.
Für Mehrarbeit gebührt ein Zuschlag von 50 %.
Durch die Mehrarbeit darf mit Ausnahme jener Fälle, in denen eine längere als 9-stündige tägliche Normalarbeitszeit aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen zulässig ist, eine tägliche Arbeitszeit von 9 Stunden nicht überschritten werden. Weiters darf durch die Mehrarbeit, ausgenommen bei Einarbeitung in Verbindung mit Feiertagen gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40206198/Arbeitszeitgesetz/§-4-Andere-Verteilung-der-Normalarbeitszeit)§ 4 Abs. 3 AZG und in Fällen einer längeren Normalarbeitszeit im Kollektivvertrag eine Wochenarbeitszeit von 41 Stunden nicht überschritten werden. Für die Anordnung von Mehrarbeit gelten dieselben Bestimmungen wie für die Anordnung von Überstunden nach (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40090336/Arbeitszeitgesetz/§-6-Ueberstundenarbeit)§ 6 Abs. 2 AZG.
Mehrarbeitsstunden sind im Vorhinein anzuordnen und als solche zu bezeichnen; eine rückwirkende Bezeichnung ist unzulässig. Arbeitszeiten, für die aufgrund des Kollektivvertrages ein höherer als 50%-iger Überstundenzuschlag zu zahlen ist, gelten nicht als Mehrarbeit, sondern als Überstunden.
6.
Günstigkeitsklausel
Festgehalten wird, dass die Bestimmungen dieses Paragraphen über die andere Verteilung der Normalarbeitszeit und die Verkürzung der kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit auf 39 Stunden gegenüber dem (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238)Arbeitszeitgesetz insgesamt die günstigere Regelung darstellen. Abweichungen einzelner Bestimmungen gegenüber den gesetzlichen Regelungen sind durch die Absenkung der Normalarbeitszeit auf 39 Stunden sowie den dafür vereinbarten Lohnausgleich abgegolten.
§ 3B
##
Flexible Arbeitszeit
Gilt ab: 01.05.2023
ÄnderungenBeilage vom 3.5.2023 / gültig ab 1.5.2023
1.
Die Normalarbeitszeit kann innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von bis zu 52 Wochen unregelmäßig so verteilt werden, dass sie im Durchschnitt des Durchrechnungszeitraumes 39 Stunden pro Woche nicht überschreitet. Diese Regelung ist durch Betriebsvereinbarung, in Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, schriftlich mit jedem Arbeitnehmer zu vereinbaren.
2.
Die Ausdehnung der Normalarbeitszeit pro Woche darf in 20 Kalenderwochen innerhalb eines Zeitraumes von 52 Wochen bis zu 45 Stunden betragen.
Auf diese Weise können innerhalb von 52 Wochen ab Beginn des ersten Durchrechnungszeitraumes maximal 120 Zeitguthabenstunden nach der 39. bis einschließlich der 45. Wochenstunde erworben werden.
Die darüber hinausgehenden Stunden sind als Überstunden zu werten und zu bezahlen.
Die Differenz zwischen der durchschnittlichen wöchentlichen Normalarbeitszeit und der kollektivvertraglichen wöchentlichen Normalarbeitszeit (39 Stunden) ist durch Zeitausgleich in ganzen Tagen auszugleichen.
3.
Während des Durchrechnungszeitraumes gebührt der Lohn für das Ausmaß der durchschnittlichen Normalarbeitszeit von 39 Stunden. Auf Stunden bezogene Entgeltteile (Zulagen, Zuschläge) werden nach den geleisteten Stunden abgerechnet.
4.
Ist bei Ende des Durchrechnungszeitraumes der Zeitausgleich nicht vollständig erfolgt, ist er binnen einer Nachfrist von einem Monat durchzuführen. Ist der Arbeitnehmer zum Verbrauchszeitpunkt krank oder sonst aus in seiner Person gelegenen Gründen am Verbrauch des Zeitguthabens verhindert, verlängert sich die Frist um diese Zeit. Erfolgt der Ausgleich nicht, sind die Zeitguthaben als Überstunden abzugelten. Ein negativer Stundensaldo gilt mit Ende des Durchrechnungszeitraumes als geleistet.
5.
Besteht bei Ende des Arbeitsverhältnisses ein Zeitguthaben, erfolgt die Abgeltung im Falle der gerechtfertigten Entlassung des Arbeitnehmers, der Selbstkündigung des Arbeitnehmers und bei Austritt ohne wichtigen Grund mit dem Stundenlohn, in den anderen Fällen mit der Überstundenentlohnung. Eine Zeitschuld hat der Arbeitnehmer am Ende des Arbeitsverhältnisses im Falle der gerechtfertigten Entlassung des Arbeitnehmers, der Selbstkündigung des Arbeitnehmers und bei Austritt ohne wichtigen Grund zurückzuzahlen.
6.
Dem Arbeitnehmer ist bei jeder Lohnabrechnung die Anzahl der im Lohnabrechnungszeitraum geleisteten Zeitguthabenstunden und der Stand des Zeitguthabenstundenkontos bekannt zu geben.
7.
Die Vereinbarung gemäß Ziffer 1 hat nähere Bestimmungen darüber zu enthalten, wie die jeweilige Normalarbeitszeit festgelegt wird und wie der Zeitausgleich in Anspruch genommen wird. Die Arbeitszeiteinteilung, die Lage und das Ausmaß der Normalarbeitszeit, muss jedem davon betroffenen Arbeitnehmer spätestens 2 Wochen vor Beginn des Durchrechnungszeitraumes bekannt gegeben werden.
Im Einvernehmen ist eine Änderung dieser Einteilung durch Betriebsvereinbarung bzw. in Betrieben ohne Betriebsrat durch schriftliche Einzelvereinbarungen zulässig und den Arbeitnehmern am letzten Arbeitstag vor dem Beginn der entsprechenden Kalenderwoche bekannt zu geben.
Ende
§ 4
##
Überstunden-, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit
Gilt ab: 01.05.2025
1.
Als Überstunde gilt jene Arbeitszeit, durch welche die jeweilige festgesetzte tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit nach § 3, § 3A bzw. § 3B sowie eine Mehrarbeit nach § 3A Ziffer 5 überschritten wird. Überstunde ist jedenfalls
a)
jede Zeiteinheit, die eine tägliche Normalarbeitszeit von 9 Stunden überschreitet, ausgenommen jene Fälle, in denen eine höhere tägliche Normalarbeitszeit gesetzlich zugelassen ist,
b)
jede Zeiteinheit über 1 Stunde Mehrarbeit wöchentlich.
Bei Überstundenleistung ist nach einer ununterbrochenen Arbeitszeit von fünf Stunden seit der letzten Ruhepause eine bezahlte Pause von 10 Minuten in die Arbeitszeit einzurechnen.
2.
Zur Leistung von Überstunden und Einbringungsstunden darf kein Arbeitnehmer gezwungen werden, doch müssen Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten sowie unaufschiebbare Arbeiten über ausdrücklichen Auftrag des Arbeitgebers bzw. dessen Beauftragten geleistet werden.
ÄnderungenBeilage vom 31.3.2025 / gültig ab 1.5.2025
3.
Überstunden an Werktagen, die in der Zeit von 5 Uhr bis 20 Uhr geleistet werden, sind mit einem Zuschlag von 50 Prozent zu entlohnen. Für die zwischen 20 Uhr und 5 Uhr geleisteten Überstunden gebührt ein Zuschlag von 100 Prozent. Für normale Arbeitsstunden in der Zeit von 20 Uhr bis 5 Uhr wird ein 50-prozentiger Zuschlag gewährt. Mittels Betriebsvereinbarung können die Nachtarbeitsstunden (Normalarbeitszeit) in den Sommermonaten (Mai-September) auf die Stunden von 20-4 Uhr beschränkt werden. In Betrieben ohne Betriebsrat sind entsprechende Einzelvereinbarungen zu treffen, welche zu ihrem Wirksamwerden der Gewerkschaft Bau-Holz zur Genehmigung vorzulegen sind.
Ende
4.
Sonntagsarbeit ist nur in Ausnahmefällen zulässig (siehe Ziffer 2). Für Sonntagsarbeit innerhalb der Zeit von 0 bis 24 Uhr ist ein Zuschlag von 100 Prozent zu bezahlen.
5.
Der Zuschlag beträgt bei Arbeiten an einem gesetzlichen Feiertag:
| a) | wenn er auf einen Werktag fällt, an dem zufolge des Feiertages an sich Anspruch auf Arbeitsruhe unter Fortzahlung des Entgelts besteht(somit Feiertagsentgelt und um 50 Prozent erhöhter Arbeitslohn); | 50% |
|---|---|---|
| b) | wenn er auf einen Werktag fällt, an dem aufgrund der wöchentlichen Arbeitszeiteinteilung regelmäßig nicht gearbeitet wird | 100% |
6.
Jugendliche Arbeitnehmer bis zum vollendeten 18. Lebensjahr dürfen zur Nachtarbeit nicht herangezogen werden.
Bezüglich der Nachtarbeit für Frauen gelten die Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238)Arbeitszeitgesetzes, des Bundesgesetzes über die Nachtarbeit der Frauen und des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008464)Mutterschutzgesetzes.
7.
Werden Arbeiten durchgeführt, bei denen Arbeitnehmer in einem Zuge mehr als 16 Stunden arbeiten, wobei kurze Essenspausen bis 20 Minuten nicht als Unterbrechung der Arbeitszeit gelten, so wird die gesamte Arbeitszeit, auch wenn diese in die Normalarbeitszeit fällt, mit einem Zuschlag von 150 Prozent vergütet. Hierbei sind die Arbeitszeithöchstgrenzen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238)Arbeitszeitgesetzes (AZG) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.
8.
Grundlage für die Berechnung der in diesen Paragraphen genannten Zuschläge bildet der Stundenlohn.
9.
Zuschläge für Überstunden-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeiten sind nur dann zu bezahlen, wenn diese Arbeiten vom Arbeitgeber oder dessen Beauftragten angeordnet wurden.
10.
Bei Zusammentreffen mehrerer Zuschläge ist nur der höchste Zuschlag zu bezahlen.
11.
Für Einbringungsstunden gebührt kein Zuschlag.
## Thema: Kündigung und Verfall von Ansprüchen
§ 12
##
Kündigungsfristen
Gilt ab: 01.05.2021
ÄnderungenBeilage vom 26.3.2021 / gültig ab 1.5.2021
Von den Kollektivvertragspartnern wird übereinstimmend und ausdrücklich festgehalten, dass die Betriebe, die diesem Kollektivvertrag unterworfen sind, einer Branche zugehörig sind, in der Saisonbetriebe überwiegen (Saisonbranche im Sinne von (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10001622,NOR40198684/Allgemeines-buergerliches-Gesetzbuch/§-1159-Kuendigung)§ 1159 (2) ABGB, idF BGBl I 153/ 2017).
Die nachfolgenden Kündigungsfristen bleiben auch nach der gesetzlichen Neuregelung der Kündigungsfristen durch (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10001622,NOR40198684/Allgemeines-buergerliches-Gesetzbuch/§-1159-Kuendigung)§ 1159 (2) ABGB, idF BGBl I 153/2017 über den 1.7.2021 hinaus in Geltung.
Ende
1.
Das Arbeitsverhältnis kann in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer unter Einhaltung einer einwöchigen Kündigungsfrist gelöst werden. Nach einer sechsmonatigen Betriebszugehörigkeit gilt eine Kündigungsfrist von zwei Wochen, nach einer 5-jährigen Betriebszugehörigkeit eine Kündigungsfrist von 3 Wochen und nach einer 10-jährigen Betriebszugehörigkeit eine Kündigungsfrist von 4 Wochen.
Bei Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerkündigung kann das Arbeitsverhältnis nur zum letzten Arbeitstag einer Arbeitswoche beendet werden.
Die Dauer aller Arbeitsverhältnisse eines Arbeitnehmers beim selben Arbeitgeber werden für die Höhe der Kündigungsfrist zusammengerechnet, sofern jede einzelne Unterbrechung nicht länger als 120 Tage dauert.
Wird aufgrund betrieblicher Regelung die Unterbrechung von 120 Tagen überschritten, gilt diese längere Unterbrechungsfrist.
2.
Bei Lösung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung seitens des Arbeitgebers ist dem Arbeitnehmer die notwendige Freizeit zum Aufsuchen eines neuen Arbeitsplatzes bis zu einem Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Schmälerung des Entgelts zu gewähren.
3.
Eine Kündigungsfrist entfällt während der höchstens vierwöchigen Probezeit.
4.
Der Kündigungsschutz des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008464,NOR40255811/Mutterschutzgesetz-1979/§-15-Anspruch-auf-Karenz)§ 15 Mutterschutzgesetz bzw. (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008674,NOR40052586/Vaeter-Karenzgesetz/§-7-Kuendigungs-und-Entlassungsschutz-bei-Karenz)§ 7 Väter-Karenzgesetz wird auf die Dauer des bundesgesetzlich geregelten Anspruches auf Kinderbetreuungsgeld erstreckt.
§ 15
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Verfallsbestimmungen
1.
Reklamationen wegen Nichtübereinstimmung des ausgezahlten Lohnes mit der Abrechnung müssen sofort bei Empfangnahme des Geldes erhoben werden. Spätere Reklamationen können nicht anerkannt werden.
2.
Ansprüche jeglicher Art aus dem Arbeitsverhältnis und Reklamationen in bezug auf die Abrechnung müssen innerhalb von drei Monaten nach Empfangnahme der Abrechnung bei sonstigem Verfall beim Arbeitgeber bzw. dessen Beauftragten erhoben werden.
3.
Nach Lösung des Arbeitsverhältnisses sind Forderungen jeglicher Art spätestens binnen drei Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt der Lösung, bei sonstigem Verfall beim Arbeitgeber geltend zu machen. Handelt es sich um einen gesetzlichen Abfertigungsanspruch, beträgt die Geltendmachungsfrist fünf Monate.
Handelt es sich um einen Abfertigungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber aufgrund von Einzelvereinbarungen, Arbeitsordnungen oder Betriebsvereinbarungen, der durch das (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008275)BUAG nicht erfasst ist (Mehranspruch gegenüber dem gesetzlichen Anspruch), gilt eine Verjährungsfrist von 3 Jahren ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
4.
Lehnt der Arbeitgeber den Anspruch ab, verfällt er, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablehnung gerichtlich geltend gemacht wird. Diese Frist verlängert sich um jene Zeit, während welcher der Arbeitnehmer nachweislich durch Krankheit oder Unfall an der Geltendmachung seines Anspruches verhindert war.
## Thema: Leistungsrichtsätze für Stuckaturarbeiten
§ 1
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Leistungsberechnung
Glattstukkaturarbeiten im Ausmaß von weniger als 200 m² sind aufgrund einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer entweder nach Leistung oder nach aufgewendeten Arbeitsstunden zu entlohnen. Stukkaturarbeiten im Ausmaß von mehr als 200 m² sind zu den nachstehenden Leistungen zu entlohnen:
Der Leistungsberechnung wurden folgende Mittellohnstundenleistungen zugrunde gelegt, dies ergibt:
| Mittellohnstunden | | |
|---|---|---|
| 1. | Ast-Mollins-Decken, H. M. KatzenbergerIsteg: | |
| a) | Doppelt Eisen | 1,596 |
| b) | Einfach Eisen | 1,435 |
| c) | mit Draht | 1,321 |
| d) | wie Post c), jedoch bei Trägerentfernung von Mittel zu Mittel bis 70 cm | 1,263 |
| 2. | Stukkaturung, System Böckl | 1,107 |
| 3. | Stukkaturung auf Holzschalung mit doppelter Berohrung, Stukkaturung auf Massivdecken und Hohlkörperdecken mit ebener Untersicht, einlagig gerohrt, wenn nur Drähte als Verspannungsmöglichkeit vorhanden sind | 1,051 |
| 4. | Stukkaturung auf Holzschalung mit einfacher Berohrung, Stukkaturung auf Massivdecken und Hohlkörperdecken, mit ebener Untersicht, einlagig gerohrt, wenn als Verspannungsmöglichkeit fix betonierte 5 mm-Rundeisen in ausreichender Menge vorhanden sind. | |
| Neusiedler Platten, auf Decken montieren, überrohren oder bandagieren | 0,879 | |
| 5. | Ziegel- oder Betondecken, ohne Putzträger und ohne sichtbare Balken, jedoch inklusive Abarbeiten aller Krätzen und kleinen Unebenheiten | 0,724 |
| 6. | Plattenbalken wie Punkt 5, jedoch mit sichtbaren Balken, doppelte Leistung wie Ast Mollins | 0,832 |
| 7. | Heraklith auf Schalung inklusive Montage | 1,107 |
| 8. | Stiegenuntersichten | 1,416 |
| 9. | Bäder, jedoch nur, wenn die Arbeit zusammenhängend mit der Stukkaturung ausgeführt wird | 1,332 |
| 10. | Verputz von Rosten, die als Auflagerung der betonierten Zwischendecke dienen | 1,416 |
| 11. | Als Ichse versteht man beim Zusammenstoß zweier Flächen den inneren Winkel. lm Sinne des Stukkateurgewerbes wird unterschieden: | |
| a) | die geputzte Ichse: diese ist mittels Ichsenhobels so herauszuputzen, dass sie in optisch einwandfreiem Zustand ist, | |
| b) | die gezogene Ichse: diese ist mittels Schablone und Lattengang herzustellen. | |
| | Geputzte Ichse mit Wandanschlag | 0,419 |
| | Gezogene Ichse | 0,845 |
| 12. | Stiegenhausnuten, für wasserabweisende Nuten, mit Schablone und Lattengang hergestellt | 0,845 |
| 12a. | Die Positionen 11 und 12 gelten nicht für Arbeiten nach dem Zusatzübereinkommen für Haftgipsarbeiten (siehe Ziffer 2 dieses Anhanges). | |
| 13. | Die Grundlage zur Errechnung des Quadratmeterpreises ist der Mittelstundenlohn multipliziert mit der jeweiligen Mittellohnstunde. | |
| | Der Mittelstundenlohn beträgt | € 8,72 |
§ 2
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Zuschläge
a)
Betonroste oder sichtbare Balken unterhalb der Stukkaturung werden nach Punkt 3 des § 1, abgewickelt gemessen, berechnet.
b)
Bei Herstellung einer waagrechten Decke erhöht sich der aus dem Leistungssatz sich ergebende Lohn pro Quadratmeter um 25%, bei Herstellung einer Decke mit langer Latte um 20 %. Diese Zuschläge sind nach Punkt 3 des § 1 zu errechnen.
c)
Die festgesetzten Leistungen verstehen sich, wenn zur Herstellung der Stukkaturung Gips verwendet wird. Wird die Herstellung der Stukkaturung mit verlängertem Zementmörtel ausgeführt, so ist der aus dem Leistungssatz sich ergebende Lohn pro Quadratmeter bei Decken mit Putzträgern um 20% höher, bei Decken ohne Putzträger um 10% höher als bei der gleichen Herstellung in Gips.
d)
Die Kosten für Materialbeschaffung und Materialtransport bis zur Baustelle, für Transport zum und vom Aufzug über mehr als 25 Meter trägt der Arbeitgeber.
e)
Einwintern: Für den Transport beim Einwintern von Sand und Kalk zu ebener Erde (in den Bau transportieren und vor Frosteinfluss schützen) gebühren pro Kubikmeter 1,30 kollektivvertragliche Helferstunden. Wird in einem Stockwerk eingewintert (Halbstock und Keller zählen als Stockwerk), gebühren mit maschinellem Aufzug per Kubikmeter eine kollektivvertragliche Helferstunde mehr, ohne maschinellen Aufzug je Stockwerk per Kubikmeter eine kollektivvertragliche Helferstunde mehr.
f)
Gips- und Kalkabladen: Für das Abladen und Deponieren gebühren bis zu einer Entfernung von 10 Metern vom Wagen 2,6 kollektivvertragliche Helferstunden je 5 Tonnen, bei einer Entfernung von mehr als 10 Metern vom Wagen 5,4 kollektivvertragliche Helferstunden für je 5 Tonnen.
§ 3
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Sonstiges
1.
Das Anbringen von Hängern ist in den Leistungssätzen nicht enthalten. Der Arbeitgeber hat Sorge zu tragen, dass fehlende Hänger angebracht werden.
2.
Die Herstellung von Hohlkehlen mit einem Radius bis 5 cm ist in den Leistungen inbegriffen.
3.
Treten bei einer Arbeit Umstände auf, die eine Leistung verlangen, welche nicht in den Leistungssätzen geregelt ist, hat, wie z. B. bei fehlendem Aufzug, fehlendem Wasserauslauf, weitem Materialtransport und Ähnlichem, eine betriebliche Regelung auf Kosten des Arbeitgebers zu erfolgen.
4.
Vorbereitungsarbeiten
Bei Arbeiten von mindestens 700 Quadratmetern ist ein Gehilfentag und Hilfsarbeiter(innen)tag für die Vorbereitungsarbeiten im Stundenlohn zu vergüten. Sind mehrere Baubuden herzustellen, so obliegt deren Herstellung mit Ausnahme der ersten dem Arbeitgeber. Die Verrechnung dieser Vergütung hat anlässlich der ersten Lohnabrechnung zu erfolgen.
5.
Durch Akkordarbeit darf die Qualität der Arbeit nicht leiden.
6.
Wenn sich die Akkordarbeit dem Ende nähert, kann der Arbeitgeber mit einem Teil der Akkordpartie das Arbeitsverhältnis lösen.
7.
Mit einem Teil der Akkordpartie kann auch dann das Arbeitsverhältnis gelöst werden, wenn anderenfalls die Erreichung der normierten Tagesleistung nicht möglich wäre. Wenn die Arbeitsbehinderung wieder weggefallen ist, sind die wegen derselben gekündigten Arbeiter in erster Linie wieder einzustellen.
8.
Eine Versetzung des Akkordarbeiters von einer Akkordpartie zu einer anderen ist nach Tunlichkeit zu vermeiden.
9.
Für jede vom Arbeitgeber zu vertretende Behinderung, die den normalen Arbeitsablauf der Akkordpartie hemmt, gebührt für die Zeit der Behinderung der kollektivvertragliche Stundenlohn.
10.
Akkordlöhne, die kollektivvertraglich nicht vereinbart sind, sind unter Mitwirkung des Betriebsrates festzusetzen, wenn zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Einigung nicht zustande kommt.
§ 4
#####
Verrechnung
1.
Die Verrechnung der Mehrleistung über die im § 1 angeführten Wochenleistungen hat am Ende jeder zweiten Lohnwoche in vollem Ausmaß zu erfolgen. Eine schriftliche Teilabrechnung ist dem Arbeitnehmer auszuhändigen. Die Auszahlung des Gesamtverdienstes abzüglich des Akontos erfolgt jeweils eine Woche nach Berechnung der Mehrleistung. Am Zahltag jener Lohnwoche, in welcher keine Leistungsabrechnung vorliegt, ist der kollektivvertragliche Stundenlohn zuzüglich 30 Prozent Akonto zu bezahlen. Die Abrechnung über die geleistete Akkordarbeit hat deren Umfang zu den Leistungssätzen, die geleisteten Akontozahlungen sowie die anteilmäßige Aufteilung des Überschusses zu enthalten. Die Abrechnung ist anlässlich der Lohnzahlung auf der Arbeitsstelle zur Einsicht aufzulegen.
2.
Die Aufteilung des Gesamtverdienstes hat zwischen den Gehilfen und den Hilfsarbeitern(innen) so vorgenommen zu werden, dass die Gehilfen zwei Drittel und die Hilfsarbeiter(innen) ein Drittel des Gesamtverdienstes erhalten.
3.
Sind in einer Akkordpartie Lehrlinge beschäftigt, so haben diese aus dem Zweidrittelanteil des Gesamtverdienstes der Facharbeiter lediglich Anspruch auf ihren Stundenlohn für die Dauer ihrer Tätigkeit. Die Schulzeit wird vom Arbeitgeber bezahlt.
4.
Die Verrechnung des Gesamtverdienstes erfolgt aufgrund der gemeinsamen Vermessungen von Arbeitgeber und Partieführer durch den Arbeitgeber. Der Arbeitgeber ist für die ordnungsgemäße Abrechnung verantwortlich. Die Auszahlung der Anteile erfolgt an den Arbeitnehmer bzw. bei seiner Bevollmächtigung an den Partieführer.
5.
Die endgültige Ausmaßberechnung für die Gesamtarbeit einer Arbeitsstelle hat mit der letzten Abrechnung des Gesamtverdienstes zu erfolgen.
§ 1
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Leistungsrichtsätze
Wenn Überzugsarbeiten mit Haftgips und Arbeiten nach dem Zusatzübereinkommen für Stuckateure und Gipser im Gesamtausmaß von weniger als 200 m² ausgeführt werden, sind diese auf Grund einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer entweder nach Leistung oder nach aufgewendeten Arbeitsstunden zu entlohnen.
Bei Arbeiten im Gesamtausmaß von mehr als 200 m² sind die Überzugsarbeiten mit Haftgips zu den nachstehenden Leistungsrichtsätzen zu entlohnen.
| | | Mittellohnstundenpro m² |
|---|---|---|
| 1. | Überzugsarbeiten einseitig auf Betonfertigteilwänden oder Decken mit glatter, krätzenfreier Ansichtsfläche ohne Auswerfen von Leitungsschlitzen oder sonstigen Vermauerungen, jedoch inklusive allfälligem Bandagieren von Ichsen und Plattenstößen | 0,34 |
| 2. | Wie Position 1. beschrieben, jedoch inklusive Arbeiten von kleinen Krätzen (Stossverguss) und Auswerfen von Leitungsschlitzen und sonstigen Rohrvermauerungen. Einarbeiten von Fensterbrettern und Herstellen kleiner Rauchabzüge | 0,46 |
| 3. | Glatte Betondecken (krätzenfrei, stufenlos mit Spezialschalung hergestellt) überziehen mit Haftgips inklusive allfälligem Bandagieren | 0,34 |
| 4. | Überzugsarbeiten einseitig auf Gipsfertigteilwänden oder Decken inklusive Ergänzen von eventuellen Schäden und Fehlern innerhalb der Gipsbeschichtung der vorgefertigten Elemente sowie Auswerfen, Ebnen von Wandanschlussstellen und Leitungsschlitzen | 0,40 |
| 5. | Stiegenuntersichten, Stiegenhausdecken, Podestuntersichten bei Fertigteilbauten inklusive Wangenausbildung und Anschlüssen an Stufen, jedoch ohne Herstellung allenfalls erforderlicher Schutzgerüste. Als Stiegenuntersichten und Podestuntersichten sind zu verstehen, die Stiegenläufe, ebene Zwischenpodeste und ebene Verbindungsstücke zwischen schrägen Stiegenläufen in der maximalen Breite der Stiegenläufe bzw. Podestuntersichten | 0,83 |
| 6. | Bei Arbeiten an Stiegenhauswänden, jedoch nur im Bereich von versetzten Stufen bzw. Sockelleisten, als Erschwernis eine Aufzahlung auf die Pos. 1-4 auf den jeweiligen Quadratmeterpreis von 10%. | |
In den Leistungssätzen ist das Herstellen der erforderlichen Gerüstung, Abladen und Hochtransport des Materials in alle Geschosse und Abtragen des Schuttes mitinbegriffen, ebenso sind die entsprechenden Anschlüsse an Türen, Fenster oder sonstigen Einbauteilen herzustellen. Die Leistungsabrechnung hat hohl für voll zu erfolgen, Fenster und Türen über 4 m² sind abzuziehen.
Die Richtsätze enthalten:
a)
Die in Quadratmeter ausgedrückte Leistung von 3 Facharbeitern und 1 Hilfsarbeiter in einer 40-stündigen Arbeitswoche.
b)
Die in Stunden ausgedrückte Arbeitsdauer zur Ausführung eines Quadratmeters der vorangeführten Arbeiten, wobei die Leistung des Facharbeiters und des Hilfsarbeiters (1/3) zusammengezählt sind.
Berechnung dafür:
160 Arbeitsstunden dividiert durch die Wochenarbeitsleistung nach Richtsatz a) ergibt die Mittellohnstunden nach Richtsatz b).
§ 2
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Leistungsberechnung
Die Berechnung der Entlohnung erfolgt in der Weise, dass das Produkt aus dem KV-Mittelstundenlohn und dem Richtsatz b) mit der erzielten Arbeitsleistung (ausgedrückt in m²) multipliziert wird.
(Mittelstundenlohn x Richtsatz b) x Arbeitsleistung in m²). Grundsätzlich errechnet sich der Mittelstundenlohn aus 3 Kollektivvertragsstundenlöhnen eines Stuckateurs und 1 Kollektivvertragsstundenlohn eines Stuckateurhilfsarbeiters, wird jedoch aber anlässlich von Kollektivvertragslohnerhöhungen der Höhe nach kollektivvertraglich neu festgesetzt werden können.
Der Mittelstundenlohn beträgt € 8,45.
§ 3
#####
Sonstiges
1.
Treten bei einer Arbeit Erschwernisse besonderer Art auf, die eine Leistung verlangen, welche nicht in den Leistungssätzen geregelt ist, hat, wie z. B. bei fehlendem Aufzug über dem 5. Geschoss ab Terrain, eine betriebliche Regelung auf Kosten des Arbeitgebers zu erfolgen.
2.
Vorbereitungsarbeiten, z. B. Baustelleneinrichtung, Aufzugsmontage usw., sind mit dem Kollektivvertragsstundenlohn zu vergüten.
3.
Durch Akkordarbeit darf die Qualität der Arbeit nicht leiden. Durch den Arbeitnehmer einwandfrei feststellbare selbstverschuldete Mängel sind von ihm kostenlos zu beheben.
4.
Eine Versetzung des Akkordarbeiters von einer Akkordpartie zu einer anderen ist nach Tunlichkeit zu vermeiden.
5.
Für jede vom Arbeitgeber zu vertretende Behinderung, die den normalen Arbeitsablauf der Akkordpartie hemmt, gebührt für die Zeit der Behinderung der kollektivvertragliche Stundenlohn.
6.
Akkordlöhne, die kollektivvertraglich nicht vereinbart sind, sind unter Mitwirkung des Betriebsrates festzusetzen, wenn zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Einigung nicht zustande kommt.
## Thema: Taggeld bei auswärtigen Arbeiten
§ 8A
##
Taggeld, Übernachtungsgeld
Gilt ab: 01.05.2025
I) Taggeld bei täglicher Rückkehr
1.
Arbeitnehmer, die außerhalb des ständigen ortsfesten Betriebes, für den sie aufgenommen wurden, zur Arbeit auf Baustellen eingesetzt werden und täglich an ihren Wohnort zurückkehren, erhalten ein Taggeld. Arbeiten auf Baustellen gelten jedenfalls als Arbeit außerhalb des ständigen ortsfesten Betriebes.
2.
a)
Der ständige ortsfeste Betrieb des Arbeitgebers und der Wohnort des Arbeitnehmers sind im Arbeitsvertrag oder im Dienstzettel festzuhalten.
b)
Wohnort ist das Gemeindegebiet des Ortes, in dem der Arbeitnehmer seinen Hauptwohnsitz in Österreich hat. Einem Hauptwohnsitz in Österreich sind ausländische Hauptwohnsitze in Grenzbezirken gleichgestellt (Grenzgänger), sofern der Arbeitnehmer über keinen Hauptwohnsitz in Österreich verfügt.
c)
Der Nachweis des Hauptwohnsitzes, an dem der Arbeitnehmer seinen tatsächlichen Mittelpunkt der Lebensinteressen hat, erfolgt durch Vorlage einer amtlichen Bestätigung durch den Arbeitnehmer. Eine Änderung dieses Hauptwohnsitzes ist dem Arbeitgeber unverzüglich bekannt zu geben. Erfolgt kein Nachweis durch den Arbeitnehmer oder besteht kein Hauptwohnsitz in Österreich oder in einem Grenzbezirk, so gilt der Erstaufnahmeort beim jeweiligen Arbeitgeber in Österreich als Anknüpfungspunkt.
3.
Der Anspruch auf Taggeld besteht für jene Tage, an denen eine tatsächliche Arbeitsleistung von mehr als 3 Stunden erbracht wird oder bei Schlechtwetter eine Arbeitsbereitschaft von mehr als 3 Stunden besteht.
ÄnderungenBeilage vom 11.3.2024 / gültig ab 1.5.2024
4.
Erfolgt der Arbeitsantritt vom ständigen ortsfesten Betrieb bzw. vom Wohnort gemäß Ziffer 2 des Arbeitnehmers aus, so hat er Anspruch auf Taggeld, sofern der Arbeitnehmer im Auftrag des Arbeitgebers auf Baustellen außerhalb des ständigen ortsfesten Betriebes eingesetzt wird und täglich an seinen Wohnort zurückkehrt. Das Taggeld beträgt bei einer Arbeitszeit von mehr als 3 Stunden ab 1. Mai 2024 € 7,70 pro Arbeitstag.
Durch Betriebsvereinbarung kann im Rahmen der einkommensteuerlichen Bestimmungen das Taggeld erhöht werden.
Ende
5.
Ansprüche des Arbeitnehmers gemäß § 8A Abschnitt II (Taggeld bei nicht-täglicher Rückkehr) schließen Leistungen gemäß § 8A Abschnitt I (Taggeld bei täglicher Rückkehr) aus.
II) Taggeld bei nicht täglicher Rückkehr, Übernachtungskosten
Bei auswärtigen Arbeiten, bei denen der Arbeitnehmer angeordnet auswärts übernachtet und nicht täglich von der Arbeitsstelle zurückkehrt, erhält er für die Mehrkosten ein Taggeld.
ÄnderungenBeilage vom 31.3.2025 / gültig ab 1.5.2025
Dieses beträgt € 30,00 je Kalendertag. Das Taggeld bei nicht täglicher Rückkehr steht auch am letzten Tag der Dienstreise in voller Höhe zu.
Ende
Das Taggeld gemäß Abschnitt II gebührt erstmalig von der ersten Übernachtung an für jeden am Bestimmungsort verbrachten Tag einschließlich Sonn- und Feiertag.
Kein Taggeld gebührt, wenn der Arbeitnehmer unentschuldigt von der Arbeit fernbleibt, bis zur Wiederaufnahme der Arbeit.
Die Kosten der Unterkunft sind vom Arbeitgeber zu übernehmen.
III) Dienstreisen in das Ausland
Dienstreisen in das Ausland bedürfen einer ausdrücklichen Bewilligung des Arbeitgebers. Die Entschädigung der Reisekosten und des Reiseaufwandes ist jeweils vor Antritt der Dienstreise besonders zu vereinbaren.
ÄnderungenBeilage vom 26.3.2021 / gültig ab 1.5.2021
Bei Dienstreisen ins Ausland tritt an die Stelle des in Abschnitt II genannten Betrags der für die Bundesbediensteten geltende Betrag, sofern dieser höher ist.
Ende
Dienstreisen ins Ausland sind nur solche Dienstreisen, bei denen das Reiseziel im Ausland liegt.
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